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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
ßig Jahre alt ist, vorfinden, so kann dem Gläubiger die Vor-
legung der ursprünglichen Urkunde allenfalls erlassen werden.

1338. Urkunden, worin die Bestätigung oder Geneh-
migung einer Verbindlichkeit enthalten ist, wider welche das.
Gesetz eine Klage auf Nichtigkeits-Erklärung oder Aufhebung
zuläßt, sind nur dann gültig, wenn man den wesentlichen
Inhalt dieser Verbindlichkeit, den Grund der Aufhebungs-
klage, und die Absicht, den die Klage begründenden Fehler zu
verbessern, darin ausgedrückt findet.

In Ermangelung einer Bestätigungs- oder Genehmigungs-
Urkunde ist es hinreichend, daß die Verbindlichkeit seit
dem Zeitpunkte, wo sie gültig bestätigt oder genehmigt
werden konnte, freywillig erfüllt worden ist.

Die in der Form und zu der Zeit, welche das Gesetz
vorschreibt, erfolgte Bestätigung, Genehmigung oder freywil-
lige Erfüllung, führt eine Entsagung auf die Rechtsmittel und
Einreden, welche man jener Urkunde entgegensetzen konnte,
mit sich, den Rechten dritter Personen jedoch unbeschadet.

1339. Der Geschenkgeber kann die Fehler einer der Form
nach ungültigen Schenkung unter Lebenden durch keine
Bestätigungs-Urkunde verbessern; sie muß von Neuem in ge-
setzlicher Form vorgenommen werden.

1340. Die nach dem Tode des Geschenkgebers von
dessen Erben oder Nachfolgern geschehene Bestätigung,
Genehmigung oder freywillige Erfüllung einer Schenkung
führt deren Entsagung auf jede wegen eines Mangels der
Form, oder wegen anderer Gründe vorzuschützende Einrede
mit sich.

Zweyter Abschnitt.

Von dem Zeugenbeweise.

1341. Ueber alle Gegenstände, welche die Summe oder
den Werth von hundert funfzig Francs übersteigen, selbst

III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
ßig Jahre alt iſt, vorfinden, ſo kann dem Glaͤubiger die Vor-
legung der urſpruͤnglichen Urkunde allenfalls erlaſſen werden.

1338. Urkunden, worin die Beſtaͤtigung oder Geneh-
migung einer Verbindlichkeit enthalten iſt, wider welche daſ.
Geſetz eine Klage auf Nichtigkeits-Erklaͤrung oder Aufhebung
zulaͤßt, ſind nur dann guͤltig, wenn man den weſentlichen
Inhalt dieſer Verbindlichkeit, den Grund der Aufhebungs-
klage, und die Abſicht, den die Klage begruͤndenden Fehler zu
verbeſſern, darin ausgedruͤckt findet.

In Ermangelung einer Beſtaͤtigungs- oder Genehmigungs-
Urkunde iſt es hinreichend, daß die Verbindlichkeit ſeit
dem Zeitpunkte, wo ſie guͤltig beſtaͤtigt oder genehmigt
werden konnte, freywillig erfuͤllt worden iſt.

Die in der Form und zu der Zeit, welche das Geſetz
vorſchreibt, erfolgte Beſtaͤtigung, Genehmigung oder freywil-
lige Erfuͤllung, fuͤhrt eine Entſagung auf die Rechtsmittel und
Einreden, welche man jener Urkunde entgegenſetzen konnte,
mit ſich, den Rechten dritter Perſonen jedoch unbeſchadet.

1339. Der Geſchenkgeber kann die Fehler einer der Form
nach unguͤltigen Schenkung unter Lebenden durch keine
Beſtaͤtigungs-Urkunde verbeſſern; ſie muß von Neuem in ge-
ſetzlicher Form vorgenommen werden.

1340. Die nach dem Tode des Geſchenkgebers von
deſſen Erben oder Nachfolgern geſchehene Beſtaͤtigung,
Genehmigung oder freywillige Erfuͤllung einer Schenkung
fuͤhrt deren Entſagung auf jede wegen eines Mangels der
Form, oder wegen anderer Gruͤnde vorzuſchuͤtzende Einrede
mit ſich.

Zweyter Abſchnitt.

Von dem Zeugenbeweiſe.

1341. Ueber alle Gegenſtaͤnde, welche die Summe oder
den Werth von hundert funfzig Francs uͤberſteigen, ſelbſt

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[568/0580] III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. ßig Jahre alt iſt, vorfinden, ſo kann dem Glaͤubiger die Vor- legung der urſpruͤnglichen Urkunde allenfalls erlaſſen werden. 1338. Urkunden, worin die Beſtaͤtigung oder Geneh- migung einer Verbindlichkeit enthalten iſt, wider welche daſ. Geſetz eine Klage auf Nichtigkeits-Erklaͤrung oder Aufhebung zulaͤßt, ſind nur dann guͤltig, wenn man den weſentlichen Inhalt dieſer Verbindlichkeit, den Grund der Aufhebungs- klage, und die Abſicht, den die Klage begruͤndenden Fehler zu verbeſſern, darin ausgedruͤckt findet. In Ermangelung einer Beſtaͤtigungs- oder Genehmigungs- Urkunde iſt es hinreichend, daß die Verbindlichkeit ſeit dem Zeitpunkte, wo ſie guͤltig beſtaͤtigt oder genehmigt werden konnte, freywillig erfuͤllt worden iſt. Die in der Form und zu der Zeit, welche das Geſetz vorſchreibt, erfolgte Beſtaͤtigung, Genehmigung oder freywil- lige Erfuͤllung, fuͤhrt eine Entſagung auf die Rechtsmittel und Einreden, welche man jener Urkunde entgegenſetzen konnte, mit ſich, den Rechten dritter Perſonen jedoch unbeſchadet. 1339. Der Geſchenkgeber kann die Fehler einer der Form nach unguͤltigen Schenkung unter Lebenden durch keine Beſtaͤtigungs-Urkunde verbeſſern; ſie muß von Neuem in ge- ſetzlicher Form vorgenommen werden. 1340. Die nach dem Tode des Geſchenkgebers von deſſen Erben oder Nachfolgern geſchehene Beſtaͤtigung, Genehmigung oder freywillige Erfuͤllung einer Schenkung fuͤhrt deren Entſagung auf jede wegen eines Mangels der Form, oder wegen anderer Gruͤnde vorzuſchuͤtzende Einrede mit ſich. Zweyter Abſchnitt. Von dem Zeugenbeweiſe. 1341. Ueber alle Gegenſtaͤnde, welche die Summe oder den Werth von hundert funfzig Francs uͤberſteigen, ſelbſt

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 568. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/580>, abgerufen am 13.05.2024.