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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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en / vnd so dann jemandt mit jme handlen oder jme wes zu Borge thun würde / das solt vnkrefftig vnd nicht bindende sein / Wenn er sich aber wieder besserte vnd solchs erkandt würde / so solt jme / seinen Gütern selbs wieder fürzustehen erleubt werden.

TITVLVS 54.
Von Malsteinen vnd andern Grentze zeichen.

WO jemandt betroffen oder vberweiset würde / das er Maelsteine oder Maelbeume / oder andere zeichen / die zuerhaltung der Grentzen gesetzt / fürsetzlich vorruckt / vnd ferner gesetzt hette / seinen Acker oder Garten zuerweitern / Er sol das abgezogen Landt wieder geben / vnd darzu nach grosse vnd wichtigkeit seiner vbertrettung / vmb eine Geldsumma gestraffet werden / vngefehrlich auffs halbe theil des werds / so er dem andern zu entziehen im fürhaben gewesen.

ALso sol es auch mit denen gehalten werden / die jre Zeune / den Nachbarn zu schaden wol-

en / vnd so dann jemandt mit jme handlen oder jme wes zu Borge thun würde / das solt vnkrefftig vnd nicht bindende sein / Wenn er sich aber wieder besserte vnd solchs erkandt würde / so solt jme / seinen Gütern selbs wieder fürzustehen erleubt werden.

TITVLVS 54.
Von Malsteinen vnd andern Grentze zeichen.

WO jemandt betroffen oder vberweiset würde / das er Maelsteine oder Maelbeume / oder andere zeichen / die zuerhaltung der Grentzen gesetzt / fürsetzlich vorruckt / vnd ferner gesetzt hette / seinen Acker oder Garten zuerweitern / Er sol das abgezogen Landt wieder geben / vnd darzu nach grosse vnd wichtigkeit seiner vbertrettung / vmb eine Geldsumma gestraffet werden / vngefehrlich auffs halbe theil des werds / so er dem andern zu entziehen im fürhaben gewesen.

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[0066] en / vnd so dann jemandt mit jme handlen oder jme wes zu Borge thun würde / das solt vnkrefftig vnd nicht bindende sein / Wenn er sich aber wieder besserte vnd solchs erkandt würde / so solt jme / seinen Gütern selbs wieder fürzustehen erleubt werden. TITVLVS 54. Von Malsteinen vnd andern Grentze zeichen. WO jemandt betroffen oder vberweiset würde / das er Maelsteine oder Maelbeume / oder andere zeichen / die zuerhaltung der Grentzen gesetzt / fürsetzlich vorruckt / vnd ferner gesetzt hette / seinen Acker oder Garten zuerweitern / Er sol das abgezogen Landt wieder geben / vnd darzu nach grosse vnd wichtigkeit seiner vbertrettung / vmb eine Geldsumma gestraffet werden / vngefehrlich auffs halbe theil des werds / so er dem andern zu entziehen im fürhaben gewesen. ALso sol es auch mit denen gehalten werden / die jre Zeune / den Nachbarn zu schaden wol-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/66>, abgerufen am 26.04.2024.