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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Nöthige Stücke zu Antretung der Gesandschaft.
und falls mehrere bevollmächtiget sind, ob diese nur gemein-
schaftlich oder samt und sonders sollen handeln können.

Obwohl diese Vollmacht auch in das Creditiv einge-
rückt werden könnte, so ist es doch üblich eine besondere Ur-
kunde darüber in Form eines offenen Briefes auszufertigen.

Gesandte welche nicht an einen Hof sondern an einen
Congreß, Reichstag u. s. f. geschickt werden bekommen kein
Creditiv, sondern blos eine Vollmacht die zugleich zu ihrer
Beglaubigung als Gesandte dient, wenn sie selbige unter
einander in vidimirter Abschrift auswechseln, oder dem Ver-
mittler einhändigen b).

a) Allgemeine Vollmacht wird in zwiefachem Sinn genommen; zu-
weilen für diejenige wodurch ein Gesandter unbestimmt mit allen
Höfen in Verhandlung zu treten befugt wird, welches man actus
ad omnes populos
nennt. Diese sind selten, doch finden sich davon
zwey Beyspiele in Lamberty memoires T. VIII. p. 748. T. IX.
p.
653. Am öftersten aber versteht man unter allgemeine Voll-
macht im Gegensatz der besonderen in welcher der Gesandte ohne
nahmhafte Bestimmung eines gewissen Geschäfts zu Verhandlun-
gen bevollmächtiget wird.
b) Sneedorf essai d'un style des cours P. sp. chap. 1. art. 1. p. 187.
de Callieres muniere de negocier chap. XI. Bielefeld Inst. pol.
T. II. p.
296. Doch werden die auswärtigen Gesandten an den
teutschen Reichstag accreditirt.
§. 202.
Instruction. Chifre.

Der Geschäftsgesandte muß auch mit einer In-
struction a) versehen seyn, in welcher ihm sowohl überhaupt
vorgeschrieben werde, wie er sich in Ansehung des Hofes an
welchen er geschickt wird und der übrigen dort anwesenden
Gesandten zu verhalten habe, als auch insbesondre wie er
in dem ihm anvertraueten Geschäft dem Willen seines Hofes
gemäß zu handeln habe. Diese erste Instruction pflegt in
Form eines Memorials entworfen zu werden. Zu seiner
ferneren Belehrung dienen die Depechen seines Hofes zu-

weilen

Noͤthige Stuͤcke zu Antretung der Geſandſchaft.
und falls mehrere bevollmaͤchtiget ſind, ob dieſe nur gemein-
ſchaftlich oder ſamt und ſonders ſollen handeln koͤnnen.

Obwohl dieſe Vollmacht auch in das Creditiv einge-
ruͤckt werden koͤnnte, ſo iſt es doch uͤblich eine beſondere Ur-
kunde daruͤber in Form eines offenen Briefes auszufertigen.

Geſandte welche nicht an einen Hof ſondern an einen
Congreß, Reichstag u. ſ. f. geſchickt werden bekommen kein
Creditiv, ſondern blos eine Vollmacht die zugleich zu ihrer
Beglaubigung als Geſandte dient, wenn ſie ſelbige unter
einander in vidimirter Abſchrift auswechſeln, oder dem Ver-
mittler einhaͤndigen b).

a) Allgemeine Vollmacht wird in zwiefachem Sinn genommen; zu-
weilen fuͤr diejenige wodurch ein Geſandter unbeſtimmt mit allen
Hoͤfen in Verhandlung zu treten befugt wird, welches man actus
ad omnes populos
nennt. Dieſe ſind ſelten, doch finden ſich davon
zwey Beyſpiele in Lamberty memoires T. VIII. p. 748. T. IX.
p.
653. Am oͤfterſten aber verſteht man unter allgemeine Voll-
macht im Gegenſatz der beſonderen in welcher der Geſandte ohne
nahmhafte Beſtimmung eines gewiſſen Geſchaͤfts zu Verhandlun-
gen bevollmaͤchtiget wird.
b) Sneedorf eſſai d’un ſtyle des cours P. ſp. chap. 1. art. 1. p. 187.
de Callières munière de negocier chap. XI. Bielefeld Inſt. pol.
T. II. p.
296. Doch werden die auswaͤrtigen Geſandten an den
teutſchen Reichstag accreditirt.
§. 202.
Inſtruction. Chifre.

