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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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Schelde vollständig sperren konnten. In S. die Festungen Sluys, Hulst u. Axel.


Staateninsel, was Feuerland.


Staatsactionen, Staatsbegebenheiten im Frieden u. Krieg; ehemals Theaterstücke, in welchen Fürsten, Helden etc. auftraten.


Staatsadreßkalender, s. Staatshandbuch.


Staatsanlehen, s. Staatspapiere.


Staatsanwalt, zur gerichtlichen Vertretung der Staatscivilinteressen (Fiscal), im Strafrecht soviel als öffentlicher Ankläger (Generalprocurator) entweder so, daß die Einleitung des Strafprocesses, die Untersuchung u. Klagverfolgung vom S. mit seinen Unterbeamten ausgeht (am mächtigsten in Frankreich, procureur general; beschränkter in England, attorney general; weniger ausgebildet in Deutschland), oder daß er wesentlich nur die Anklage vor Gericht zu führen hat.


Staatsarzneikunde (medicina publica, m. politicoforensis), s. Medicin, gerichtliche Medicin, Medicinalpolizei, Polizei.


Staatsbank, s. Bank.


Staatsbankrott, die erklärte Unfähigkeit eines Staates seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen; da dies dem Staate von dem größten Nachtheile ist, so ist der S. nie freiwillig oder berechnet, sondern eine unabwendbare Folge der Ereignisse.


Staatsbewind, holländ., Staatsregierung.


Staatsbürger, s. Bürger.


Staatsdiener, Staatsbeamter, der in einem Zweige der Staatsverwaltung Angestellte. Das Staatsdienstrecht d. h. die Gesammtheit der Grundsätze und Einrichtungen, welche sich auf den Staatsdienst beziehen, ist je nach der Verfassung der Staaten ein sehr verschiedenes, sehr einfach in Republiken, wo alle Aemterbesetzung durch Wahl geschieht, kein Amt lebenslänglich ist u. keine Quiescirung od. Pensionirung stattfindet, äußerst complicirt dagegen in Monarchien mit vollständig ausgebildeter Bureaukratie. Die Gesetze für die S. enthält die sog. Staatsdienstpragmatik; das Verhältniß der Unterordnung der S. unter einander bestimmt die Dienstordnung.


Staatsfinanzwissenschaft, s. Finanzen.


Staatsgefangene, Personen, welche wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gefangen gesetzt sind.


Staatsgerichtshof, in constitutionellen Staaten der Gerichtshof, welcher über Minister, die der Verletzung der Verfassung angeklagt sind, zu richten hat.


Staatsgrundgesetz, heißt in einigen Ländern die Staatsverfassung od. Constitution; sonst bezeichnet man überhaupt damit die wichtigsten, den Staatsorganismus betreffenden Gesetze.


Staatsgüter, s. Domänen.


Staatshandbuch, periodisch in den größeren Staaten erscheinendes Buch, welches ein Verzeichniß der Mitglieder der fürstlichen Familien, aller Militär- und Civilbeamten u. meistens statistische Mittheilungen über Volkszahl, Finanzen u. s. w. enthält; entstand aus dem Staatsadreßkalender, der zuerst unter Ludwig XIV. 1679 als Almanac royal erschien.


Staatsmark, ehemalige Silbermünze von Lübeck, Hamburg, Lüneburg und Wismar = 1 Thlr. 1., Sgr. = 1 fl. 33 kr. C.-M.


