Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.

575. Bleibt die Sache den Eigenthümern der Stoffe,
woraus sie gebildet wurde, gemeinschaftlich, so muß sie zu
beyder Vortheile versteigert werden.

576. Der Eigenthümer, dessen Stoff ohne sein Vorwissen
gebraucht wurde, um eine Sache anderer Gattung hervor-
zubringen, ist in allen Fällen, worin er das Eigenthum
dieser Sache in Anspruch nehmen kann, berechtigt,
die Wiedererstattung seines Stoffes in derselben Art,
Größe, Gewicht, Maaß und Güte, oder dessen Werth zu
verlangen.

577. Wer Stoffe, die einem andern zugehören, ohne
dessen Vorwissen gebraucht hat, kann auch zur vollständigen
Schadloshaltung wegen des etwa verursachten Nachtheils
verurtheilt werden, mit Vorbehalt des den Umständen nach
eintretenden außerordentlichen Verfahrens.

Dritter Titel.

Von dem Nießbrauche, dem Gebrauchs- und
Wohnungsrechte.

Erstes Capitel.

Von dem Nießbrauche.

578. Der Nießbrauch ist das Recht, Sachen, woran
einem andern das Eigenthum zusteht, wie der Eigenthümer
selbst zu benutzen, jedoch mit der Verbindlichkeit, deren we-
sentlichen Bestand zu erhalten.

579. Der Nießbrauch wird durch das Gesetz oder den
Willen eines Menschen begründet.

580. Der Nießbrauch kann entweder unbedingt, oder
bis zu einem gewissen Tage, oder unter einer Bedingung,
verstattet werden,

II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.

575. Bleibt die Sache den Eigenthuͤmern der Stoffe,
woraus ſie gebildet wurde, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie zu
beyder Vortheile verſteigert werden.

576. Der Eigenthuͤmer, deſſen Stoff ohne ſein Vorwiſſen
gebraucht wurde, um eine Sache anderer Gattung hervor-
zubringen, iſt in allen Faͤllen, worin er das Eigenthum
dieſer Sache in Anſpruch nehmen kann, berechtigt,
die Wiedererſtattung ſeines Stoffes in derſelben Art,
Groͤße, Gewicht, Maaß und Guͤte, oder deſſen Werth zu
verlangen.

577. Wer Stoffe, die einem andern zugehoͤren, ohne
deſſen Vorwiſſen gebraucht hat, kann auch zur vollſtaͤndigen
Schadloshaltung wegen des etwa verurſachten Nachtheils
verurtheilt werden, mit Vorbehalt des den Umſtaͤnden nach
eintretenden außerordentlichen Verfahrens.

Dritter Titel.

Von dem Nießbrauche, dem Gebrauchs- und
Wohnungsrechte.

Erſtes Capitel.

Von dem Nießbrauche.

578. Der Nießbrauch iſt das Recht, Sachen, woran
einem andern das Eigenthum zuſteht, wie der Eigenthuͤmer
ſelbſt zu benutzen, jedoch mit der Verbindlichkeit, deren we-
ſentlichen Beſtand zu erhalten.

