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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen das Geld- u. Banknotenwesen. §. 105.
b) Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder
für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit
zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs-
oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft zu übernehmen.

Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Bestimmung
zuwiderhandeln, werden (§. 58) mit Geldstrafe bis zu
5000 Mark bestraft.

5. Banken, welche bei Erlaß des Gesetzes sich im Be-
sitze der Befugnis zur Notenausgabe befanden, dürfen (§. 42)
außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen diese Be-
fugnis erteilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten
weder betreiben, noch durch Agenten für ihre Rechnung
betreiben lassen, noch als Gesellschafter an Bank-
häusern
sich beteiligen.

Die Uebertretung dieser Anordnung wird (§. 58) an den
Vorstehern der Zweiganstalt, an den Agenten und Gesell-
schaftern der Bank und an den Mitgliedern des Bankvor-
standes mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark bestraft.

6. Wissentlich unwahre Darstellung oder Ver-
schleierung des Standes der Bankverhältnisse
in
den (durch §. 8) vorgeschriebenen Veröffentlichungen. Strafe
(gegen die Mitglieder des Vorstandes): Gefängnis bis zu
3 Monaten (§. 59 Ziff. 1).

7. Wenn die Bank mehr Noten ausgiebt als sie
auszugeben befugt ist; oder wenn eine Korporation, welche
das Recht zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden un-
verzinslichen Schuldverschreibungen besitzt, mehr solche Geld-
zeichen ausgiebt, als sie auszugeben befugt ist, so trifft (§. 59
Ziff. 3) die Mitglieder des Vorstandes eine Geldstrafe, welche
dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrages gleich-
kommt, mindestens aber 5000 Mark beträgt.

Delikte gegen das Geld- u. Banknotenweſen. §. 105.
b) Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder
für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit
zu verkaufen, oder für die Erfüllung ſolcher Kaufs-
oder Verkaufsgeſchäfte Bürgſchaft zu übernehmen.

Die Mitglieder des Vorſtandes, welche dieſer Beſtimmung
zuwiderhandeln, werden (§. 58) mit Geldſtrafe bis zu
5000 Mark beſtraft.

5. Banken, welche bei Erlaß des Geſetzes ſich im Be-
ſitze der Befugnis zur Notenausgabe befanden, dürfen (§. 42)
außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen dieſe Be-
fugnis erteilt hat, Bankgeſchäfte durch Zweiganſtalten
weder betreiben, noch durch Agenten für ihre Rechnung
betreiben laſſen, noch als Geſellſchafter an Bank-
häuſern
ſich beteiligen.

Die Uebertretung dieſer Anordnung wird (§. 58) an den
Vorſtehern der Zweiganſtalt, an den Agenten und Geſell-
ſchaftern der Bank und an den Mitgliedern des Bankvor-
ſtandes mit Geldſtrafe bis zu 5000 Mark beſtraft.

6. Wiſſentlich unwahre Darſtellung oder Ver-
ſchleierung des Standes der Bankverhältniſſe
in
den (durch §. 8) vorgeſchriebenen Veröffentlichungen. Strafe
(gegen die Mitglieder des Vorſtandes): Gefängnis bis zu
3 Monaten (§. 59 Ziff. 1).

7. Wenn die Bank mehr Noten ausgiebt als ſie
auszugeben befugt iſt; oder wenn eine Korporation, welche
das Recht zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden un-
verzinslichen Schuldverſchreibungen beſitzt, mehr ſolche Geld-
zeichen ausgiebt, als ſie auszugeben befugt iſt, ſo trifft (§. 59
Ziff. 3) die Mitglieder des Vorſtandes eine Geldſtrafe, welche
dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrages gleich-
kommt, mindeſtens aber 5000 Mark beträgt.

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[437/0463] Delikte gegen das Geld- u. Banknotenweſen. §. 105. b) Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung ſolcher Kaufs- oder Verkaufsgeſchäfte Bürgſchaft zu übernehmen. Die Mitglieder des Vorſtandes, welche dieſer Beſtimmung zuwiderhandeln, werden (§. 58) mit Geldſtrafe bis zu 5000 Mark beſtraft. 5. Banken, welche bei Erlaß des Geſetzes ſich im Be- ſitze der Befugnis zur Notenausgabe befanden, dürfen (§. 42) außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen dieſe Be- fugnis erteilt hat, Bankgeſchäfte durch Zweiganſtalten weder betreiben, noch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben laſſen, noch als Geſellſchafter an Bank- häuſern ſich beteiligen. Die Uebertretung dieſer Anordnung wird (§. 58) an den Vorſtehern der Zweiganſtalt, an den Agenten und Geſell- ſchaftern der Bank und an den Mitgliedern des Bankvor- ſtandes mit Geldſtrafe bis zu 5000 Mark beſtraft. 6. Wiſſentlich unwahre Darſtellung oder Ver- ſchleierung des Standes der Bankverhältniſſe in den (durch §. 8) vorgeſchriebenen Veröffentlichungen. Strafe (gegen die Mitglieder des Vorſtandes): Gefängnis bis zu 3 Monaten (§. 59 Ziff. 1). 7. Wenn die Bank mehr Noten ausgiebt als ſie auszugeben befugt iſt; oder wenn eine Korporation, welche das Recht zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden un- verzinslichen Schuldverſchreibungen beſitzt, mehr ſolche Geld- zeichen ausgiebt, als ſie auszugeben befugt iſt, ſo trifft (§. 59 Ziff. 3) die Mitglieder des Vorſtandes eine Geldſtrafe, welche dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrages gleich- kommt, mindeſtens aber 5000 Mark beträgt.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/463>, abgerufen am 26.04.2024.