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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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man der Schrifft nach also vnderschiedlich von der Erbsünde vnnd Erlösung der Menschlichen Natur von der Erbsünde redet / Christo seine gebürliche Ehre gegeben werde. Vnd werden diese Leut freylich zu seiner Zeit einen harten Standt darumb außstehen müssen / wo sie nicht in der Gnaden Zeit Busse thun / daß sie solche grewliche Lästerung / daß nemmlich Christus die Erbsünde selbst erlöset habe / so halsstarrig vnd ohne eynigen Grundt der Warheit verteidiget haben.

Verantwortunge deß Grundes auß dem dritten Artickel deß Glaubens von der Heiligung / daß die Erbsünde nicht vnser verderbte Natur selbst sey / sondern eine tieffe Verderderbung derselben / daruon wir abgewaschen vnd gereiniget werden / etc.

VNser oder deß Christlichen Concordi Buchs Argument ist dieses:

Woruon Gott den Menschen abweschet / reyniget vnd heyliget / das ist der Mensch selbst nicht: Von der Erbsünde aber weschet vns Gott der Heilige Geist abe / reyniget vnd heiliget vns.

Derwegen so kan ja die Erbsünde der Mensch selber nicht seyn. Dieses Argument ist vnaufflößlich vnnd vnwidersprechlich wahr / wie es hernach ferrner soll dargethan werden.

Das Gegentheil bekennet auch selbst / daß vnser Schlußrede gut / wanns wahr were / daß ein Vnderscheid zwischen der verderbten Natur vnd der Erbsünde selbst / etc. were. Vermeynt aber / es sey keiner. Darumb könne es nicht bestehen.

man der Schrifft nach also vnderschiedlich von der Erbsünde vnnd Erlösung der Menschlichen Natur von der Erbsünde redet / Christo seine gebürliche Ehre gegeben werde. Vnd werden diese Leut freylich zu seiner Zeit einen harten Standt darumb außstehen müssen / wo sie nicht in der Gnaden Zeit Busse thun / daß sie solche grewliche Lästerung / daß nem̃lich Christus die Erbsünde selbst erlöset habe / so halsstarrig vnd ohne eynigen Grundt der Warheit verteidiget haben.

Verantwortunge deß Grundes auß dem dritten Artickel deß Glaubens von der Heiligung / daß die Erbsünde nicht vnser verderbte Natur selbst sey / sondern eine tieffe Verderderbung derselben / daruon wir abgewaschen vnd gereiniget werden / etc.

VNser oder deß Christlichen Concordi Buchs Argument ist dieses:

Woruon Gott den Menschen abweschet / reyniget vnd heyliget / das ist der Mensch selbst nicht: Von der Erbsünde aber weschet vns Gott der Heilige Geist abe / reyniget vnd heiliget vns.

Derwegen so kan ja die Erbsünde der Mensch selber nicht seyn. Dieses Argument ist vnaufflößlich vnnd vnwidersprechlich wahr / wie es hernach ferrner soll dargethan werden.

Das Gegentheil bekennet auch selbst / daß vnser Schlußrede gut / wanns wahr were / daß ein Vnderscheid zwischen der verderbten Natur vnd der Erbsünde selbst / etc. were. Vermeynt aber / es sey keiner. Darumb könne es nicht bestehen.

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[47/0105] man der Schrifft nach also vnderschiedlich von der Erbsünde vnnd Erlösung der Menschlichen Natur von der Erbsünde redet / Christo seine gebürliche Ehre gegeben werde. Vnd werden diese Leut freylich zu seiner Zeit einen harten Standt darumb außstehen müssen / wo sie nicht in der Gnaden Zeit Busse thun / daß sie solche grewliche Lästerung / daß nem̃lich Christus die Erbsünde selbst erlöset habe / so halsstarrig vnd ohne eynigen Grundt der Warheit verteidiget haben. Verantwortunge deß Grundes auß dem dritten Artickel deß Glaubens von der Heiligung / daß die Erbsünde nicht vnser verderbte Natur selbst sey / sondern eine tieffe Verderderbung derselben / daruon wir abgewaschen vnd gereiniget werden / etc. VNser oder deß Christlichen Concordi Buchs Argument ist dieses: Woruon Gott den Menschen abweschet / reyniget vnd heyliget / das ist der Mensch selbst nicht: Von der Erbsünde aber weschet vns Gott der Heilige Geist abe / reyniget vnd heiliget vns. Derwegen so kan ja die Erbsünde der Mensch selber nicht seyn. Dieses Argument ist vnaufflößlich vnnd vnwidersprechlich wahr / wie es hernach ferrner soll dargethan werden. Das Gegentheil bekennet auch selbst / daß vnser Schlußrede gut / wanns wahr were / daß ein Vnderscheid zwischen der verderbten Natur vnd der Erbsünde selbst / etc. were. Vermeynt aber / es sey keiner. Darumb könne es nicht bestehen.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/105>, abgerufen am 27.04.2024.