579. Der Nießbrauch wird durch das Geſetz oder den
Willen eines Menſchen begruͤndet.

580. Der Nießbrauch kann entweder unbedingt, oder
bis zu einem gewiſſen Tage, oder unter einer Bedingung,
verſtattet werden,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0262" n="250"/>
              <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II</hi>. Buch. 3. Titel. 1. Cap.</fw><lb/>
              <p>575. Bleibt die Sache den Eigenthu&#x0364;mern der Stoffe,<lb/>
woraus &#x017F;ie gebildet wurde, gemein&#x017F;chaftlich, &#x017F;o muß &#x017F;ie zu<lb/>
beyder Vortheile ver&#x017F;teigert werden.<lb/></p>
              <p>576. Der Eigenthu&#x0364;mer, de&#x017F;&#x017F;en Stoff ohne &#x017F;ein Vorwi&#x017F;&#x017F;en<lb/>
gebraucht wurde, um eine Sache anderer Gattung hervor-<lb/>
zubringen, i&#x017F;t in allen Fa&#x0364;llen, worin er das Eigenthum<lb/>
die&#x017F;er Sache in An&#x017F;pruch nehmen kann, berechtigt,<lb/>
die Wiederer&#x017F;tattung &#x017F;eines Stoffes in der&#x017F;elben Art,<lb/>
Gro&#x0364;ße, Gewicht, Maaß und Gu&#x0364;te, oder de&#x017F;&#x017F;en Werth zu<lb/>
verlangen.<lb/></p>
              <p>577. Wer Stoffe, die einem andern zugeho&#x0364;ren, ohne<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en Vorwi&#x017F;&#x017F;en gebraucht hat, kann auch zur voll&#x017F;ta&#x0364;ndigen<lb/>
Schadloshaltung wegen des etwa verur&#x017F;achten Nachtheils<lb/>
verurtheilt werden, mit Vorbehalt des den Um&#x017F;ta&#x0364;nden nach<lb/>
eintretenden außerordentlichen Verfahrens.</p>
            </div>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#g">Dritter Titel.</hi> </head><lb/>
          <argument>
            <p>Von dem Nießbrauche, dem Gebrauchs- und<lb/>
Wohnungsrechte.</p>
          </argument><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von dem Nießbrauche.</p>
            </argument><lb/>
            <p>578. Der Nießbrauch i&#x017F;t das Recht, Sachen, woran<lb/>
einem andern das Eigenthum zu&#x017F;teht, wie der Eigenthu&#x0364;mer<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t zu benutzen, jedoch mit der Verbindlichkeit, deren we-<lb/>
&#x017F;entlichen Be&#x017F;tand zu erhalten.<lb/></p>
            <p>579. Der Nießbrauch wird durch das Ge&#x017F;etz oder den<lb/>
Willen eines Men&#x017F;chen begru&#x0364;ndet.<lb/></p>
            <p>580. Der Nießbrauch kann entweder unbedingt, oder<lb/>
bis zu einem gewi&#x017F;&#x017F;en Tage, oder unter einer Bedingung,<lb/>
ver&#x017F;tattet werden,</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[250/0262] II. Buch. 3. Titel. 1. Cap. 575. Bleibt die Sache den Eigenthuͤmern der Stoffe, woraus ſie gebildet wurde, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie zu beyder Vortheile verſteigert werden. 576. Der Eigenthuͤmer, deſſen Stoff ohne ſein Vorwiſſen gebraucht wurde, um eine Sache anderer Gattung hervor- zubringen, iſt in allen Faͤllen, worin er das Eigenthum dieſer Sache in Anſpruch nehmen kann, berechtigt, die Wiedererſtattung ſeines Stoffes in derſelben Art, Groͤße, Gewicht, Maaß und Guͤte, oder deſſen Werth zu verlangen. 577. Wer Stoffe, die einem andern zugehoͤren, ohne deſſen Vorwiſſen gebraucht hat, kann auch zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung wegen des etwa verurſachten Nachtheils verurtheilt werden, mit Vorbehalt des den Umſtaͤnden nach eintretenden außerordentlichen Verfahrens. Dritter Titel. Von dem Nießbrauche, dem Gebrauchs- und Wohnungsrechte. Erſtes Capitel. Von dem Nießbrauche. 578. Der Nießbrauch iſt das Recht, Sachen, woran einem andern das Eigenthum zuſteht, wie der Eigenthuͤmer ſelbſt zu benutzen, jedoch mit der Verbindlichkeit, deren we- ſentlichen Beſtand zu erhalten. 579. Der Nießbrauch wird durch das Geſetz oder den Willen eines Menſchen begruͤndet. 580. Der Nießbrauch kann entweder unbedingt, oder bis zu einem gewiſſen Tage, oder unter einer Bedingung, verſtattet werden,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/262
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/262>, abgerufen am 13.05.2024.