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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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P. P.

Besonders lieber Oheim,

WIr haben aus desselben am 11. Januarii letzthin abgelassenem, wegen anderer vorgefallenen Geschäffte aber bishero unbeantwortet gebliebenen Schreiben ersehen, was Gestalten er unsere fernere und zwar schrifftliche Intercession an die Provintz Holland wegen der von selbiger auf die Herrschafften Vianen und Ameyden der Accise und Imposten halber machenden Praetensionen verlangen wollen. Nun haben wir zwar, um unsere Begierde, dem Oheim iedes mahl nach Möglichkeit zu willfahren, auch in dieser Begebenheit desto mehr zu erkennen zu geben, die verlangte Intercessionales ausfertigen zu lassen, und denen Staaten gedachter Provintz sothane seine Angelegenheit, nechst Vorstellunge derer zu Behauptung der Independenz und Freyheit beregter Herrschafften in obgedachtem seinen Schreiben an Hand gegebenen Rationen, bestens zu recommandiren nicht ermangeln wollen, allermassen derselbe ob dem sub Sigillo volante hiebey kommenden Original mit mehrem ersehen wird. Gleichwie aber die Erfahrung bezeuget, daß bey denen Mächtigern offtermahls nicht sowohl auf die Justitiam Causae, als das Interesse das Absehen genommen wird, und man dennoch auch an Seiten gedachter Provintz sich sothanes bisher genossenen Emolumenti gäntzlich oder zum Theil zu begeben schwerlich resolviren, sondern wohl gar ob diesem Begehren Anlaß nehmen dürffte, dem Oheim das gantze Werck schwer zu machen, und mittelst des in seinem Schreiben vom 26. Octobris letzthin bedeuteten Statuti Provincialis oder auf andere

P. P.

Besonders lieber Oheim,

WIr haben aus desselben am 11. Januarii letzthin abgelassenem, wegen anderer vorgefallenen Geschäffte aber bishero unbeantwortet gebliebenen Schreiben ersehen, was Gestalten er unsere fernere und zwar schrifftliche Intercession an die Provintz Holland wegen der von selbiger auf die Herrschafften Vianen und Ameyden der Accise und Imposten halber machenden Praetensionen verlangen wollen. Nun haben wir zwar, um unsere Begierde, dem Oheim iedes mahl nach Möglichkeit zu willfahren, auch in dieser Begebenheit desto mehr zu erkennen zu geben, die verlangte Intercessionales ausfertigen zu lassen, und denen Staaten gedachter Provintz sothane seine Angelegenheit, nechst Vorstellunge derer zu Behauptung der Independenz und Freyheit beregter Herrschafften in obgedachtem seinen Schreiben an Hand gegebenen Rationen, bestens zu recommandiren nicht ermangeln wollen, allermassen derselbe ob dem sub Sigillo volante hiebey kommenden Original mit mehrem ersehen wird. Gleichwie aber die Erfahrung bezeuget, daß bey denen Mächtigern offtermahls nicht sowohl auf die Justitiam Causae, als das Interesse das Absehen genommen wird, und man dennoch auch an Seiten gedachter Provintz sich sothanes bisher genossenen Emolumenti gäntzlich oder zum Theil zu begeben schwerlich resolviren, sondern wohl gar ob diesem Begehren Anlaß nehmen dürffte, dem Oheim das gantze Werck schwer zu machen, und mittelst des in seinem Schreiben vom 26. Octobris letzthin bedeuteten Statuti Provincialis oder auf andere

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                     Nun haben wir zwar, um unsere Begierde, dem Oheim iedes mahl nach Möglichkeit zu
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                     Provintz sothane seine Angelegenheit, nechst Vorstellunge derer zu Behauptung
                     der Independenz und Freyheit beregter Herrschafften in obgedachtem seinen
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                     wollen, allermassen derselbe ob dem sub Sigillo volante hiebey kommenden
                     Original mit mehrem ersehen wird. Gleichwie aber die Erfahrung bezeuget, daß bey
                     denen Mächtigern offtermahls nicht sowohl auf die Justitiam Causae, als das
                     Interesse das Absehen genommen wird, und man dennoch auch an Seiten gedachter
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[281/0317] P. P. Besonders lieber Oheim, WIr haben aus desselben am 11. Januarii letzthin abgelassenem, wegen anderer vorgefallenen Geschäffte aber bishero unbeantwortet gebliebenen Schreiben ersehen, was Gestalten er unsere fernere und zwar schrifftliche Intercession an die Provintz Holland wegen der von selbiger auf die Herrschafften Vianen und Ameyden der Accise und Imposten halber machenden Praetensionen verlangen wollen. Nun haben wir zwar, um unsere Begierde, dem Oheim iedes mahl nach Möglichkeit zu willfahren, auch in dieser Begebenheit desto mehr zu erkennen zu geben, die verlangte Intercessionales ausfertigen zu lassen, und denen Staaten gedachter Provintz sothane seine Angelegenheit, nechst Vorstellunge derer zu Behauptung der Independenz und Freyheit beregter Herrschafften in obgedachtem seinen Schreiben an Hand gegebenen Rationen, bestens zu recommandiren nicht ermangeln wollen, allermassen derselbe ob dem sub Sigillo volante hiebey kommenden Original mit mehrem ersehen wird. Gleichwie aber die Erfahrung bezeuget, daß bey denen Mächtigern offtermahls nicht sowohl auf die Justitiam Causae, als das Interesse das Absehen genommen wird, und man dennoch auch an Seiten gedachter Provintz sich sothanes bisher genossenen Emolumenti gäntzlich oder zum Theil zu begeben schwerlich resolviren, sondern wohl gar ob diesem Begehren Anlaß nehmen dürffte, dem Oheim das gantze Werck schwer zu machen, und mittelst des in seinem Schreiben vom 26. Octobris letzthin bedeuteten Statuti Provincialis oder auf andere

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/317>, abgerufen am 27.04.2024.