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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen die Rechtspflege. §. 103.

"Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn
sie vor Begehung der That zugesagt worden ist. Diese Be-
stimmung leidet auch auf Angehörige Anwendung" (StGB.
§. 257 Abs. 3). Die Bedeutung dieser Anordnung wird
vielfach mißverstanden. Sie erweitert nicht den Begriff der
Beihülfe und verengert nicht den Begriff der Begünstigung.
Leistung des schon vorher zugesagten Beistandes wäre Beihülfe
und Begünstigung in realer, unter Umständen in idealer
Konkurrenz; diese Konsequenz weist §. 257 Abs. 3 zurück:
nicht Begünstigung und Beihülfe, sondern nur Beihülfe
ist anzunehmen. Darum sagt das Gesetz nicht: "Die Be-
günstigung ist Beihülfe," sondern: "sie ist als Beihülfe zu
bestrafen."15

2. Hehlerei (StGB. §. 258): Begünstigung (persön-
liche oder sachliche) um des eigenen Vorteils16 willen,
wenn mit Bezug auf gewisse Eigentumsdelikte (Dieb-
stahl, Unterschlagung, Raub, räuberischen Diebstahl, räuberische
Erpressung) begangen.

Strafe:

a) wenn der Begünstigte einen einfachen Diebstahl oder
eine Unterschlagung begangen hat, Gefängnis;
b) wenn er einen schweren Diebstahl, einen Raub oder
ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen be-
gangen hat, Zuchthaus bis zu 5 Jahren.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis
nicht unter 3 Monaten ein.

Die Hehlerei bleibt strafbar, auch wenn der Hehler ein
Angehöriger des Begünstigten ist.

15 [Spaltenumbruch] Die Analogie mit dem oben
§. 35 V besprochenen Rechtssatze
liegt auf der Hand.
16 [Spaltenumbruch] Nicht notwendig Vermö-
gensvorteil.
Delikte gegen die Rechtspflege. §. 103.

„Die Begünſtigung iſt als Beihülfe zu beſtrafen, wenn
ſie vor Begehung der That zugeſagt worden iſt. Dieſe Be-
ſtimmung leidet auch auf Angehörige Anwendung“ (StGB.
§. 257 Abſ. 3). Die Bedeutung dieſer Anordnung wird
vielfach mißverſtanden. Sie erweitert nicht den Begriff der
Beihülfe und verengert nicht den Begriff der Begünſtigung.
Leiſtung des ſchon vorher zugeſagten Beiſtandes wäre Beihülfe
und Begünſtigung in realer, unter Umſtänden in idealer
Konkurrenz; dieſe Konſequenz weiſt §. 257 Abſ. 3 zurück:
nicht Begünſtigung und Beihülfe, ſondern nur Beihülfe
iſt anzunehmen. Darum ſagt das Geſetz nicht: „Die Be-
günſtigung iſt Beihülfe,“ ſondern: „ſie iſt als Beihülfe zu
beſtrafen.“15

2. Hehlerei (StGB. §. 258): Begünſtigung (perſön-
liche oder ſachliche) um des eigenen Vorteils16 willen,
wenn mit Bezug auf gewiſſe Eigentumsdelikte (Dieb-
ſtahl, Unterſchlagung, Raub, räuberiſchen Diebſtahl, räuberiſche
Erpreſſung) begangen.

Strafe:

a) wenn der Begünſtigte einen einfachen Diebſtahl oder
eine Unterſchlagung begangen hat, Gefängnis;
b) wenn er einen ſchweren Diebſtahl, einen Raub oder
ein dem Raube gleich zu beſtrafendes Verbrechen be-
gangen hat, Zuchthaus bis zu 5 Jahren.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnis
nicht unter 3 Monaten ein.

Die Hehlerei bleibt ſtrafbar, auch wenn der Hehler ein
Angehöriger des Begünſtigten iſt.

15 [Spaltenumbruch] Die Analogie mit dem oben
§. 35 V beſprochenen Rechtsſatze
liegt auf der Hand.
16 [Spaltenumbruch] Nicht notwendig Vermö-
gensvorteil.
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[431/0457] Delikte gegen die Rechtspflege. §. 103. „Die Begünſtigung iſt als Beihülfe zu beſtrafen, wenn ſie vor Begehung der That zugeſagt worden iſt. Dieſe Be- ſtimmung leidet auch auf Angehörige Anwendung“ (StGB. §. 257 Abſ. 3). Die Bedeutung dieſer Anordnung wird vielfach mißverſtanden. Sie erweitert nicht den Begriff der Beihülfe und verengert nicht den Begriff der Begünſtigung. Leiſtung des ſchon vorher zugeſagten Beiſtandes wäre Beihülfe und Begünſtigung in realer, unter Umſtänden in idealer Konkurrenz; dieſe Konſequenz weiſt §. 257 Abſ. 3 zurück: nicht Begünſtigung und Beihülfe, ſondern nur Beihülfe iſt anzunehmen. Darum ſagt das Geſetz nicht: „Die Be- günſtigung iſt Beihülfe,“ ſondern: „ſie iſt als Beihülfe zu beſtrafen.“ 15 2. Hehlerei (StGB. §. 258): Begünſtigung (perſön- liche oder ſachliche) um des eigenen Vorteils 16 willen, wenn mit Bezug auf gewiſſe Eigentumsdelikte (Dieb- ſtahl, Unterſchlagung, Raub, räuberiſchen Diebſtahl, räuberiſche Erpreſſung) begangen. Strafe: a) wenn der Begünſtigte einen einfachen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung begangen hat, Gefängnis; b) wenn er einen ſchweren Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu beſtrafendes Verbrechen be- gangen hat, Zuchthaus bis zu 5 Jahren. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnis nicht unter 3 Monaten ein. Die Hehlerei bleibt ſtrafbar, auch wenn der Hehler ein Angehöriger des Begünſtigten iſt. 15 Die Analogie mit dem oben §. 35 V beſprochenen Rechtsſatze liegt auf der Hand. 16 Nicht notwendig Vermö- gensvorteil.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/457>, abgerufen am 26.04.2024.