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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
selbe auf 5250000 M. festgesetzt, durch das Etatsgesetz für 1882/83
um 8750000 M. erhöht, so daß derselbe 14 Mill. M. beträgt.
An diesem Betriebsfonds haben Bayern und Württemberg keinen
Antheil, da sie die Post- und Telegraphenverwaltung selbständig
und für eigene Rechnung führen; demgemäß haben sie auch zur
Bildung dieses Fonds nicht beigetragen.

d) Ausstattung der Truppenkassen. Für diesen Zweck
hat der Etat für 1872 die Summe von 18810000 M. ausge-
worfen. Da das Reich eine eigene Militärverwaltung nicht hat,
so ist diese Summe antheilsmäßig den vier Staaten mit eigener
Kontingentsverwaltung als "eiserner Vorschuß" d. h. als unkünd-
bares und unverzinsliches Darlehen vom Reiche überwiesen worden.

B. Das Verwaltungsvermögen.

Bei Errichtung des Norddeutschen Bundes wurden der Bun-
desgewalt einzelne Verwaltungszweige ganz oder theilweise über-
tragen, ohne daß eine Bestimmung darüber getroffen wurde, welche
Rechte dem Bunde an den, diesen Verwaltungszweigen dienenden
Vermögensobjekten zukommen. Eine völlige Neuausstattung ist
für diese Verwaltungen nicht erfolgt; die Bundesbehörden, welche
an Stelle der bisherigen Landesbehörden traten, übernahmen zu-
gleich mit ihren Amtsgeschäften auch den dienstlichen Gebrauch des
Verwaltungsinventars. Hierzu kamen dann aber sehr bald Neu-
anschaffungen, Reparatur- und Erweiterungsbauten und andere
Erwerbungen aus Bundesmitteln. An diesem Zustande ist durch
die Gründung des Reiches Nichts geändert worden; die Reichs-
verfassung enthält ebensowenig wie die Verf. des Nordd. Bundes
eine Regelung dieser Materie. Thatsächlich wurden durch die
Reichsgründung die Verhältnisse aber noch complizirter, da außer
dem Eigenthum des Reiches und der Einzelstaaten nun auch noch
das Eigenthum des Nordd. Bundes in Betracht kam und weil den
süddeutschen Staaten Sonderrechte hinsichtlich des Militärwesens
und der Post- und Telegraphenverwaltung eingeräumt wurden,
welche auch für die Rechte an den Vermögensstücken dieser Ver-
waltungen von Belang waren.

Das gesammte Verwaltungs-Inventar des Reichs zerfiel nun
nach privatrechtlichen Gesichtspunkten in zwei große Massen, die
sich als Eigenthum des Reichsfiskus und als Eigenthum der Landes-

§. 108. Das active Reichsvermögen.
ſelbe auf 5250000 M. feſtgeſetzt, durch das Etatsgeſetz für 1882/83
um 8750000 M. erhöht, ſo daß derſelbe 14 Mill. M. beträgt.
An dieſem Betriebsfonds haben Bayern und Württemberg keinen
Antheil, da ſie die Poſt- und Telegraphenverwaltung ſelbſtändig
und für eigene Rechnung führen; demgemäß haben ſie auch zur
Bildung dieſes Fonds nicht beigetragen.

d) Ausſtattung der Truppenkaſſen. Für dieſen Zweck
hat der Etat für 1872 die Summe von 18810000 M. ausge-
worfen. Da das Reich eine eigene Militärverwaltung nicht hat,
ſo iſt dieſe Summe antheilsmäßig den vier Staaten mit eigener
Kontingentsverwaltung als „eiſerner Vorſchuß“ d. h. als unkünd-
bares und unverzinsliches Darlehen vom Reiche überwieſen worden.

