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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 39. Die Amts-Kaution.

2) Wenn ein Reichsbeamter zu der Zeit, zu welcher für die
Erlangung gewisser Aemter die Bestellung einer gewissen Kaution
vorgeschrieben wird, bereits ein von diesen Vorschriften berührtes
Amt bekleidet, für welches es der Kautionsleistung nach den bis
dahin geltenden Vorschriften entweder überhaupt nicht, oder nur
in einer geringeren Höhe oder in einer andern als der nunmehr
vorgeschriebenen Art bedurfte, so kann er wider seinen Willen nicht
angehalten werden, eine Kaution zu stellen oder die gestellte Kau-
tion zu erhöhen, beziehungsweise durch eine den nachträglich er-
lassenen Vorschriften entsprechende Kaution zu ersetzen 1). Auch
dieser Rechtssatz beruht darauf, daß die Erlegung einer Kaution
keine Pflicht ist, die aus der Amtsführung erwächst, sondern eine
Bedingung für die Erlangung eines Amtes.

Falls einem solchen Beamten aber eine Gehalts-Erhöhung zu
Theil wird, so kann der Mehrbetrag des Gehaltes ganz oder
zum Theil zur Ansammlung der Kaution verwendet werden. Die
näheren Bestimmungen darüber sind durch Verordnung zu erlassen 2).

3) Es ist durchaus gleichgültig, ob die Kaution von dem Be-
amten selbst bestellt wird, oder ob sie ein Anderer für ihn leistet,

ren Betrag als Kaution zu bestellen haben, von der Generaldirektion
der Reichs-Eisenbahnen gestattet werden kann, die Kaution nachträglich durch
Ansammlung von Gehaltsabzügen aufzubringen, welche nicht weniger als
1 Thlr monatlich betragen."
Die Verodn. vom. 6. Juli 1874 Art. 3 (R.-G.-Bl. S. 110) läßt die
Gestattung einer nachträglichen Kautions-Ansammlung zu bei dem Buchhalter
und Kassendiener bei der Legationskasse und bei dem Buchhalter und Kassen-
diener bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds (aber nicht bei dem
Rendanten), so daß die Gehaltsabzüge bei den Buchhaltern mindestens 50 Thlr.
jährlich, bei den Kassendienern mindestens 1--3 Thlr. monatlich betragen.
Die Erlaubniß ist von dem Auswärt. Amte, beziehentlich der Verwaltung des
Reichs-Invalidenfonds zu ertheilen.
1) R.-G. vom 2. Juni 1869 §. 16.
2) Die Verordnung vom 14. Dezember 1872 Art. 1 (R.-G.-Bl. S. 434)
ordnet an, daß Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge
einer mit Beförderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet sind,
durch Ansammlung angemessener Gehaltsabzüge aufgebracht werden, deren
Höhe die vorgesetzte Dienstbehörde bestimmt. -- Im Art. 3 dieser Verordn.
wird Art. 4 der V. vom 5. Juli 1871 ausdrücklich aufgehoben; aber auch
Art. 5 der V. vom 29. Juni 1869 und §. 4 der V. vom 27. Febr. 1872 sind
ebenfalls aufgehoben.
§. 39. Die Amts-Kaution.

2) Wenn ein Reichsbeamter zu der Zeit, zu welcher für die
Erlangung gewiſſer Aemter die Beſtellung einer gewiſſen Kaution
vorgeſchrieben wird, bereits ein von dieſen Vorſchriften berührtes
Amt bekleidet, für welches es der Kautionsleiſtung nach den bis
dahin geltenden Vorſchriften entweder überhaupt nicht, oder nur
in einer geringeren Höhe oder in einer andern als der nunmehr
vorgeſchriebenen Art bedurfte, ſo kann er wider ſeinen Willen nicht
angehalten werden, eine Kaution zu ſtellen oder die geſtellte Kau-
tion zu erhöhen, beziehungsweiſe durch eine den nachträglich er-
laſſenen Vorſchriften entſprechende Kaution zu erſetzen 1). Auch
dieſer Rechtsſatz beruht darauf, daß die Erlegung einer Kaution
keine Pflicht iſt, die aus der Amtsführung erwächſt, ſondern eine
Bedingung für die Erlangung eines Amtes.

Falls einem ſolchen Beamten aber eine Gehalts-Erhöhung zu
Theil wird, ſo kann der Mehrbetrag des Gehaltes ganz oder
zum Theil zur Anſammlung der Kaution verwendet werden. Die
näheren Beſtimmungen darüber ſind durch Verordnung zu erlaſſen 2).

