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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WO jemandt Gülden oder Silbern Müntze beschneiden / auswippen oder zu Granali machen / vnd dieselbe vmb genies willen vorkeuffen würde / der solt zur Staupe geschlagen / vnd der Stadt vorweiset werden.

WEr aber falsche Müntze gemacht hette / solt mit Feur lebendig vorbrant werden.

WEr falsche Müntze in die Stadt brechte / vnd wissentlich damit die Leute betröge / solt das falsche Geldt alle verloren haben / darzu zur Staupe geschlagen vnd der Stadt vorweiset werden.

TITVLVS 63.
Von falschen Gezeugnus.

SCHweret einer in peinlichen sachen einen Eidt / vnd gibt falsch zeugnus wieder einen andern / den er vmb Leib vnd Leben / oder in andere Leibs fahre brechte oder bringen wolte / Er sol die straffe leiden / darin er den andern hat bringen wollen.

WO jemandt Gülden oder Silbern Müntze beschneiden / auswippen oder zu Granali machen / vnd dieselbe vmb genies willen vorkeuffen würde / der solt zur Staupe geschlagen / vnd der Stadt vorweiset werden.

WEr aber falsche Müntze gemacht hette / solt mit Feur lebendig vorbrant werden.

WEr falsche Müntze in die Stadt brechte / vnd wissentlich damit die Leute betröge / solt das falsche Geldt alle verloren haben / darzu zur Staupe geschlagen vnd der Stadt vorweiset werden.

TITVLVS 63.
Von falschen Gezeugnus.

SCHweret einer in peinlichen sachen einen Eidt / vnd gibt falsch zeugnus wieder einen andern / den er vmb Leib vnd Leben / oder in andere Leibs fahre brechte oder bringen wolte / Er sol die straffe leiden / darin er den andern hat bringen wollen.

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[0072] WO jemandt Gülden oder Silbern Müntze beschneiden / auswippen oder zu Granali machen / vnd dieselbe vmb genies willen vorkeuffen würde / der solt zur Staupe geschlagen / vnd der Stadt vorweiset werden. WEr aber falsche Müntze gemacht hette / solt mit Feur lebendig vorbrant werden. WEr falsche Müntze in die Stadt brechte / vnd wissentlich damit die Leute betröge / solt das falsche Geldt alle verloren haben / darzu zur Staupe geschlagen vnd der Stadt vorweiset werden. TITVLVS 63. Von falschen Gezeugnus. SCHweret einer in peinlichen sachen einen Eidt / vnd gibt falsch zeugnus wieder einen andern / den er vmb Leib vnd Leben / oder in andere Leibs fahre brechte oder bringen wolte / Er sol die straffe leiden / darin er den andern hat bringen wollen.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/72>, abgerufen am 26.04.2024.