Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 94. Die Kriegsleistungen.
2. Hergabe der Schiffe etc. zu Eigenthum.

Zum Zwecke der Hafen- und Flußsperren kann die Militair-
Verwaltung die Besitzer von Schiffen etc. zur Abtretung des Eigen-
thums daran nöthigen. In diesem Falle ist den Expropriirten der
volle Werth der ihnen entzogenen Schiffe aus den bereitesten
Beständen der Kriegskasse baar zu bezahlen. In Ermangelung
einer Einigung über die Höhe der zu gewährenden Vergütung wird
dieselbe durch die Abschätzung Sachverständiger nach Maßgabe des
§ 33 des Gesetzes festgestellt 1).

V. Kriegsleistungen der Besitzer von Pferden.
1. Inhalt der Last.

Alle Pferdebesitzer sind verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für
tauglich erklärten Pferde zur Beschaffung und Erhaltung des kriegs-
mäßigen
Pferdebedarfs der Armee der Militairverwaltung zu
überlassen. Befreit hiervon sind nur die Mitglieder der regieren-
den deutschen Familien, die Gesandten fremder Mächte und das
Gesandtschaftspersonal, ferner die Beamten im Reichs- oder Staats-
dienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thier-
ärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen
Pferde, endlich die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl,
welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig ge-
halten werden muß 2). Alle andern Befreiungen, gleichviel auf
welchem Rechtstitel sie beruht haben, sind aufgehoben.

Die "Ueberlassung" der Pferde ist ihrem juristischen Charak-
ter nach kein Verkauf, sondern ein Dulden der Expropriation.
Deshalb haften die Pferdebesitzer weder für die Kriegsbrauchbarkeit
der ausgehobenen Pferde noch für heimliche Mängel derselben und
sie sind zur Zurücknahme auch dann nicht verpflichtet, wenn Krank-
heiten der Pferde in bestimmter Frist zu Tage treten, welche nach
den Landesgesetzen zur Rückgängigmachung des Kaufes berechtigen
würden.

Andererseits befreit der Abschluß eines Verkaufes der Pferde
den Besitzer derselben nicht von Erfüllung der Last, so lange die

1) Kriegsl.Ges. §. 24. Vgl. Ausf.V. Art. 11 a Ziff. 1.
2) Kriegsl.Ges. §. 25. Vgl. Naturall.Ges. §. 3 (oben S. 333 Note 4).
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 24
§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
2. Hergabe der Schiffe ꝛc. zu Eigenthum.

Zum Zwecke der Hafen- und Flußſperren kann die Militair-
Verwaltung die Beſitzer von Schiffen ꝛc. zur Abtretung des Eigen-
thums daran nöthigen. In dieſem Falle iſt den Expropriirten der
volle Werth der ihnen entzogenen Schiffe aus den bereiteſten
Beſtänden der Kriegskaſſe baar zu bezahlen. In Ermangelung
einer Einigung über die Höhe der zu gewährenden Vergütung wird
dieſelbe durch die Abſchätzung Sachverſtändiger nach Maßgabe des
§ 33 des Geſetzes feſtgeſtellt 1).

V. Kriegsleiſtungen der Beſitzer von Pferden.
1. Inhalt der Laſt.

Alle Pferdebeſitzer ſind verpflichtet, ihre zum Kriegsdienſt für
tauglich erklärten Pferde zur Beſchaffung und Erhaltung des kriegs-
mäßigen
Pferdebedarfs der Armee der Militairverwaltung zu
überlaſſen. Befreit hiervon ſind nur die Mitglieder der regieren-
den deutſchen Familien, die Geſandten fremder Mächte und das
Geſandtſchaftsperſonal, ferner die Beamten im Reichs- oder Staats-
dienſte hinſichtlich der zum Dienſtgebrauch, ſowie Aerzte und Thier-
ärzte hinſichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen
Pferde, endlich die Poſthalter hinſichtlich derjenigen Pferdezahl,
welche von ihnen zur Beförderung der Poſten kontraktmäßig ge-
halten werden muß 2). Alle andern Befreiungen, gleichviel auf
welchem Rechtstitel ſie beruht haben, ſind aufgehoben.