3) Es iſt durchaus gleichgültig, ob die Kaution von dem Be-
amten ſelbſt beſtellt wird, oder ob ſie ein Anderer für ihn leiſtet,

ren Betrag als Kaution zu beſtellen haben, von der Generaldirektion
der Reichs-Eiſenbahnen geſtattet werden kann, die Kaution nachträglich durch
Anſammlung von Gehaltsabzügen aufzubringen, welche nicht weniger als
1 Thlr monatlich betragen.“
Die Verodn. vom. 6. Juli 1874 Art. 3 (R.-G.-Bl. S. 110) läßt die
Geſtattung einer nachträglichen Kautions-Anſammlung zu bei dem Buchhalter
und Kaſſendiener bei der Legationskaſſe und bei dem Buchhalter und Kaſſen-
diener bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds (aber nicht bei dem
Rendanten), ſo daß die Gehaltsabzüge bei den Buchhaltern mindeſtens 50 Thlr.
jährlich, bei den Kaſſendienern mindeſtens 1—3 Thlr. monatlich betragen.
Die Erlaubniß iſt von dem Auswärt. Amte, beziehentlich der Verwaltung des
Reichs-Invalidenfonds zu ertheilen.
1) R.-G. vom 2. Juni 1869 §. 16.
2) Die Verordnung vom 14. Dezember 1872 Art. 1 (R.-G.-Bl. S. 434)
ordnet an, daß Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge
einer mit Beförderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet ſind,
durch Anſammlung angemeſſener Gehaltsabzüge aufgebracht werden, deren
Höhe die vorgeſetzte Dienſtbehörde beſtimmt. — Im Art. 3 dieſer Verordn.
wird Art. 4 der V. vom 5. Juli 1871 ausdrücklich aufgehoben; aber auch
Art. 5 der V. vom 29. Juni 1869 und §. 4 der V. vom 27. Febr. 1872 ſind
ebenfalls aufgehoben.
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[413/0433] §. 39. Die Amts-Kaution. 2) Wenn ein Reichsbeamter zu der Zeit, zu welcher für die Erlangung gewiſſer Aemter die Beſtellung einer gewiſſen Kaution vorgeſchrieben wird, bereits ein von dieſen Vorſchriften berührtes Amt bekleidet, für welches es der Kautionsleiſtung nach den bis dahin geltenden Vorſchriften entweder überhaupt nicht, oder nur in einer geringeren Höhe oder in einer andern als der nunmehr vorgeſchriebenen Art bedurfte, ſo kann er wider ſeinen Willen nicht angehalten werden, eine Kaution zu ſtellen oder die geſtellte Kau- tion zu erhöhen, beziehungsweiſe durch eine den nachträglich er- laſſenen Vorſchriften entſprechende Kaution zu erſetzen 1). Auch dieſer Rechtsſatz beruht darauf, daß die Erlegung einer Kaution keine Pflicht iſt, die aus der Amtsführung erwächſt, ſondern eine Bedingung für die Erlangung eines Amtes. Falls einem ſolchen Beamten aber eine Gehalts-Erhöhung zu Theil wird, ſo kann der Mehrbetrag des Gehaltes ganz oder zum Theil zur Anſammlung der Kaution verwendet werden. Die näheren Beſtimmungen darüber ſind durch Verordnung zu erlaſſen 2). 3) Es iſt durchaus gleichgültig, ob die Kaution von dem Be- amten ſelbſt beſtellt wird, oder ob ſie ein Anderer für ihn leiſtet, 1) 1) R.-G. vom 2. Juni 1869 §. 16. 2) Die Verordnung vom 14. Dezember 1872 Art. 1 (R.-G.-Bl. S. 434) ordnet an, daß Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge einer mit Beförderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet ſind, durch Anſammlung angemeſſener Gehaltsabzüge aufgebracht werden, deren Höhe die vorgeſetzte Dienſtbehörde beſtimmt. — Im Art. 3 dieſer Verordn. wird Art. 4 der V. vom 5. Juli 1871 ausdrücklich aufgehoben; aber auch Art. 5 der V. vom 29. Juni 1869 und §. 4 der V. vom 27. Febr. 1872 ſind ebenfalls aufgehoben. 1) ren Betrag als Kaution zu beſtellen haben, von der Generaldirektion der Reichs-Eiſenbahnen geſtattet werden kann, die Kaution nachträglich durch Anſammlung von Gehaltsabzügen aufzubringen, welche nicht weniger als 1 Thlr monatlich betragen.“ Die Verodn. vom. 6. Juli 1874 Art. 3 (R.-G.-Bl. S. 110) läßt die Geſtattung einer nachträglichen Kautions-Anſammlung zu bei dem Buchhalter und Kaſſendiener bei der Legationskaſſe und bei dem Buchhalter und Kaſſen- diener bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds (aber nicht bei dem Rendanten), ſo daß die Gehaltsabzüge bei den Buchhaltern mindeſtens 50 Thlr. jährlich, bei den Kaſſendienern mindeſtens 1—3 Thlr. monatlich betragen. Die Erlaubniß iſt von dem Auswärt. Amte, beziehentlich der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds zu ertheilen.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/433>, abgerufen am 26.04.2024.