Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
ledig von allen Lasten und Hypotheken, jedoch mit Aus-
nahme der Hypothek für den Brautschatz und für die in
der Ehestiftung enthaltenen Bestimmungen, in so fern
nämlich das übrige Vermögen des beschenkten Ehegatten
nicht hinreicht, und nur unter der Voraussetzung, daß
die Schenkung an ihn in eben der Ehestiftung geschehen
sey, in welcher jene Rechte und Hypotheken begründet sind.

Zweyter Abschnitt.

Von den Ausnahmen der Regel, daß Schenkungen unter
Lebenden unwiderruflich sind.

953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur wegen
Nichterfüllung der Bedingungen, unter denen sie geschahe,
wegen Undanks, und wegen nachher geborner Kinder wider-
rufen werden.

954. Im Falle des Widerrufs wegen nicht erfüllter Be-
dingungen fallen die Güter, frey von allen von dem Be-
schenkten herrührenden Lasten und Hypotheken, in die Hände
des Schenkers zurück, und es stehen diesem gegen dritte
Besitzer der geschenkten unbeweglichen Sachen alle die Rechte
zu, die er wider den Beschenkten selbst haben würde.

955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Un-
danks nur in folgenden Fällen widerrufen werden:

1) Wenn der Beschenkte dem Schenker nach dem Leben
trachtete;

2) Wenn er sich gegen ihn Mißhandlungen, Ver-
gehungen oder grobe Beleidigungen zu Schulden kommen
ließ;

3) Wenn er ihm den Unterhalt versagte.

956. Der Widerruf wegen nicht erfüllter Bedingungen,
oder wegen Undanks, soll nie bloß kraft des Gesetzes ein-
treten.

III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
ledig von allen Laſten und Hypotheken, jedoch mit Aus-
nahme der Hypothek fuͤr den Brautſchatz und fuͤr die in
der Eheſtiftung enthaltenen Beſtimmungen, in ſo fern
naͤmlich das uͤbrige Vermoͤgen des beſchenkten Ehegatten
nicht hinreicht, und nur unter der Vorausſetzung, daß
die Schenkung an ihn in eben der Eheſtiftung geſchehen
ſey, in welcher jene Rechte und Hypotheken begruͤndet ſind.

Zweyter Abſchnitt.

Von den Ausnahmen der Regel, daß Schenkungen unter
Lebenden unwiderruflich ſind.

953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur wegen
Nichterfuͤllung der Bedingungen, unter denen ſie geſchahe,
wegen Undanks, und wegen nachher geborner Kinder wider-
rufen werden.

954. Im Falle des Widerrufs wegen nicht erfuͤllter Be-
dingungen fallen die Guͤter, frey von allen von dem Be-
ſchenkten herruͤhrenden Laſten und Hypotheken, in die Haͤnde
des Schenkers zuruͤck, und es ſtehen dieſem gegen dritte
Beſitzer der geſchenkten unbeweglichen Sachen alle die Rechte
zu, die er wider den Beſchenkten ſelbſt haben wuͤrde.

955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Un-
danks nur in folgenden Faͤllen widerrufen werden:

1) Wenn der Beſchenkte dem Schenker nach dem Leben
trachtete;

2) Wenn er ſich gegen ihn Mißhandlungen, Ver-
gehungen oder grobe Beleidigungen zu Schulden kommen
ließ;

3) Wenn er ihm den Unterhalt verſagte.

