Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
Dritter Abschnitt.

Von der Erbfolge der Descendenten (Abkömmlinge oder
Nachkommen).

745. Die Kinder oder deren Descendenten beerben ihre
Eltern, Großeltern oder übrigen Ascendenten, ohne Unter-
schied des Geschlechtes oder der Erstgeburt, auch wenn sie
aus verschiedenen Ehen herstammen.

Sie erben zu gleichen Theilen und nach Anzahl der
Köpfe, wenn sie sich alle im ersten Grade befinden, und
vermöge eigenen Rechtes gerufen sind; sie erben nach den
Stämmen, wenn sie alle oder zum Theilkraft des Reprä-
sentationsrechtes zur Erbfolge gelangen.

Vierter Abschnitt.

Von der Erbfolge der Ascendenten (Verwandten in auf-
steigender Linie).

746. Wenn der Verstorbene weder Nachkommen, noch
Geschwister oder Abkömmlinge von diesen, hinterläßt, so
wird die Erbschaft zu gleichen Theilen unter die Ascen-
denten der väterlichen und der mütterlichen Linie getheilt.

Der dem Grade nach nächste Ascendent erhält die seiner
Linie zugefallene Hälfte, mit Ausschließung aller anderen.

Mehrere Ascendenten des nämlichen Grades erben nach
Anzahl der Köpfe.

747. Die Ascendenten haben ein ausschließliches Erb-
recht an den Sachen, die sie ihren ohne Nachkommen ver-
storbenen Kindern oder sonstigen Descendenten geschenkt
hatten, in sofern die geschenkten Gegenstände sich unter dem
Nachlasse noch in Natur vorfinden.

Sind die Gegenstände veräußert worden, so erhalten die

III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
Dritter Abſchnitt.

Von der Erbfolge der Deſcendenten (Abkoͤmmlinge oder
Nachkommen).

745. Die Kinder oder deren Deſcendenten beerben ihre
Eltern, Großeltern oder uͤbrigen Aſcendenten, ohne Unter-
ſchied des Geſchlechtes oder der Erſtgeburt, auch wenn ſie
aus verſchiedenen Ehen herſtammen.

Sie erben zu gleichen Theilen und nach Anzahl der
Koͤpfe, wenn ſie ſich alle im erſten Grade befinden, und
vermoͤge eigenen Rechtes gerufen ſind; ſie erben nach den
Staͤmmen, wenn ſie alle oder zum Theilkraft des Repraͤ-
ſentationsrechtes zur Erbfolge gelangen.

Vierter Abſchnitt.

Von der Erbfolge der Aſcendenten (Verwandten in auf-
ſteigender Linie).

746. Wenn der Verſtorbene weder Nachkommen, noch
Geſchwiſter oder Abkoͤmmlinge von dieſen, hinterlaͤßt, ſo
wird die Erbſchaft zu gleichen Theilen unter die Aſcen-
denten der vaͤterlichen und der muͤtterlichen Linie getheilt.

Der dem Grade nach naͤchſte Aſcendent erhaͤlt die ſeiner
Linie zugefallene Haͤlfte, mit Ausſchließung aller anderen.

Mehrere Aſcendenten des naͤmlichen Grades erben nach
Anzahl der Koͤpfe.

747. Die Aſcendenten haben ein ausſchließliches Erb-
recht an den Sachen, die ſie ihren ohne Nachkommen ver-
ſtorbenen Kindern oder ſonſtigen Deſcendenten geſchenkt
hatten, in ſofern die geſchenkten Gegenſtaͤnde ſich unter dem
Nachlaſſe noch in Natur vorfinden.

