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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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TITVLVS 16.
Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / austziehen würde.

WO jemandts gegen einem andern seine Wehre aus fürsatz vnd freuel / damit gewalt zu vben / vnd nicht vmb Notwehr damit zu thun / ausziehen würde / der sol deshalben mit einer fürsatz verfestet werden.

TITVLVS 17.
Von Todtschlage.

TOdtschlag wird in Rechte zweierleye befunden / Nemlich fürsetzlich vnd zufellig oder vnuorsehnlich.

ERstlich / wenn einer mit fürsatz vnd wolbedachtem mute den andern todtschlegt / vnd der wird gegriffen / Sein straffe ist verlierung des Heubts / Nach dem vrtheil Gottes / Wer Menschen Blut vorgeust / des Blut sol auch vergossen werden.

TITVLVS 16.
Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / austziehen würde.

WO jemandts gegen einem andern seine Wehre aus fürsatz vnd freuel / damit gewalt zu vben / vnd nicht vmb Notwehr damit zu thun / ausziehen würde / der sol deshalben mit einer fürsatz verfestet werden.

TITVLVS 17.
Von Todtschlage.

TOdtschlag wird in Rechte zweierleye befunden / Nemlich fürsetzlich vnd zufellig oder vnuorsehnlich.

ERstlich / wenn einer mit fürsatz vnd wolbedachtem mute den andern todtschlegt / vnd der wird gegriffen / Sein straffe ist verlierung des Heubts / Nach dem vrtheil Gottes / Wer Menschen Blut vorgeust / des Blut sol auch vergossen werden.

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[11/0021] TITVLVS 16. Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / austziehen würde. WO jemandts gegen einem andern seine Wehre aus fürsatz vnd freuel / damit gewalt zu vben / vnd nicht vmb Notwehr damit zu thun / ausziehen würde / der sol deshalben mit einer fürsatz verfestet werden. TITVLVS 17. Von Todtschlage. TOdtschlag wird in Rechte zweierleye befunden / Nemlich fürsetzlich vnd zufellig oder vnuorsehnlich. ERstlich / wenn einer mit fürsatz vnd wolbedachtem mute den andern todtschlegt / vnd der wird gegriffen / Sein straffe ist verlierung des Heubts / Nach dem vrtheil Gottes / Wer Menschen Blut vorgeust / des Blut sol auch vergossen werden.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/21>, abgerufen am 26.04.2024.