Antragsdelikt, wenn gegen Angehörige (StGB. §. 52 Abs. 2) Vormünder oder Erzieher begangen; Antrag rücknehmbar.
2. Betrug im 2. Rückfall (StGB. §§. 264 und 245) Voraussetzungen:
a) Zwei inländische Vorstrafen wegen Betrugs.
b) Gänzliche oder teilweise Verbüßung oder Erlassung dieser Strafen.
c) Nichteintritt der (10 jährigen) Rückfallsverjährung.21
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich Geldstrafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Um- ständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben fakultativ Geldstrafe bis zu 3000 Mark.
3. Der sogenannte Versicherungsbetrug (StGB. §. 265) vorliegend, wenn Jemand in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht. Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich Geld- strafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monaten, daneben fakultative Geld- strafe bis zu 3000 Mark.
Betrügerische Absicht bedeutet den Vorsatz, auf Grund des Geschehenen an dem Versicherer einen Betrug zu be- gehen. Vom Standpunkte der Betrugsdefinition in StGB. §. 263 erscheint die Brandlegung usw. als Vorbereitungs- handlung zum Betrug, die hier -- wie in anderen Fällen, vgl. oben §. 33 IV -- vom Gesetzgeber als besonderes Delikt unter Strafe gestellt ist, so daß wir getreu der allgemeinen Regel (oben §. 33 II) auch hier die Unmöglichkeit eines straf-
21 Vgl. überhaupt das oben §. 64 II 3 Gesagte.
Der Betrug. §. 73.
Antragsdelikt, wenn gegen Angehörige (StGB. §. 52 Abſ. 2) Vormünder oder Erzieher begangen; Antrag rücknehmbar.
2. Betrug im 2. Rückfall (StGB. §§. 264 und 245) Vorausſetzungen:
a) Zwei inländiſche Vorſtrafen wegen Betrugs.
b) Gänzliche oder teilweiſe Verbüßung oder Erlaſſung dieſer Strafen.
c) Nichteintritt der (10 jährigen) Rückfallsverjährung.21
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich Geldſtrafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Um- ſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben fakultativ Geldſtrafe bis zu 3000 Mark.
3. Der ſogenannte Verſicherungsbetrug (StGB. §. 265) vorliegend, wenn Jemand in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr verſicherte Sache in Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches oder in ſeiner Ladung oder in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt, ſinken oder ſtranden macht. Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich Geld- ſtrafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten, daneben fakultative Geld- ſtrafe bis zu 3000 Mark.
Betrügeriſche Abſicht bedeutet den Vorſatz, auf Grund des Geſchehenen an dem Verſicherer einen Betrug zu be- gehen. Vom Standpunkte der Betrugsdefinition in StGB. §. 263 erſcheint die Brandlegung uſw. als Vorbereitungs- handlung zum Betrug, die hier — wie in anderen Fällen, vgl. oben §. 33 IV — vom Geſetzgeber als beſonderes Delikt unter Strafe geſtellt iſt, ſo daß wir getreu der allgemeinen Regel (oben §. 33 II) auch hier die Unmöglichkeit eines ſtraf-
21 Vgl. überhaupt das oben §. 64 II 3 Geſagte.
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Der Betrug. §. 73.
Antragsdelikt, wenn gegen Angehörige (StGB. §. 52 Abſ. 2)
Vormünder oder Erzieher begangen; Antrag rücknehmbar.
2. Betrug im 2. Rückfall (StGB. §§. 264 und 245)
Vorausſetzungen:
a) Zwei inländiſche Vorſtrafen wegen Betrugs.
b) Gänzliche oder teilweiſe Verbüßung oder Erlaſſung
dieſer Strafen.
c) Nichteintritt der (10 jährigen) Rückfallsverjährung. 21
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich
Geldſtrafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Um-
ſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben fakultativ
Geldſtrafe bis zu 3000 Mark.
3. Der ſogenannte Verſicherungsbetrug (StGB.
§. 265) vorliegend, wenn Jemand in betrügeriſcher Abſicht
eine gegen Feuersgefahr verſicherte Sache in Brand ſetzt, oder
ein Schiff, welches als ſolches oder in ſeiner Ladung oder
in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt, ſinken oder ſtranden macht.
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich Geld-
ſtrafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Umſtänden
Gefängnis nicht unter 6 Monaten, daneben fakultative Geld-
ſtrafe bis zu 3000 Mark.
Betrügeriſche Abſicht bedeutet den Vorſatz, auf Grund
des Geſchehenen an dem Verſicherer einen Betrug zu be-
gehen. Vom Standpunkte der Betrugsdefinition in StGB.
§. 263 erſcheint die Brandlegung uſw. als Vorbereitungs-
handlung zum Betrug, die hier — wie in anderen Fällen,
vgl. oben §. 33 IV — vom Geſetzgeber als beſonderes Delikt
unter Strafe geſtellt iſt, ſo daß wir getreu der allgemeinen
Regel (oben §. 33 II) auch hier die Unmöglichkeit eines ſtraf-
21 Vgl. überhaupt das oben §. 64 II 3 Geſagte.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/321>, abgerufen am 26.04.2024.
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