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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
und beweist nachher, daß der andere Contrahent nicht Ei-
genthümer dieser Sache war: so kann er nicht gezwungen
werden, die dagegen versprochene zu überliefern, sondern
nur die empfangene zurückzugeben.

1705. Der Tauschende, welchem die durch den Tausch
erhaltene Sache entwährt wurde, hat die Wahl, entweder
auf vollständige Schadloshaltung anzutragen, oder seine
Sache zurückzufordern.

1706. Die Aufhebung wegen Verletzung findet bey dem
Tauschvertrage nicht statt.

1707. Alle übrigen für den Kaufcontract vorgeschriebe-
nen Regeln sind aber auf den Tausch ebenfalls anwendbar.

Achter Titel.

Von dem Miethcontracte.

Erstes Capitel.

Allgemeine Verfügungen.

1708. Es gibt zwey Gattungen des Miethcontractes:
den Miethcontract über Sachen, und den über Arbeit.

1709. Der Miethcontract über Sachen ist ein Vertrag,
wodurch die eine Partey sich verbindlich macht, der an-
dern während einer gewissen bestimmten Zeit und gegen
einen bestimmten, von dieser letztern zu bezahlenden, Preis
den Gebrauch einer Sache zu überlassen.

1710. Der Miethcontract über Arbeit ist ein Vertrag,
wodurch die eine Partey sich verbindlich macht, für die
andere, gegen einen unter ihnen verabredeten Preis, etwas
zu thun.

1711. Diese beyden Gattungen des Miethcontractes
lassen sich ferner in mehrere besondere Arten abtheilen:

III. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
und beweist nachher, daß der andere Contrahent nicht Ei-
genthuͤmer dieſer Sache war: ſo kann er nicht gezwungen
werden, die dagegen verſprochene zu uͤberliefern, ſondern
nur die empfangene zuruͤckzugeben.

1705. Der Tauſchende, welchem die durch den Tauſch
erhaltene Sache entwaͤhrt wurde, hat die Wahl, entweder
auf vollſtaͤndige Schadloshaltung anzutragen, oder ſeine
Sache zuruͤckzufordern.

1706. Die Aufhebung wegen Verletzung findet bey dem
Tauſchvertrage nicht ſtatt.

1707. Alle uͤbrigen fuͤr den Kaufcontract vorgeſchriebe-
nen Regeln ſind aber auf den Tauſch ebenfalls anwendbar.

Achter Titel.

Von dem Miethcontracte.

Erſtes Capitel.

Allgemeine Verfuͤgungen.

1708. Es gibt zwey Gattungen des Miethcontractes:
den Miethcontract uͤber Sachen, und den uͤber Arbeit.

1709. Der Miethcontract uͤber Sachen iſt ein Vertrag,
wodurch die eine Partey ſich verbindlich macht, der an-
dern waͤhrend einer gewiſſen beſtimmten Zeit und gegen
einen beſtimmten, von dieſer letztern zu bezahlenden, Preis
den Gebrauch einer Sache zu uͤberlaſſen.

1710. Der Miethcontract uͤber Arbeit iſt ein Vertrag,
wodurch die eine Partey ſich verbindlich macht, fuͤr die
andere, gegen einen unter ihnen verabredeten Preis, etwas
zu thun.

1711. Dieſe beyden Gattungen des Miethcontractes
laſſen ſich ferner in mehrere beſondere Arten abtheilen:

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[736/0748] III. Buch. 8. Titel. 1. Cap. und beweist nachher, daß der andere Contrahent nicht Ei- genthuͤmer dieſer Sache war: ſo kann er nicht gezwungen werden, die dagegen verſprochene zu uͤberliefern, ſondern nur die empfangene zuruͤckzugeben. 1705. Der Tauſchende, welchem die durch den Tauſch erhaltene Sache entwaͤhrt wurde, hat die Wahl, entweder auf vollſtaͤndige Schadloshaltung anzutragen, oder ſeine Sache zuruͤckzufordern. 1706. Die Aufhebung wegen Verletzung findet bey dem Tauſchvertrage nicht ſtatt. 1707. Alle uͤbrigen fuͤr den Kaufcontract vorgeſchriebe- nen Regeln ſind aber auf den Tauſch ebenfalls anwendbar. Achter Titel. Von dem Miethcontracte. Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 1708. Es gibt zwey Gattungen des Miethcontractes: den Miethcontract uͤber Sachen, und den uͤber Arbeit. 1709. Der Miethcontract uͤber Sachen iſt ein Vertrag, wodurch die eine Partey ſich verbindlich macht, der an- dern waͤhrend einer gewiſſen beſtimmten Zeit und gegen einen beſtimmten, von dieſer letztern zu bezahlenden, Preis den Gebrauch einer Sache zu uͤberlaſſen. 1710. Der Miethcontract uͤber Arbeit iſt ein Vertrag, wodurch die eine Partey ſich verbindlich macht, fuͤr die andere, gegen einen unter ihnen verabredeten Preis, etwas zu thun. 1711. Dieſe beyden Gattungen des Miethcontractes laſſen ſich ferner in mehrere beſondere Arten abtheilen:

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 736. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/748>, abgerufen am 12.05.2024.