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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Nebenstrafen an der Freiheit. §. 49.
2. An Stelle der Polizeiaufsicht oder der Unterbringung in
ein Arbeitshaus StGB. §§. 39 Ziff. 2 u. 362 Abs. 3.
3. Gegen Personen, welche sich die Agitation für sozial-
demokratische Bestrebungen zum Geschäfte machen, hier
an Stelle der Versagung des Aufenthaltes. Sozial.-
Gesetz vom 21. Oktober 1878 §. 22.

Zuwiderhandlungen fallen unter §. 361 Ziff. 2 StGB.,
bez. unter §. 22 des Sozial.Gesetzes.

IV. Aufenthaltsbeschränkung2 als Verwaltungs-
maßregel häufig, als Nebenstrafe nur im Sozial.Gesetz
(§. 22) angedroht. Bei geschäftsmäßiger Agitation für sozial-
demokratische Bestrebungen kann neben der Freiheitsstrafe
wegen gewisser Uebertretungen des Sozial.Gesetzes auf die Zu-
lässigkeit
der Einschränkung des Aufenthaltes erkannt
werden. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch das Recht,
dem Verurteilten den Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder
Ortschaften zu versagen; in seinem Wohnsitze jedoch nur
dann, wenn er denselben nicht bereits seit 6 Monaten inne
hat. Ausländer können ausgewiesen werden.

V. Beschränkung des Hausrechts trifft nach §. 3
Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 die auf Grund der
§§. 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe ver-
urteilten Personen insofern, als die Polizei durch die Ver-
urteilung die Berechtigung erhält, in den zu Herstellung,
Aufbewahrung, Verkauf der Nahrungsmittel usw. bestimmten
Räumlichkeiten Revisionen vorzunehmen. Die Befugnis
beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erlischt mit dem
Ablaufe von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an
welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.

2 Vgl. Leuthold in HR. "Aufenthaltsbeschränkung".
Nebenſtrafen an der Freiheit. §. 49.
2. An Stelle der Polizeiaufſicht oder der Unterbringung in
ein Arbeitshaus StGB. §§. 39 Ziff. 2 u. 362 Abſ. 3.
3. Gegen Perſonen, welche ſich die Agitation für ſozial-
demokratiſche Beſtrebungen zum Geſchäfte machen, hier
an Stelle der Verſagung des Aufenthaltes. Sozial.-
Geſetz vom 21. Oktober 1878 §. 22.

Zuwiderhandlungen fallen unter §. 361 Ziff. 2 StGB.,
bez. unter §. 22 des Sozial.Geſetzes.

IV. Aufenthaltsbeſchränkung2 als Verwaltungs-
maßregel häufig, als Nebenſtrafe nur im Sozial.Geſetz
(§. 22) angedroht. Bei geſchäftsmäßiger Agitation für ſozial-
demokratiſche Beſtrebungen kann neben der Freiheitsſtrafe
wegen gewiſſer Uebertretungen des Sozial.Geſetzes auf die Zu-
läſſigkeit
der Einſchränkung des Aufenthaltes erkannt
werden. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch das Recht,
dem Verurteilten den Aufenthalt in beſtimmten Bezirken oder
Ortſchaften zu verſagen; in ſeinem Wohnſitze jedoch nur
dann, wenn er denſelben nicht bereits ſeit 6 Monaten inne
hat. Ausländer können ausgewieſen werden.

V. Beſchränkung des Hausrechts trifft nach §. 3
Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 die auf Grund der
§§. 10, 12, 13 dieſes Geſetzes zu einer Freiheitsſtrafe ver-
urteilten Perſonen inſofern, als die Polizei durch die Ver-
urteilung die Berechtigung erhält, in den zu Herſtellung,
Aufbewahrung, Verkauf der Nahrungsmittel uſw. beſtimmten
Räumlichkeiten Reviſionen vorzunehmen. Die Befugnis
beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erliſcht mit dem
Ablaufe von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an
welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt.

2 Vgl. Leuthold in HR. „Aufenthaltsbeſchränkung“.
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[197/0223] Nebenſtrafen an der Freiheit. §. 49. 2. An Stelle der Polizeiaufſicht oder der Unterbringung in ein Arbeitshaus StGB. §§. 39 Ziff. 2 u. 362 Abſ. 3. 3. Gegen Perſonen, welche ſich die Agitation für ſozial- demokratiſche Beſtrebungen zum Geſchäfte machen, hier an Stelle der Verſagung des Aufenthaltes. Sozial.- Geſetz vom 21. Oktober 1878 §. 22. Zuwiderhandlungen fallen unter §. 361 Ziff. 2 StGB., bez. unter §. 22 des Sozial.Geſetzes. IV. Aufenthaltsbeſchränkung 2 als Verwaltungs- maßregel häufig, als Nebenſtrafe nur im Sozial.Geſetz (§. 22) angedroht. Bei geſchäftsmäßiger Agitation für ſozial- demokratiſche Beſtrebungen kann neben der Freiheitsſtrafe wegen gewiſſer Uebertretungen des Sozial.Geſetzes auf die Zu- läſſigkeit der Einſchränkung des Aufenthaltes erkannt werden. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch das Recht, dem Verurteilten den Aufenthalt in beſtimmten Bezirken oder Ortſchaften zu verſagen; in ſeinem Wohnſitze jedoch nur dann, wenn er denſelben nicht bereits ſeit 6 Monaten inne hat. Ausländer können ausgewieſen werden. V. Beſchränkung des Hausrechts trifft nach §. 3 Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 die auf Grund der §§. 10, 12, 13 dieſes Geſetzes zu einer Freiheitsſtrafe ver- urteilten Perſonen inſofern, als die Polizei durch die Ver- urteilung die Berechtigung erhält, in den zu Herſtellung, Aufbewahrung, Verkauf der Nahrungsmittel uſw. beſtimmten Räumlichkeiten Reviſionen vorzunehmen. Die Befugnis beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erliſcht mit dem Ablaufe von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt. 2 Vgl. Leuthold in HR. „Aufenthaltsbeſchränkung“.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/223>, abgerufen am 26.04.2024.