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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WEr Dieben vnd Reubern zu jrem stelen vnd rauben hülffe oder beystand leistet / oder sie darzu hauset / heget / etzet oder trencket / Wird er des vberwunden / vnd hat mit jnen genies oder ausbeut genomen / der sol dem rechten Principal Theter gleich geachtet vnd gerichtet werden / wenn er allein seine viertzehen Jar erreicht hat.

TITVLVS 60.
Von falscher Gewichte / Maes vnd Elen.

EIn jeder sol rechte Gewichte vnd Maesse haben / die mit vnserm des Raths zeichen gezeichnet vnd vorordent / damit er auch in vnd auswegen vnd messen sol / Wer des anders befunden würde / solte vns vor jede vngezeichnete Gewichte vnd Maes einen Gülden zur straffe geben.

WEr vngezeichnete falsche Gewichte / mass oder Elen hette / der solte vns jedesmal vor jedes stücke eine Marck zur straffe geben / vnd wo

WEr Dieben vnd Reubern zu jrem stelen vnd rauben hülffe oder beystand leistet / oder sie darzu hauset / heget / etzet oder trencket / Wird er des vberwunden / vnd hat mit jnen genies oder ausbeut genomen / der sol dem rechten Principal Theter gleich geachtet vnd gerichtet werden / wenn er allein seine viertzehen Jar erreicht hat.

TITVLVS 60.
Von falscher Gewichte / Maes vnd Elen.

EIn jeder sol rechte Gewichte vnd Maesse haben / die mit vnserm des Raths zeichen gezeichnet vnd vorordent / damit er auch in vnd auswegen vnd messen sol / Wer des anders befunden würde / solte vns vor jede vngezeichnete Gewichte vnd Maes einen Gülden zur straffe geben.

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[0070] WEr Dieben vnd Reubern zu jrem stelen vnd rauben hülffe oder beystand leistet / oder sie darzu hauset / heget / etzet oder trencket / Wird er des vberwunden / vnd hat mit jnen genies oder ausbeut genomen / der sol dem rechten Principal Theter gleich geachtet vnd gerichtet werden / wenn er allein seine viertzehen Jar erreicht hat. TITVLVS 60. Von falscher Gewichte / Maes vnd Elen. EIn jeder sol rechte Gewichte vnd Maesse haben / die mit vnserm des Raths zeichen gezeichnet vnd vorordent / damit er auch in vnd auswegen vnd messen sol / Wer des anders befunden würde / solte vns vor jede vngezeichnete Gewichte vnd Maes einen Gülden zur straffe geben. WEr vngezeichnete falsche Gewichte / mass oder Elen hette / der solte vns jedesmal vor jedes stücke eine Marck zur straffe geben / vnd wo

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/70>, abgerufen am 27.04.2024.