Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
solchen Personen statt finden, welche beyde die Fähigkeit
haben, einander etwas zu schenken, oder von einander etwas
zu empfangen, und denen es nicht verboten ist, sich zum
Nachtheile anderer Personen zu begünstigen.

Zweyter Abschnitt.
Von der besondern Gesellschaft.

1841. Eine besondere Gesellschaft ist die, welche nur
gewisse bestimmte Sachen, oder deren Gebrauch, oder die
davon zu ziehenden Nutzungen betrifft.

1842. Der Vertrag, wodurch mehrere Personen zu einer
bestimmten Unternehmung, oder zur Ausübung eines Hand-
werkes oder Gewerbes, sich vereinigen, ist gleichfalls eine
besondere Gesellschaft.

Drittes Capitel.
Von den Verpflichtungen der Gesellschafter unter ein-
ander und in Beziehung auf dritte Personen.
Erster Abschnitt.
Von den Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander.

1843. Die Gesellschaft nimmt in dem Augenblicke der
Eingehung des Vertrages, wenn darin nicht ein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist, ihren Anfang.

1844. Ist über die Dauer der Gesellschaft nichts ver-
abredet, so nimmt man an, daß sie, unter der im 1869sten
Artikel enthaltenen Einschränkung, für die ganze Lebenszeit
der Gesellschafter, oder, wenn das Geschäft von beschränkter
Dauer ist, für die ganze Zeit, welche dieses Geschäft dauern
wird, eingegangen sey.

III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
ſolchen Perſonen ſtatt finden, welche beyde die Faͤhigkeit
haben, einander etwas zu ſchenken, oder von einander etwas
zu empfangen, und denen es nicht verboten iſt, ſich zum
Nachtheile anderer Perſonen zu beguͤnſtigen.

Zweyter Abſchnitt.
Von der beſondern Geſellſchaft.

1841. Eine beſondere Geſellſchaft iſt die, welche nur
gewiſſe beſtimmte Sachen, oder deren Gebrauch, oder die
davon zu ziehenden Nutzungen betrifft.

1842. Der Vertrag, wodurch mehrere Perſonen zu einer
beſtimmten Unternehmung, oder zur Ausuͤbung eines Hand-
werkes oder Gewerbes, ſich vereinigen, iſt gleichfalls eine
beſondere Geſellſchaft.

Drittes Capitel.
Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter unter ein-
ander und in Beziehung auf dritte Perſonen.
Erſter Abſchnitt.
Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter untereinander.

1843. Die Geſellſchaft nimmt in dem Augenblicke der
Eingehung des Vertrages, wenn darin nicht ein anderer
Zeitpunkt beſtimmt iſt, ihren Anfang.

1844. Iſt uͤber die Dauer der Geſellſchaft nichts ver-
abredet, ſo nimmt man an, daß ſie, unter der im 1869ſten
Artikel enthaltenen Einſchraͤnkung, fuͤr die ganze Lebenszeit
der Geſellſchafter, oder, wenn das Geſchaͤft von beſchraͤnkter
Dauer iſt, fuͤr die ganze Zeit, welche dieſes Geſchaͤft dauern
wird, eingegangen ſey.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <p><pb facs="#f0800" n="788"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 9. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
&#x017F;olchen Per&#x017F;onen &#x017F;tatt finden, welche beyde die Fa&#x0364;higkeit<lb/>
haben, einander etwas zu &#x017F;chenken, oder von einander etwas<lb/>
zu empfangen, und denen es nicht verboten i&#x017F;t, &#x017F;ich zum<lb/>
Nachtheile anderer Per&#x017F;onen zu begu&#x0364;n&#x017F;tigen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="4">
            <head>Zweyter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von der be&#x017F;ondern Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft.<lb/></head>
            <p>1841. Eine be&#x017F;ondere Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft i&#x017F;t die, welche nur<lb/>
gewi&#x017F;&#x017F;e be&#x017F;timmte Sachen, oder deren Gebrauch, oder die<lb/>
davon zu ziehenden Nutzungen betrifft.<lb/></p>
            <p>1842. Der Vertrag, wodurch mehrere Per&#x017F;onen zu einer<lb/>
be&#x017F;timmten Unternehmung, oder zur Ausu&#x0364;bung eines Hand-<lb/>
werkes oder Gewerbes, &#x017F;ich vereinigen, i&#x017F;t gleichfalls eine<lb/>
be&#x017F;ondere Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft. </p>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="3">
          <head>Drittes Capitel.<lb/>
Von den Verpflichtungen der Ge&#x017F;ell&#x017F;chafter unter ein-<lb/>
ander und in Beziehung auf dritte Per&#x017F;onen.</head><lb/>
          <div n="4">
            <head>Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von den Verpflichtungen der Ge&#x017F;ell&#x017F;chafter untereinander.<lb/></head>
            <p>1843. Die Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft nimmt in dem Augenblicke der<lb/>
Eingehung des Vertrages, wenn darin nicht ein anderer<lb/>
Zeitpunkt be&#x017F;timmt i&#x017F;t, ihren Anfang.<lb/></p>
            <p>1844. I&#x017F;t u&#x0364;ber die Dauer der Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft nichts ver-<lb/>
abredet, &#x017F;o nimmt man an, daß &#x017F;ie, unter der im 1869&#x017F;ten<lb/>
Artikel enthaltenen Ein&#x017F;chra&#x0364;nkung, fu&#x0364;r die ganze Lebenszeit<lb/>
der Ge&#x017F;ell&#x017F;chafter, oder, wenn das Ge&#x017F;cha&#x0364;ft von be&#x017F;chra&#x0364;nkter<lb/>
Dauer i&#x017F;t, fu&#x0364;r die ganze Zeit, welche die&#x017F;es Ge&#x017F;cha&#x0364;ft dauern<lb/>
wird, eingegangen &#x017F;ey.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[788/0800] III. Buch. 9. Titel. 3. Cap. ſolchen Perſonen ſtatt finden, welche beyde die Faͤhigkeit haben, einander etwas zu ſchenken, oder von einander etwas zu empfangen, und denen es nicht verboten iſt, ſich zum Nachtheile anderer Perſonen zu beguͤnſtigen. Zweyter Abſchnitt. Von der beſondern Geſellſchaft. 1841. Eine beſondere Geſellſchaft iſt die, welche nur gewiſſe beſtimmte Sachen, oder deren Gebrauch, oder die davon zu ziehenden Nutzungen betrifft. 1842. Der Vertrag, wodurch mehrere Perſonen zu einer beſtimmten Unternehmung, oder zur Ausuͤbung eines Hand- werkes oder Gewerbes, ſich vereinigen, iſt gleichfalls eine beſondere Geſellſchaft. Drittes Capitel. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter unter ein- ander und in Beziehung auf dritte Perſonen. Erſter Abſchnitt. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter untereinander. 1843. Die Geſellſchaft nimmt in dem Augenblicke der Eingehung des Vertrages, wenn darin nicht ein anderer Zeitpunkt beſtimmt iſt, ihren Anfang. 1844. Iſt uͤber die Dauer der Geſellſchaft nichts ver- abredet, ſo nimmt man an, daß ſie, unter der im 1869ſten Artikel enthaltenen Einſchraͤnkung, fuͤr die ganze Lebenszeit der Geſellſchafter, oder, wenn das Geſchaͤft von beſchraͤnkter Dauer iſt, fuͤr die ganze Zeit, welche dieſes Geſchaͤft dauern wird, eingegangen ſey.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/800
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 788. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/800>, abgerufen am 13.05.2024.