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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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810 III. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
oder, in Ermangelung einer solchen Abrede, nachdem sie zu
dem Zwecke, wozu sie geliehen wurde, gebraucht worden ist.

1889. Wenn jedoch während jenes Zeitraumes, oder ehe
noch das Bedürfniß des Leihers aufgehört hat, ein drin-
gender und unvorhergesehener Fall eintritt, wo der Verleiher
selbst seiner Sache bedarf: so kann der Richter den Um-
ständen nach, den Leiher anhalten, sie jenem zurückzugeben.

1890. Wenn während der Dauer des Leihvertrages der
Leiher sich zu einer außerordentlichen, zur Erhaltung der
Sache nothwendigen, und so dringenden Ausgabe, daß er den
Verleiher davon nicht vorher benachrichtigen konnte, ge-
nöthigt sah: so ist letzterer, sie ihm zu erstatten, verbunden.

1891. Hat die geliehene Sache solche Fehler, daß sie
dem, welcher sich derselben bedient, schädlich werden kann:
so ist der Verleiher, wenn er die Fehler kannte und den
Leiher davon nicht benachrichtigte, verantwortlich.

Zweytes Capitel.
Von dem Darlehn zum Verbrauchen, oder Darlehn
schlechthin.
Erster Abschnitt.
Von der Natur des Darlehns.

1892. Das Darlehn zum Verbrauchen ist ein Vertrag,
wodurch ein Theil dem andern eine gewisse Menge (Quan-
tität) von Sachen, welche durch den Gebrauch verzehrt wer-
den, unter der Verbindlichkeit überliefert, daß Letzterer ihm
eben so viel, in derselben Gattung und Beschaffenheit,
dereinst wieder geben soll.

1893. Der Empfänger wird durch dieses Darlehn Ei-
genthümer der dargeliehenen Sache; er trägt, wenn sie zu

810 III. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
oder, in Ermangelung einer ſolchen Abrede, nachdem ſie zu
dem Zwecke, wozu ſie geliehen wurde, gebraucht worden iſt.

1889. Wenn jedoch waͤhrend jenes Zeitraumes, oder ehe
noch das Beduͤrfniß des Leihers aufgehoͤrt hat, ein drin-
gender und unvorhergeſehener Fall eintritt, wo der Verleiher
ſelbſt ſeiner Sache bedarf: ſo kann der Richter den Um-
ſtaͤnden nach, den Leiher anhalten, ſie jenem zuruͤckzugeben.

1890. Wenn waͤhrend der Dauer des Leihvertrages der
Leiher ſich zu einer außerordentlichen, zur Erhaltung der
Sache nothwendigen, und ſo dringenden Ausgabe, daß er den
Verleiher davon nicht vorher benachrichtigen konnte, ge-
noͤthigt ſah: ſo iſt letzterer, ſie ihm zu erſtatten, verbunden.

1891. Hat die geliehene Sache ſolche Fehler, daß ſie
dem, welcher ſich derſelben bedient, ſchaͤdlich werden kann:
ſo iſt der Verleiher, wenn er die Fehler kannte und den
Leiher davon nicht benachrichtigte, verantwortlich.

Zweytes Capitel.
Von dem Darlehn zum Verbrauchen, oder Darlehn
ſchlechthin.
Erſter Abſchnitt.
Von der Natur des Darlehns.

1892. Das Darlehn zum Verbrauchen iſt ein Vertrag,
wodurch ein Theil dem andern eine gewiſſe Menge (Quan-
titaͤt) von Sachen, welche durch den Gebrauch verzehrt wer-
den, unter der Verbindlichkeit uͤberliefert, daß Letzterer ihm
eben ſo viel, in derſelben Gattung und Beſchaffenheit,
dereinſt wieder geben ſoll.

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[810/0822] 810 III. Buch. 10. Titel. 2. Cap. oder, in Ermangelung einer ſolchen Abrede, nachdem ſie zu dem Zwecke, wozu ſie geliehen wurde, gebraucht worden iſt. 1889. Wenn jedoch waͤhrend jenes Zeitraumes, oder ehe noch das Beduͤrfniß des Leihers aufgehoͤrt hat, ein drin- gender und unvorhergeſehener Fall eintritt, wo der Verleiher ſelbſt ſeiner Sache bedarf: ſo kann der Richter den Um- ſtaͤnden nach, den Leiher anhalten, ſie jenem zuruͤckzugeben. 1890. Wenn waͤhrend der Dauer des Leihvertrages der Leiher ſich zu einer außerordentlichen, zur Erhaltung der Sache nothwendigen, und ſo dringenden Ausgabe, daß er den Verleiher davon nicht vorher benachrichtigen konnte, ge- noͤthigt ſah: ſo iſt letzterer, ſie ihm zu erſtatten, verbunden. 1891. Hat die geliehene Sache ſolche Fehler, daß ſie dem, welcher ſich derſelben bedient, ſchaͤdlich werden kann: ſo iſt der Verleiher, wenn er die Fehler kannte und den Leiher davon nicht benachrichtigte, verantwortlich. Zweytes Capitel. Von dem Darlehn zum Verbrauchen, oder Darlehn ſchlechthin. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Darlehns. 1892. Das Darlehn zum Verbrauchen iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil dem andern eine gewiſſe Menge (Quan- titaͤt) von Sachen, welche durch den Gebrauch verzehrt wer- den, unter der Verbindlichkeit uͤberliefert, daß Letzterer ihm eben ſo viel, in derſelben Gattung und Beſchaffenheit, dereinſt wieder geben ſoll. 1893. Der Empfaͤnger wird durch dieſes Darlehn Ei- genthuͤmer der dargeliehenen Sache; er traͤgt, wenn ſie zu

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 810. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/822>, abgerufen am 13.05.2024.