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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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haben / dann würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen habe.

WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins Gülden.

DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe.

TITVLVS 78.

haben / dann würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen habe.

WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins Gülden.

DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe.

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[43/0085] haben / dann würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen habe. WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins Gülden. DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe. TITVLVS 78.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/85>, abgerufen am 26.04.2024.