Die „Ueberlaſſung“ der Pferde iſt ihrem juriſtiſchen Charak-
ter nach kein Verkauf, ſondern ein Dulden der Expropriation.
Deshalb haften die Pferdebeſitzer weder für die Kriegsbrauchbarkeit
der ausgehobenen Pferde noch für heimliche Mängel derſelben und
ſie ſind zur Zurücknahme auch dann nicht verpflichtet, wenn Krank-
heiten der Pferde in beſtimmter Friſt zu Tage treten, welche nach
den Landesgeſetzen zur Rückgängigmachung des Kaufes berechtigen
würden.

Andererſeits befreit der Abſchluß eines Verkaufes der Pferde
den Beſitzer derſelben nicht von Erfüllung der Laſt, ſo lange die

1) Kriegsl.Geſ. §. 24. Vgl. Ausf.V. Art. 11 a Ziff. 1.
2) Kriegsl.Geſ. §. 25. Vgl. Naturall.Geſ. §. 3 (oben S. 333 Note 4).
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 24
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0379" n="369"/>
                <fw place="top" type="header">§. 94. Die Kriegslei&#x017F;tungen.</fw><lb/>
                <div n="6">
                  <head>2. <hi rendition="#g">Hergabe der Schiffe &#xA75B;c. zu Eigenthum</hi>.</head><lb/>
                  <p>Zum Zwecke der Hafen- und Fluß&#x017F;perren kann die Militair-<lb/>
Verwaltung die Be&#x017F;itzer von Schiffen &#xA75B;c. zur Abtretung des Eigen-<lb/>
thums daran nöthigen. In die&#x017F;em Falle i&#x017F;t den Expropriirten der<lb/><hi rendition="#g">volle</hi> Werth der ihnen entzogenen Schiffe aus den bereite&#x017F;ten<lb/>
Be&#x017F;tänden der Kriegska&#x017F;&#x017F;e <hi rendition="#g">baar</hi> zu bezahlen. In Ermangelung<lb/>
einer Einigung über die Höhe der zu gewährenden Vergütung wird<lb/>
die&#x017F;elbe durch die Ab&#x017F;chätzung Sachver&#x017F;tändiger nach Maßgabe des<lb/>
§ 33 des Ge&#x017F;etzes fe&#x017F;tge&#x017F;tellt <note place="foot" n="1)">Kriegsl.Ge&#x017F;. §. 24. Vgl. Ausf.V. Art. 11 <hi rendition="#aq">a</hi> Ziff. 1.</note>.</p>
                </div>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Kriegslei&#x017F;tungen der Be&#x017F;itzer von Pferden</hi>.</head><lb/>
                <div n="6">
                  <head>1. <hi rendition="#g">Inhalt der La&#x017F;t</hi>.</head><lb/>
                  <p>Alle Pferdebe&#x017F;itzer &#x017F;ind verpflichtet, ihre zum Kriegsdien&#x017F;t für<lb/>
tauglich erklärten Pferde zur Be&#x017F;chaffung und Erhaltung des <hi rendition="#g">kriegs-<lb/>
mäßigen</hi> Pferdebedarfs der Armee der Militairverwaltung zu<lb/>
überla&#x017F;&#x017F;en. Befreit hiervon &#x017F;ind nur die Mitglieder der regieren-<lb/>
den deut&#x017F;chen Familien, die Ge&#x017F;andten fremder Mächte und das<lb/>
Ge&#x017F;andt&#x017F;chaftsper&#x017F;onal, ferner die Beamten im Reichs- oder Staats-<lb/>
dien&#x017F;te hin&#x017F;ichtlich der zum Dien&#x017F;tgebrauch, &#x017F;owie Aerzte und Thier-<lb/>
ärzte hin&#x017F;ichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen<lb/>
Pferde, endlich die Po&#x017F;thalter hin&#x017F;ichtlich derjenigen Pferdezahl,<lb/>
welche von ihnen zur Beförderung der Po&#x017F;ten kontraktmäßig ge-<lb/>
halten werden muß <note place="foot" n="2)">Kriegsl.Ge&#x017F;. §. 25. Vgl. Naturall.Ge&#x017F;. §. 3 (oben S. 333 Note 4).</note>. Alle andern Befreiungen, gleichviel auf<lb/>
welchem Rechtstitel &#x017F;ie beruht haben, &#x017F;ind aufgehoben.</p><lb/>