956. Der Widerruf wegen nicht erfuͤllter Bedingungen,
oder wegen Undanks, ſoll nie bloß kraft des Geſetzes ein-
treten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0414" n="402"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
ledig von allen La&#x017F;ten und Hypotheken, jedoch mit Aus-<lb/>
nahme der Hypothek fu&#x0364;r den Braut&#x017F;chatz und fu&#x0364;r die in<lb/>
der Ehe&#x017F;tiftung enthaltenen Be&#x017F;timmungen, in &#x017F;o fern<lb/>
na&#x0364;mlich das u&#x0364;brige Vermo&#x0364;gen des be&#x017F;chenkten Ehegatten<lb/>
nicht hinreicht, und nur unter der Voraus&#x017F;etzung, daß<lb/>
die Schenkung an ihn in eben der Ehe&#x017F;tiftung ge&#x017F;chehen<lb/>
&#x017F;ey, in welcher jene Rechte und Hypotheken begru&#x0364;ndet &#x017F;ind.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Zweyter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von den Ausnahmen der Regel, daß Schenkungen unter<lb/>
Lebenden unwiderruflich &#x017F;ind.</p>
              </argument><lb/>
              <p>953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur wegen<lb/>
Nichterfu&#x0364;llung der Bedingungen, unter denen &#x017F;ie ge&#x017F;chahe,<lb/>
wegen Undanks, und wegen nachher geborner Kinder wider-<lb/>
rufen werden.<lb/></p>
              <p>954. Im Falle des Widerrufs wegen nicht erfu&#x0364;llter Be-<lb/>
dingungen fallen die Gu&#x0364;ter, frey von allen von dem Be-<lb/>
&#x017F;chenkten herru&#x0364;hrenden La&#x017F;ten und Hypotheken, in die Ha&#x0364;nde<lb/>
des Schenkers zuru&#x0364;ck, und es &#x017F;tehen die&#x017F;em gegen dritte<lb/>
Be&#x017F;itzer der ge&#x017F;chenkten unbeweglichen Sachen alle die Rechte<lb/>
zu, die er wider den Be&#x017F;chenkten &#x017F;elb&#x017F;t haben wu&#x0364;rde.<lb/></p>
              <p>955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Un-<lb/>
danks nur in folgenden Fa&#x0364;llen widerrufen werden:</p><lb/>
              <p>1) Wenn der Be&#x017F;chenkte dem Schenker nach dem Leben<lb/>
trachtete;</p><lb/>
              <p>2) Wenn er &#x017F;ich gegen ihn Mißhandlungen, Ver-<lb/>
gehungen oder grobe Beleidigungen zu Schulden kommen<lb/>
ließ;</p><lb/>
              <p>3) Wenn er ihm den Unterhalt ver&#x017F;agte.<lb/></p>
              <p>956. Der Widerruf wegen nicht erfu&#x0364;llter Bedingungen,<lb/>
oder wegen Undanks, &#x017F;oll nie bloß kraft des Ge&#x017F;etzes ein-<lb/>
treten.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[402/0414] III. Buch. 1. Titel. 4. Cap. ledig von allen Laſten und Hypotheken, jedoch mit Aus- nahme der Hypothek fuͤr den Brautſchatz und fuͤr die in der Eheſtiftung enthaltenen Beſtimmungen, in ſo fern naͤmlich das uͤbrige Vermoͤgen des beſchenkten Ehegatten nicht hinreicht, und nur unter der Vorausſetzung, daß die Schenkung an ihn in eben der Eheſtiftung geſchehen ſey, in welcher jene Rechte und Hypotheken begruͤndet ſind. Zweyter Abſchnitt. Von den Ausnahmen der Regel, daß Schenkungen unter Lebenden unwiderruflich ſind. 953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur wegen Nichterfuͤllung der Bedingungen, unter denen ſie geſchahe, wegen Undanks, und wegen nachher geborner Kinder wider- rufen werden. 954. Im Falle des Widerrufs wegen nicht erfuͤllter Be- dingungen fallen die Guͤter, frey von allen von dem Be- ſchenkten herruͤhrenden Laſten und Hypotheken, in die Haͤnde des Schenkers zuruͤck, und es ſtehen dieſem gegen dritte Beſitzer der geſchenkten unbeweglichen Sachen alle die Rechte zu, die er wider den Beſchenkten ſelbſt haben wuͤrde. 955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Un- danks nur in folgenden Faͤllen widerrufen werden: 1) Wenn der Beſchenkte dem Schenker nach dem Leben trachtete; 2) Wenn er ſich gegen ihn Mißhandlungen, Ver- gehungen oder grobe Beleidigungen zu Schulden kommen ließ; 3) Wenn er ihm den Unterhalt verſagte. 956. Der Widerruf wegen nicht erfuͤllter Bedingungen, oder wegen Undanks, ſoll nie bloß kraft des Geſetzes ein- treten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/414
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/414>, abgerufen am 13.05.2024.