Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
780 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
Vierter Abschnitt.
Von dem Viehpacht, welchen der Eigenthümer mit seinem
Pachter oder Theilpachter eingegangen ist.
§. 1.

Von dem mit dem Pachter eingegangenen
Viehpacht.

1821. Diese Verpachtung, die man auch eisernen Vieh-
pacht nennt, ist diejenige, wodurch der Eigenthümer einer
Meyerey dieselbe unter der Bedingung verpachtet, daß der
Pachter am Ende der Pachtzeit so viel Vieh, als dem Schä-
tzungspreise dessen, welches er empfangen hat, am Werthe
gleichkommt, zurücklassen solle.

1822. Die Schätzung des dem Pachter überlassenen Vie-
hes macht ihn nicht zum Eigenthümer desselben, überträgt
gleichwohl auf ihn die Gefahr des Verlustes.

1823. Dem Pachter gehört, in Ermangelung einer entge-
genstehenden Uebereinkunft, aller Nutzen während der Dauer
des Contractes.

1824. Bey dem mit einem Gutspachter eingegangenen
Viehpacht gehört der Dünger nicht unter die demselben für
seine Person zustehenden Nutzungen; er gehört vielmehr der
Meyerey und muß zu deren Vortheile ausschließend ver-
wendet werden.

1825. Der sogar den ganzen Viehstand betreffende und
von bloßem Zufalle herrührende Verlust trifft, in Ermange-
lung einer entgegenstehenden Verabredung, ganz den Pachter.

1826. Der Pachter ist nicht berechtigt, am Ende der
Pachtzeit das Vieh gegen Bezahlung des ursprünglichen
Schätzungspreises zu behalten; er muß einen Viehstand,
der dem, welchen er empfing, am Werthe gleichkommt,
zurücklassen.

780 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
Vierter Abſchnitt.
Von dem Viehpacht, welchen der Eigenthuͤmer mit ſeinem
Pachter oder Theilpachter eingegangen iſt.
§. 1.

Von dem mit dem Pachter eingegangenen
Viehpacht.

1821. Dieſe Verpachtung, die man auch eiſernen Vieh-
pacht nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthuͤmer einer
Meyerey dieſelbe unter der Bedingung verpachtet, daß der
Pachter am Ende der Pachtzeit ſo viel Vieh, als dem Schaͤ-
tzungspreiſe deſſen, welches er empfangen hat, am Werthe
gleichkommt, zuruͤcklaſſen ſolle.

1822. Die Schaͤtzung des dem Pachter uͤberlaſſenen Vie-
hes macht ihn nicht zum Eigenthuͤmer deſſelben, uͤbertraͤgt
gleichwohl auf ihn die Gefahr des Verluſtes.

1823. Dem Pachter gehoͤrt, in Ermangelung einer entge-
genſtehenden Uebereinkunft, aller Nutzen waͤhrend der Dauer
des Contractes.

1824. Bey dem mit einem Gutspachter eingegangenen
Viehpacht gehoͤrt der Duͤnger nicht unter die demſelben fuͤr
ſeine Perſon zuſtehenden Nutzungen; er gehoͤrt vielmehr der
Meyerey und muß zu deren Vortheile ausſchließend ver-
wendet werden.

1825. Der ſogar den ganzen Viehſtand betreffende und
von bloßem Zufalle herruͤhrende Verluſt trifft, in Ermange-
lung einer entgegenſtehenden Verabredung, ganz den Pachter.