Sind die Gegenſtaͤnde veraͤußert worden, ſo erhalten die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0330" n="318"/>
            <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Dritter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der Erbfolge der De&#x017F;cendenten (Abko&#x0364;mmlinge oder<lb/>
Nachkommen).</p>
              </argument><lb/>
              <p>745. Die Kinder oder deren De&#x017F;cendenten beerben ihre<lb/>
Eltern, Großeltern oder u&#x0364;brigen A&#x017F;cendenten, ohne Unter-<lb/>
&#x017F;chied des Ge&#x017F;chlechtes oder der Er&#x017F;tgeburt, auch wenn &#x017F;ie<lb/>
aus ver&#x017F;chiedenen Ehen her&#x017F;tammen.</p><lb/>
              <p>Sie erben zu gleichen Theilen und nach Anzahl der<lb/>
Ko&#x0364;pfe, wenn &#x017F;ie &#x017F;ich alle im er&#x017F;ten Grade befinden, und<lb/>
vermo&#x0364;ge eigenen Rechtes gerufen &#x017F;ind; &#x017F;ie erben nach den<lb/>
Sta&#x0364;mmen, wenn &#x017F;ie alle oder zum Theilkraft des Repra&#x0364;-<lb/>
&#x017F;entationsrechtes zur Erbfolge gelangen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Vierter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der Erbfolge der A&#x017F;cendenten (Verwandten in auf-<lb/>
&#x017F;teigender Linie).</p>
              </argument><lb/>
              <p>746. Wenn der Ver&#x017F;torbene weder Nachkommen, noch<lb/>
Ge&#x017F;chwi&#x017F;ter oder Abko&#x0364;mmlinge von die&#x017F;en, hinterla&#x0364;ßt, &#x017F;o<lb/>
wird die Erb&#x017F;chaft zu gleichen Theilen unter die A&#x017F;cen-<lb/>
denten der va&#x0364;terlichen und der mu&#x0364;tterlichen Linie getheilt.</p><lb/>
              <p>Der dem Grade nach na&#x0364;ch&#x017F;te A&#x017F;cendent erha&#x0364;lt die &#x017F;einer<lb/>
Linie zugefallene Ha&#x0364;lfte, mit Aus&#x017F;chließung aller anderen.</p><lb/>
              <p>Mehrere A&#x017F;cendenten des na&#x0364;mlichen Grades erben nach<lb/>
Anzahl der Ko&#x0364;pfe.<lb/></p>
              <p>747. Die A&#x017F;cendenten haben ein aus&#x017F;chließliches Erb-<lb/>
recht an den Sachen, die &#x017F;ie ihren ohne Nachkommen ver-<lb/>
&#x017F;torbenen Kindern oder &#x017F;on&#x017F;tigen De&#x017F;cendenten ge&#x017F;chenkt<lb/>
hatten, in &#x017F;ofern die ge&#x017F;chenkten Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde &#x017F;ich unter dem<lb/>
Nachla&#x017F;&#x017F;e noch in Natur vorfinden.</p><lb/>
              <p>Sind die Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde vera&#x0364;ußert worden, &#x017F;o erhalten die<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[318/0330] III. Buch. 1. Titel. 3. Cap. Dritter Abſchnitt. Von der Erbfolge der Deſcendenten (Abkoͤmmlinge oder Nachkommen). 745. Die Kinder oder deren Deſcendenten beerben ihre Eltern, Großeltern oder uͤbrigen Aſcendenten, ohne Unter- ſchied des Geſchlechtes oder der Erſtgeburt, auch wenn ſie aus verſchiedenen Ehen herſtammen. Sie erben zu gleichen Theilen und nach Anzahl der Koͤpfe, wenn ſie ſich alle im erſten Grade befinden, und vermoͤge eigenen Rechtes gerufen ſind; ſie erben nach den Staͤmmen, wenn ſie alle oder zum Theilkraft des Repraͤ- ſentationsrechtes zur Erbfolge gelangen. Vierter Abſchnitt. Von der Erbfolge der Aſcendenten (Verwandten in auf- ſteigender Linie). 746. Wenn der Verſtorbene weder Nachkommen, noch Geſchwiſter oder Abkoͤmmlinge von dieſen, hinterlaͤßt, ſo wird die Erbſchaft zu gleichen Theilen unter die Aſcen- denten der vaͤterlichen und der muͤtterlichen Linie getheilt. Der dem Grade nach naͤchſte Aſcendent erhaͤlt die ſeiner Linie zugefallene Haͤlfte, mit Ausſchließung aller anderen. Mehrere Aſcendenten des naͤmlichen Grades erben nach Anzahl der Koͤpfe. 747. Die Aſcendenten haben ein ausſchließliches Erb- recht an den Sachen, die ſie ihren ohne Nachkommen ver- ſtorbenen Kindern oder ſonſtigen Deſcendenten geſchenkt hatten, in ſofern die geſchenkten Gegenſtaͤnde ſich unter dem Nachlaſſe noch in Natur vorfinden. Sind die Gegenſtaͤnde veraͤußert worden, ſo erhalten die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/330
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/330>, abgerufen am 13.05.2024.