B. Das Verwaltungsvermögen.

Bei Errichtung des Norddeutſchen Bundes wurden der Bun-
desgewalt einzelne Verwaltungszweige ganz oder theilweiſe über-
tragen, ohne daß eine Beſtimmung darüber getroffen wurde, welche
Rechte dem Bunde an den, dieſen Verwaltungszweigen dienenden
Vermögensobjekten zukommen. Eine völlige Neuausſtattung iſt
für dieſe Verwaltungen nicht erfolgt; die Bundesbehörden, welche
an Stelle der bisherigen Landesbehörden traten, übernahmen zu-
gleich mit ihren Amtsgeſchäften auch den dienſtlichen Gebrauch des
Verwaltungsinventars. Hierzu kamen dann aber ſehr bald Neu-
anſchaffungen, Reparatur- und Erweiterungsbauten und andere
Erwerbungen aus Bundesmitteln. An dieſem Zuſtande iſt durch
die Gründung des Reiches Nichts geändert worden; die Reichs-
verfaſſung enthält ebenſowenig wie die Verf. des Nordd. Bundes
eine Regelung dieſer Materie. Thatſächlich wurden durch die
Reichsgründung die Verhältniſſe aber noch complizirter, da außer
dem Eigenthum des Reiches und der Einzelſtaaten nun auch noch
das Eigenthum des Nordd. Bundes in Betracht kam und weil den
ſüddeutſchen Staaten Sonderrechte hinſichtlich des Militärweſens
und der Poſt- und Telegraphenverwaltung eingeräumt wurden,
welche auch für die Rechte an den Vermögensſtücken dieſer Ver-
waltungen von Belang waren.

Das geſammte Verwaltungs-Inventar des Reichs zerfiel nun
nach privatrechtlichen Geſichtspunkten in zwei große Maſſen, die
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[217/0227] §. 108. Das active Reichsvermögen. ſelbe auf 5250000 M. feſtgeſetzt, durch das Etatsgeſetz für 1882/83 um 8750000 M. erhöht, ſo daß derſelbe 14 Mill. M. beträgt. An dieſem Betriebsfonds haben Bayern und Württemberg keinen Antheil, da ſie die Poſt- und Telegraphenverwaltung ſelbſtändig und für eigene Rechnung führen; demgemäß haben ſie auch zur Bildung dieſes Fonds nicht beigetragen. d) Ausſtattung der Truppenkaſſen. Für dieſen Zweck hat der Etat für 1872 die Summe von 18810000 M. ausge- worfen. Da das Reich eine eigene Militärverwaltung nicht hat, ſo iſt dieſe Summe antheilsmäßig den vier Staaten mit eigener Kontingentsverwaltung als „eiſerner Vorſchuß“ d. h. als unkünd- bares und unverzinsliches Darlehen vom Reiche überwieſen worden. B. Das Verwaltungsvermögen. Bei Errichtung des Norddeutſchen Bundes wurden der Bun- desgewalt einzelne Verwaltungszweige ganz oder theilweiſe über- tragen, ohne daß eine Beſtimmung darüber getroffen wurde, welche Rechte dem Bunde an den, dieſen Verwaltungszweigen dienenden Vermögensobjekten zukommen. Eine völlige Neuausſtattung iſt für dieſe Verwaltungen nicht erfolgt; die Bundesbehörden, welche an Stelle der bisherigen Landesbehörden traten, übernahmen zu- gleich mit ihren Amtsgeſchäften auch den dienſtlichen Gebrauch des Verwaltungsinventars. Hierzu kamen dann aber ſehr bald Neu- anſchaffungen, Reparatur- und Erweiterungsbauten und andere Erwerbungen aus Bundesmitteln. An dieſem Zuſtande iſt durch die Gründung des Reiches Nichts geändert worden; die Reichs- verfaſſung enthält ebenſowenig wie die Verf. des Nordd. Bundes eine Regelung dieſer Materie. Thatſächlich wurden durch die Reichsgründung die Verhältniſſe aber noch complizirter, da außer dem Eigenthum des Reiches und der Einzelſtaaten nun auch noch das Eigenthum des Nordd. Bundes in Betracht kam und weil den ſüddeutſchen Staaten Sonderrechte hinſichtlich des Militärweſens und der Poſt- und Telegraphenverwaltung eingeräumt wurden, welche auch für die Rechte an den Vermögensſtücken dieſer Ver- waltungen von Belang waren. Das geſammte Verwaltungs-Inventar des Reichs zerfiel nun nach privatrechtlichen Geſichtspunkten in zwei große Maſſen, die ſich als Eigenthum des Reichsfiskus und als Eigenthum der Landes-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/227>, abgerufen am 26.04.2024.