Der Geſchaͤftsgeſandte muß auch mit einer In-
ſtruction a) verſehen ſeyn, in welcher ihm ſowohl uͤberhaupt
vorgeſchrieben werde, wie er ſich in Anſehung des Hofes an
welchen er geſchickt wird und der uͤbrigen dort anweſenden
Geſandten zu verhalten habe, als auch insbeſondre wie er
in dem ihm anvertraueten Geſchaͤft dem Willen ſeines Hofes
gemaͤß zu handeln habe. Dieſe erſte Inſtruction pflegt in
Form eines Memorials entworfen zu werden. Zu ſeiner
ferneren Belehrung dienen die Depechen ſeines Hofes zu-

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[239/0267] Noͤthige Stuͤcke zu Antretung der Geſandſchaft. und falls mehrere bevollmaͤchtiget ſind, ob dieſe nur gemein- ſchaftlich oder ſamt und ſonders ſollen handeln koͤnnen. Obwohl dieſe Vollmacht auch in das Creditiv einge- ruͤckt werden koͤnnte, ſo iſt es doch uͤblich eine beſondere Ur- kunde daruͤber in Form eines offenen Briefes auszufertigen. Geſandte welche nicht an einen Hof ſondern an einen Congreß, Reichstag u. ſ. f. geſchickt werden bekommen kein Creditiv, ſondern blos eine Vollmacht die zugleich zu ihrer Beglaubigung als Geſandte dient, wenn ſie ſelbige unter einander in vidimirter Abſchrift auswechſeln, oder dem Ver- mittler einhaͤndigen b). a⁾ Allgemeine Vollmacht wird in zwiefachem Sinn genommen; zu- weilen fuͤr diejenige wodurch ein Geſandter unbeſtimmt mit allen Hoͤfen in Verhandlung zu treten befugt wird, welches man actus ad omnes populos nennt. Dieſe ſind ſelten, doch finden ſich davon zwey Beyſpiele in Lamberty memoires T. VIII. p. 748. T. IX. p. 653. Am oͤfterſten aber verſteht man unter allgemeine Voll- macht im Gegenſatz der beſonderen in welcher der Geſandte ohne nahmhafte Beſtimmung eines gewiſſen Geſchaͤfts zu Verhandlun- gen bevollmaͤchtiget wird. b⁾ Sneedorf eſſai d’un ſtyle des cours P. ſp. chap. 1. art. 1. p. 187. de Callières munière de negocier chap. XI. Bielefeld Inſt. pol. T. II. p. 296. Doch werden die auswaͤrtigen Geſandten an den teutſchen Reichstag accreditirt. §. 202. Inſtruction. Chifre. Der Geſchaͤftsgeſandte muß auch mit einer In- ſtruction a) verſehen ſeyn, in welcher ihm ſowohl uͤberhaupt vorgeſchrieben werde, wie er ſich in Anſehung des Hofes an welchen er geſchickt wird und der uͤbrigen dort anweſenden Geſandten zu verhalten habe, als auch insbeſondre wie er in dem ihm anvertraueten Geſchaͤft dem Willen ſeines Hofes gemaͤß zu handeln habe. Dieſe erſte Inſtruction pflegt in Form eines Memorials entworfen zu werden. Zu ſeiner ferneren Belehrung dienen die Depechen ſeines Hofes zu- weilen

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/267>, abgerufen am 26.04.2024.