1826. Der Pachter iſt nicht berechtigt, am Ende der
Pachtzeit das Vieh gegen Bezahlung des urſpruͤnglichen
Schaͤtzungspreiſes zu behalten; er muß einen Viehſtand,
der dem, welchen er empfing, am Werthe gleichkommt,
zuruͤcklaſſen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <pb facs="#f0792" n="780"/>
          <fw place="top" type="header">780 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
          <div n="4">
            <head>Vierter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von dem Viehpacht, welchen der Eigenthu&#x0364;mer mit &#x017F;einem<lb/>
Pachter oder Theilpachter eingegangen i&#x017F;t.</head><lb/>
            <div n="5">
              <head>§. 1.</head><lb/>
              <argument>
                <p>Von dem mit dem Pachter eingegangenen<lb/>
Viehpacht.<lb/></p>
              </argument>
              <p>1821. Die&#x017F;e Verpachtung, die man auch ei&#x017F;ernen Vieh-<lb/>
pacht nennt, i&#x017F;t diejenige, wodurch der Eigenthu&#x0364;mer einer<lb/>
Meyerey die&#x017F;elbe unter der Bedingung verpachtet, daß der<lb/>
Pachter am Ende der Pachtzeit &#x017F;o viel Vieh, als dem Scha&#x0364;-<lb/>
tzungsprei&#x017F;e de&#x017F;&#x017F;en, welches er empfangen hat, am Werthe<lb/>
gleichkommt, zuru&#x0364;ckla&#x017F;&#x017F;en &#x017F;olle.<lb/></p>
              <p>1822. Die Scha&#x0364;tzung des dem Pachter u&#x0364;berla&#x017F;&#x017F;enen Vie-<lb/>
hes macht ihn nicht zum Eigenthu&#x0364;mer de&#x017F;&#x017F;elben, u&#x0364;bertra&#x0364;gt<lb/>
gleichwohl auf ihn die Gefahr des Verlu&#x017F;tes.<lb/></p>
              <p>1823. Dem Pachter geho&#x0364;rt, in Ermangelung einer entge-<lb/>
gen&#x017F;tehenden Uebereinkunft, aller Nutzen wa&#x0364;hrend der Dauer<lb/>
des Contractes.<lb/></p>
              <p>1824. Bey dem mit einem Gutspachter eingegangenen<lb/>
Viehpacht geho&#x0364;rt der Du&#x0364;nger nicht unter die dem&#x017F;elben fu&#x0364;r<lb/>
&#x017F;eine Per&#x017F;on zu&#x017F;tehenden Nutzungen; er geho&#x0364;rt vielmehr der<lb/>
Meyerey und muß zu deren Vortheile aus&#x017F;chließend ver-<lb/>
wendet werden.<lb/></p>
              <p>1825. Der &#x017F;ogar den ganzen Vieh&#x017F;tand betreffende und<lb/>
von bloßem Zufalle herru&#x0364;hrende Verlu&#x017F;t trifft, in Ermange-<lb/>
lung einer entgegen&#x017F;tehenden Verabredung, ganz den Pachter.<lb/></p>
              <p>1826. Der Pachter i&#x017F;t nicht berechtigt, am Ende der<lb/>
Pachtzeit das Vieh gegen Bezahlung des ur&#x017F;pru&#x0364;nglichen<lb/>
Scha&#x0364;tzungsprei&#x017F;es zu behalten; er muß einen Vieh&#x017F;tand,<lb/>
der dem, welchen er empfing, am Werthe gleichkommt,<lb/>
zuru&#x0364;ckla&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[780/0792] 780 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap. Vierter Abſchnitt. Von dem Viehpacht, welchen der Eigenthuͤmer mit ſeinem Pachter oder Theilpachter eingegangen iſt. §. 1. Von dem mit dem Pachter eingegangenen Viehpacht. 1821. Dieſe Verpachtung, die man auch eiſernen Vieh- pacht nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthuͤmer einer Meyerey dieſelbe unter der Bedingung verpachtet, daß der Pachter am Ende der Pachtzeit ſo viel Vieh, als dem Schaͤ- tzungspreiſe deſſen, welches er empfangen hat, am Werthe gleichkommt, zuruͤcklaſſen ſolle. 1822. Die Schaͤtzung des dem Pachter uͤberlaſſenen Vie- hes macht ihn nicht zum Eigenthuͤmer deſſelben, uͤbertraͤgt gleichwohl auf ihn die Gefahr des Verluſtes. 1823. Dem Pachter gehoͤrt, in Ermangelung einer entge- genſtehenden Uebereinkunft, aller Nutzen waͤhrend der Dauer des Contractes. 1824. Bey dem mit einem Gutspachter eingegangenen Viehpacht gehoͤrt der Duͤnger nicht unter die demſelben fuͤr ſeine Perſon zuſtehenden Nutzungen; er gehoͤrt vielmehr der Meyerey und muß zu deren Vortheile ausſchließend ver- wendet werden. 1825. Der ſogar den ganzen Viehſtand betreffende und von bloßem Zufalle herruͤhrende Verluſt trifft, in Ermange- lung einer entgegenſtehenden Verabredung, ganz den Pachter. 1826. Der Pachter iſt nicht berechtigt, am Ende der Pachtzeit das Vieh gegen Bezahlung des urſpruͤnglichen Schaͤtzungspreiſes zu behalten; er muß einen Viehſtand, der dem, welchen er empfing, am Werthe gleichkommt, zuruͤcklaſſen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/792
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 780. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/792>, abgerufen am 13.05.2024.