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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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eingerücket werden solte, und er uns dahero gehorsamlichst gebeten, daß wir ihme mit unserer Käyserlichen Vorschrifft an Euer Liebden zu statten kommen wolten, daß sie nicht allein, als unser gevollmächtigter Käyserlicher Commissarius, in unserm selbst eigenen Nahmen, sondern auch von des ihro im Reichs-Fürsten-Rath zustehenden Condirectorii wegen, ihro dieses Werck bester Gestalt recommendiret seyn lassen wolten; Und denn hiebey unsere Käyserliche Gerechtsame, wegen des von uns zu Lehen rührenden Post-Regals, nicht weniger, als ermeldtes Herrn Grafen von Paar durch Urtheil und Recht bestädigte Befugniß interessiret ist; Als gesinnen wir an Euer Liebden hiemit gantz gnädiglich, weiln wir aus der uns unter dato Regenspurg den 5. hujus in Euer Liebden Nahmen eingelangten fernern Relation so viel wahrgenommen, daß die Catholischen Stände im Fürsten-Rath, auf der Augspurgischen Confessions-Verwandten bereits zusammen getragene Monita ad Capitulationem, auch ihre Gemüths-Meynung zu eröffnen und abzufassen im Werck begriffen seyn, Euer Liebden wollen ihro dieses Post-Wesen dergestalt wohl befohlen seyn lassen, damit obberührter Wahl-Capitulation nichts einverleibt werden möge, was der dis Orts bereits geschehenen rechtlichen Erörterung, und bevorab obberührten unsern selbst eigenen Gerechtsamen, in einige Wege zuwider lauffen könte; Und wir verbleiben deroselben etc. Wien den 21. Julii, Anno 1664.

XXXV.
Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz--

eingerücket werden solte, und er uns dahero gehorsamlichst gebeten, daß wir ihme mit unserer Käyserlichen Vorschrifft an Euer Liebden zu statten kommen wolten, daß sie nicht allein, als unser gevollmächtigter Käyserlicher Commissarius, in unserm selbst eigenen Nahmen, sondern auch von des ihro im Reichs-Fürsten-Rath zustehenden Condirectorii wegen, ihro dieses Werck bester Gestalt recommendiret seyn lassen wolten; Und denn hiebey unsere Käyserliche Gerechtsame, wegen des von uns zu Lehen rührenden Post-Regals, nicht weniger, als ermeldtes Herrn Grafen von Paar durch Urtheil und Recht bestädigte Befugniß interessiret ist; Als gesinnen wir an Euer Liebden hiemit gantz gnädiglich, weiln wir aus der uns unter dato Regenspurg den 5. hujus in Euer Liebden Nahmen eingelangten fernern Relation so viel wahrgenommen, daß die Catholischen Stände im Fürsten-Rath, auf der Augspurgischen Confessions-Verwandten bereits zusammen getragene Monita ad Capitulationem, auch ihre Gemüths-Meynung zu eröffnen und abzufassen im Werck begriffen seyn, Euer Liebden wollen ihro dieses Post-Wesen dergestalt wohl befohlen seyn lassen, damit obberührter Wahl-Capitulation nichts einverleibt werden möge, was der dis Orts bereits geschehenen rechtlichen Erörterung, und bevorab obberührten unsern selbst eigenen Gerechtsamen, in einige Wege zuwider lauffen könte; Und wir verbleiben deroselben etc. Wien den 21. Julii, Anno 1664.

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Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz--
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                     Vorschrifft an Euer Liebden zu statten kommen wolten, daß sie nicht allein, als
                     unser gevollmächtigter Käyserlicher Commissarius, in unserm selbst eigenen
                     Nahmen, sondern auch von des ihro im Reichs-Fürsten-Rath zustehenden
                     Condirectorii wegen, ihro dieses Werck bester Gestalt recommendiret seyn lassen
                     wolten; Und denn hiebey unsere Käyserliche Gerechtsame, wegen des von uns zu
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                     an Euer Liebden hiemit gantz gnädiglich, weiln wir aus der uns unter dato
                     Regenspurg den 5. hujus in Euer Liebden Nahmen eingelangten fernern Relation so
                     viel wahrgenommen, daß die Catholischen Stände im Fürsten-Rath, auf der
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[87/0123] eingerücket werden solte, und er uns dahero gehorsamlichst gebeten, daß wir ihme mit unserer Käyserlichen Vorschrifft an Euer Liebden zu statten kommen wolten, daß sie nicht allein, als unser gevollmächtigter Käyserlicher Commissarius, in unserm selbst eigenen Nahmen, sondern auch von des ihro im Reichs-Fürsten-Rath zustehenden Condirectorii wegen, ihro dieses Werck bester Gestalt recommendiret seyn lassen wolten; Und denn hiebey unsere Käyserliche Gerechtsame, wegen des von uns zu Lehen rührenden Post-Regals, nicht weniger, als ermeldtes Herrn Grafen von Paar durch Urtheil und Recht bestädigte Befugniß interessiret ist; Als gesinnen wir an Euer Liebden hiemit gantz gnädiglich, weiln wir aus der uns unter dato Regenspurg den 5. hujus in Euer Liebden Nahmen eingelangten fernern Relation so viel wahrgenommen, daß die Catholischen Stände im Fürsten-Rath, auf der Augspurgischen Confessions-Verwandten bereits zusammen getragene Monita ad Capitulationem, auch ihre Gemüths-Meynung zu eröffnen und abzufassen im Werck begriffen seyn, Euer Liebden wollen ihro dieses Post-Wesen dergestalt wohl befohlen seyn lassen, damit obberührter Wahl-Capitulation nichts einverleibt werden möge, was der dis Orts bereits geschehenen rechtlichen Erörterung, und bevorab obberührten unsern selbst eigenen Gerechtsamen, in einige Wege zuwider lauffen könte; Und wir verbleiben deroselben etc. Wien den 21. Julii, Anno 1664. XXXV. Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz--

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/123>, abgerufen am 26.04.2024.