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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 1. Titel. 2. Cap.

Stroh und Dunger.

Auch sind ihrer Bestimmung nach unbeweglich alle an
sich beweglichen Sachen, welche der Eigenthümer mit
einem Grundstücke in Verbindung gesetzt hat, um sie für
beständig daselbst zu lassen.

525. Daß der Eigenthümer bewegliche Sachen für
beständig mit seinem Grundstücke in Verbindung gesetzt
habe, wird vermuthet, wenn dieselben mit Kalk, Gyps
oder Kitt daran befestigt sind, oder nicht weggenommen
werden können, ohne entweder sie selbst, oder den Theil
des Grundstückes, woran sie befestiget sind, zu zerbrechen
oder zu beschädigen.

In Ansehung der Spiegel eines Zimmers tritt jene Ver-
muthung ein, wenn die Bekleidung, worauf sie befestigt
sind, mit dem Tafelwerk ein Ganzes ausmacht. Dasselbe
gilt von Mahlereyen und anderen Verzierungen.

Bildsäulen werden zu dem unbeweglichen Vermögen ge-
rechnet, wenn sie in einer zu deren Aufnahme besonders
angelegten Vertiefung (Nische) aufgestellt sind, sollten sie
auch ohne Verletzung oder Beschädigung weggenommen
werden können.

526. In Hinsicht des Gegenstandes, worauf sie sich
beziehen, sind unbeweglich:

Der Nießbrauch an unbeweglichen Sachen;

Servituten oder Grunddienstbarkeiten;

Klagen, wodurch das Eigenthum einer unbeweglichen
Sache in Anspruch genommen wird.

Zweytes Capitel.

Von den beweglichen Sachen.

527. Sachen sind beweglich, entweder ihrer Natur nach,
oder zufolge gesetzlicher Bestimmung,

II. Buch. 1. Titel. 2. Cap.

Stroh und Dunger.

Auch ſind ihrer Beſtimmung nach unbeweglich alle an
ſich beweglichen Sachen, welche der Eigenthuͤmer mit
einem Grundſtuͤcke in Verbindung geſetzt hat, um ſie fuͤr
beſtaͤndig daſelbſt zu laſſen.

525. Daß der Eigenthuͤmer bewegliche Sachen fuͤr
beſtaͤndig mit ſeinem Grundſtuͤcke in Verbindung geſetzt
habe, wird vermuthet, wenn dieſelben mit Kalk, Gyps
oder Kitt daran befeſtigt ſind, oder nicht weggenommen
werden koͤnnen, ohne entweder ſie ſelbſt, oder den Theil
des Grundſtuͤckes, woran ſie befeſtiget ſind, zu zerbrechen
oder zu beſchaͤdigen.

In Anſehung der Spiegel eines Zimmers tritt jene Ver-
muthung ein, wenn die Bekleidung, worauf ſie befeſtigt
ſind, mit dem Tafelwerk ein Ganzes ausmacht. Daſſelbe
gilt von Mahlereyen und anderen Verzierungen.

Bildſaͤulen werden zu dem unbeweglichen Vermoͤgen ge-
rechnet, wenn ſie in einer zu deren Aufnahme beſonders
angelegten Vertiefung (Niſche) aufgeſtellt ſind, ſollten ſie
auch ohne Verletzung oder Beſchaͤdigung weggenommen
werden koͤnnen.

526. In Hinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie ſich
beziehen, ſind unbeweglich:

Der Nießbrauch an unbeweglichen Sachen;

Servituten oder Grunddienſtbarkeiten;

Klagen, wodurch das Eigenthum einer unbeweglichen
Sache in Anſpruch genommen wird.

Zweytes Capitel.

Von den beweglichen Sachen.

527. Sachen ſind beweglich, entweder ihrer Natur nach,
oder zufolge geſetzlicher Beſtimmung,

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[226/0238] II. Buch. 1. Titel. 2. Cap. Stroh und Dunger. Auch ſind ihrer Beſtimmung nach unbeweglich alle an ſich beweglichen Sachen, welche der Eigenthuͤmer mit einem Grundſtuͤcke in Verbindung geſetzt hat, um ſie fuͤr beſtaͤndig daſelbſt zu laſſen. 525. Daß der Eigenthuͤmer bewegliche Sachen fuͤr beſtaͤndig mit ſeinem Grundſtuͤcke in Verbindung geſetzt habe, wird vermuthet, wenn dieſelben mit Kalk, Gyps oder Kitt daran befeſtigt ſind, oder nicht weggenommen werden koͤnnen, ohne entweder ſie ſelbſt, oder den Theil des Grundſtuͤckes, woran ſie befeſtiget ſind, zu zerbrechen oder zu beſchaͤdigen. In Anſehung der Spiegel eines Zimmers tritt jene Ver- muthung ein, wenn die Bekleidung, worauf ſie befeſtigt ſind, mit dem Tafelwerk ein Ganzes ausmacht. Daſſelbe gilt von Mahlereyen und anderen Verzierungen. Bildſaͤulen werden zu dem unbeweglichen Vermoͤgen ge- rechnet, wenn ſie in einer zu deren Aufnahme beſonders angelegten Vertiefung (Niſche) aufgeſtellt ſind, ſollten ſie auch ohne Verletzung oder Beſchaͤdigung weggenommen werden koͤnnen. 526. In Hinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie ſich beziehen, ſind unbeweglich: Der Nießbrauch an unbeweglichen Sachen; Servituten oder Grunddienſtbarkeiten; Klagen, wodurch das Eigenthum einer unbeweglichen Sache in Anſpruch genommen wird. Zweytes Capitel. Von den beweglichen Sachen. 527. Sachen ſind beweglich, entweder ihrer Natur nach, oder zufolge geſetzlicher Beſtimmung,

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/238>, abgerufen am 13.05.2024.