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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 5. Titel. 7. und 8. Cap.
Frau der Genehmigung des Richters, sowohl um vor Gericht
aufzutreten, als um Verträge zu schließen.

225. Auf die durch den Mangel der Genehmigung be-
gründete Ungültigkeit können nur die Frau, der Mann und
beyder Erben sich berufen.

226. Die Frau kann ohne die Genehmigung ihres
Mannes ein Testament machen.

Siebentes Capitel.

Von der Auflösung der Ehe.

227. Die Ehe wird aufgelöst:

1) Durch den Tod eines der beyden Ehegatten;

2) Durch eine gesetzlich ausgesprochene Ehescheidung;

3) Durch die entscheidend gewordene Verurtheilung eines
der Ehegatten zu einer den bürgerlichen Tod nach sich zie-
henden Strafe.

Achtes Capitel.

Von der zweyten Heirath.

228. Die Frau kann erst nach zehn Monaten seit der
Auflösung einer vorherigen Ehe sich von neuem verhei-
rathen.

Sechster Titel.

Von der Ehescheidung.

Erstes Capitel.

Von den Ursachen der Ehescheidung.

229. Der Mann kann die Ehescheidung wegen eines
von seiner Frau begangenen Ehebruches verlangen.

I. Buch. 5. Titel. 7. und 8. Cap.
Frau der Genehmigung des Richters, ſowohl um vor Gericht
aufzutreten, als um Vertraͤge zu ſchließen.

225. Auf die durch den Mangel der Genehmigung be-
gruͤndete Unguͤltigkeit koͤnnen nur die Frau, der Mann und
beyder Erben ſich berufen.

226. Die Frau kann ohne die Genehmigung ihres
Mannes ein Teſtament machen.

Siebentes Capitel.

Von der Aufloͤſung der Ehe.

227. Die Ehe wird aufgeloͤst:

1) Durch den Tod eines der beyden Ehegatten;

2) Durch eine geſetzlich ausgeſprochene Eheſcheidung;

3) Durch die entſcheidend gewordene Verurtheilung eines
der Ehegatten zu einer den buͤrgerlichen Tod nach ſich zie-
henden Strafe.

Achtes Capitel.

Von der zweyten Heirath.

228. Die Frau kann erſt nach zehn Monaten ſeit der
Aufloͤſung einer vorherigen Ehe ſich von neuem verhei-
rathen.

Sechster Titel.

Von der Eheſcheidung.

Erſtes Capitel.

Von den Urſachen der Eheſcheidung.

229. Der Mann kann die Eheſcheidung wegen eines
von ſeiner Frau begangenen Ehebruches verlangen.

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[98/0110] I. Buch. 5. Titel. 7. und 8. Cap. Frau der Genehmigung des Richters, ſowohl um vor Gericht aufzutreten, als um Vertraͤge zu ſchließen. 225. Auf die durch den Mangel der Genehmigung be- gruͤndete Unguͤltigkeit koͤnnen nur die Frau, der Mann und beyder Erben ſich berufen. 226. Die Frau kann ohne die Genehmigung ihres Mannes ein Teſtament machen. Siebentes Capitel. Von der Aufloͤſung der Ehe. 227. Die Ehe wird aufgeloͤst: 1) Durch den Tod eines der beyden Ehegatten; 2) Durch eine geſetzlich ausgeſprochene Eheſcheidung; 3) Durch die entſcheidend gewordene Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer den buͤrgerlichen Tod nach ſich zie- henden Strafe. Achtes Capitel. Von der zweyten Heirath. 228. Die Frau kann erſt nach zehn Monaten ſeit der Aufloͤſung einer vorherigen Ehe ſich von neuem verhei- rathen. Sechster Titel. Von der Eheſcheidung. Erſtes Capitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung. 229. Der Mann kann die Eheſcheidung wegen eines von ſeiner Frau begangenen Ehebruches verlangen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/110>, abgerufen am 13.05.2024.