                  <p>Die &#x201E;Ueberla&#x017F;&#x017F;ung&#x201C; der Pferde i&#x017F;t ihrem juri&#x017F;ti&#x017F;chen Charak-<lb/>
ter nach kein Verkauf, &#x017F;ondern ein Dulden der Expropriation.<lb/>
Deshalb haften die Pferdebe&#x017F;itzer weder für die Kriegsbrauchbarkeit<lb/>
der ausgehobenen Pferde noch für heimliche Mängel der&#x017F;elben und<lb/>
&#x017F;ie &#x017F;ind zur Zurücknahme auch dann nicht verpflichtet, wenn Krank-<lb/>
heiten der Pferde in be&#x017F;timmter Fri&#x017F;t zu Tage treten, welche nach<lb/>
den Landesge&#x017F;etzen zur Rückgängigmachung des Kaufes berechtigen<lb/>
würden.</p><lb/>
                  <p>Anderer&#x017F;eits befreit der Ab&#x017F;chluß eines Verkaufes der Pferde<lb/>
den Be&#x017F;itzer der&#x017F;elben nicht von Erfüllung der La&#x017F;t, &#x017F;o lange die<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichs&#x017F;taatsrecht. <hi rendition="#aq">III.</hi> 24</fw><lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[369/0379] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. 2. Hergabe der Schiffe ꝛc. zu Eigenthum. Zum Zwecke der Hafen- und Flußſperren kann die Militair- Verwaltung die Beſitzer von Schiffen ꝛc. zur Abtretung des Eigen- thums daran nöthigen. In dieſem Falle iſt den Expropriirten der volle Werth der ihnen entzogenen Schiffe aus den bereiteſten Beſtänden der Kriegskaſſe baar zu bezahlen. In Ermangelung einer Einigung über die Höhe der zu gewährenden Vergütung wird dieſelbe durch die Abſchätzung Sachverſtändiger nach Maßgabe des § 33 des Geſetzes feſtgeſtellt 1). V. Kriegsleiſtungen der Beſitzer von Pferden. 1. Inhalt der Laſt. Alle Pferdebeſitzer ſind verpflichtet, ihre zum Kriegsdienſt für tauglich erklärten Pferde zur Beſchaffung und Erhaltung des kriegs- mäßigen Pferdebedarfs der Armee der Militairverwaltung zu überlaſſen. Befreit hiervon ſind nur die Mitglieder der regieren- den deutſchen Familien, die Geſandten fremder Mächte und das Geſandtſchaftsperſonal, ferner die Beamten im Reichs- oder Staats- dienſte hinſichtlich der zum Dienſtgebrauch, ſowie Aerzte und Thier- ärzte hinſichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde, endlich die Poſthalter hinſichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Poſten kontraktmäßig ge- halten werden muß 2). Alle andern Befreiungen, gleichviel auf welchem Rechtstitel ſie beruht haben, ſind aufgehoben. Die „Ueberlaſſung“ der Pferde iſt ihrem juriſtiſchen Charak- ter nach kein Verkauf, ſondern ein Dulden der Expropriation. Deshalb haften die Pferdebeſitzer weder für die Kriegsbrauchbarkeit der ausgehobenen Pferde noch für heimliche Mängel derſelben und ſie ſind zur Zurücknahme auch dann nicht verpflichtet, wenn Krank- heiten der Pferde in beſtimmter Friſt zu Tage treten, welche nach den Landesgeſetzen zur Rückgängigmachung des Kaufes berechtigen würden. Andererſeits befreit der Abſchluß eines Verkaufes der Pferde den Beſitzer derſelben nicht von Erfüllung der Laſt, ſo lange die 1) Kriegsl.Geſ. §. 24. Vgl. Ausf.V. Art. 11 a Ziff. 1. 2) Kriegsl.Geſ. §. 25. Vgl. Naturall.Geſ. §. 3 (oben S. 333 Note 4). Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 24

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/379
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/379>, abgerufen am 26.04.2024.