Staatspapiere (Staatsobligationen, Staatseffecten, engl. stocks), Schuldscheine, welche der Staat über seine Gelddarlehen ausstellt, also kein Papiergeld. Sie lauten entweder auf den Namen des Gläubigers (als wirkliche Obligationen od. eingetragen ins Großbuch als Inscriptionen, frz. rentes nominatives, engl. bank receipt) u. können dann nur durch förmliche Cession auf Andere übergehen, od. auf den Inhaber (au porteur, Certifikate), wo der Besitz das Eigenthum beweist. Die Staatsanleihen sind entweder Zwangsanleihen, nach den Steuerkräften od. auf einzelne Corporationen verlegt, od. freiwillige, sei es nur für kurze Zeit ohne materielle Sicherung (schwebende Schuld, frz. dette flottante, engl. floating debt) od., wie meist, auf lange Dauer mit Verschreibung von Staatsgütern (fundirte Schuld). Die Staatsanleihen sind a) einfach verzinsliche: kündbar od. auf Termine od. unkündbar, so daß der Gläubiger stetsfort nur Zinse, aber das Kapital

Schelde vollständig sperren konnten. In S. die Festungen Sluys, Hulst u. Axel.


Staateninsel, was Feuerland.


Staatsactionen, Staatsbegebenheiten im Frieden u. Krieg; ehemals Theaterstücke, in welchen Fürsten, Helden etc. auftraten.


Staatsadreßkalender, s. Staatshandbuch.


Staatsanlehen, s. Staatspapiere.


Staatsanwalt, zur gerichtlichen Vertretung der Staatscivilinteressen (Fiscal), im Strafrecht soviel als öffentlicher Ankläger (Generalprocurator) entweder so, daß die Einleitung des Strafprocesses, die Untersuchung u. Klagverfolgung vom S. mit seinen Unterbeamten ausgeht (am mächtigsten in Frankreich, procureur général; beschränkter in England, attorney general; weniger ausgebildet in Deutschland), oder daß er wesentlich nur die Anklage vor Gericht zu führen hat.


Staatsarzneikunde (medicina publica, m. politicoforensis), s. Medicin, gerichtliche Medicin, Medicinalpolizei, Polizei.


Staatsbank, s. Bank.


Staatsbankrott, die erklärte Unfähigkeit eines Staates seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen; da dies dem Staate von dem größten Nachtheile ist, so ist der S. nie freiwillig oder berechnet, sondern eine unabwendbare Folge der Ereignisse.


Staatsbewind, holländ., Staatsregierung.


Staatsbürger, s. Bürger.


Staatsdiener, Staatsbeamter, der in einem Zweige der Staatsverwaltung Angestellte. Das Staatsdienstrecht d. h. die Gesammtheit der Grundsätze und Einrichtungen, welche sich auf den Staatsdienst beziehen, ist je nach der Verfassung der Staaten ein sehr verschiedenes, sehr einfach in Republiken, wo alle Aemterbesetzung durch Wahl geschieht, kein Amt lebenslänglich ist u. keine Quiescirung od. Pensionirung stattfindet, äußerst complicirt dagegen in Monarchien mit vollständig ausgebildeter Bureaukratie. Die Gesetze für die S. enthält die sog. Staatsdienstpragmatik; das Verhältniß der Unterordnung der S. unter einander bestimmt die Dienstordnung.


Staatsfinanzwissenschaft, s. Finanzen.


Staatsgefangene, Personen, welche wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gefangen gesetzt sind.


Staatsgerichtshof, in constitutionellen Staaten der Gerichtshof, welcher über Minister, die der Verletzung der Verfassung angeklagt sind, zu richten hat.


Staatsgrundgesetz, heißt in einigen Ländern die Staatsverfassung od. Constitution; sonst bezeichnet man überhaupt damit die wichtigsten, den Staatsorganismus betreffenden Gesetze.


Staatsgüter, s. Domänen.


Staatshandbuch, periodisch in den größeren Staaten erscheinendes Buch, welches ein Verzeichniß der Mitglieder der fürstlichen Familien, aller Militär- und Civilbeamten u. meistens statistische Mittheilungen über Volkszahl, Finanzen u. s. w. enthält; entstand aus dem Staatsadreßkalender, der zuerst unter Ludwig XIV. 1679 als Almanac royal erschien.


Staatsmark, ehemalige Silbermünze von Lübeck, Hamburg, Lüneburg und Wismar = 1 Thlr. 1., Sgr. = 1 fl. 33 kr. C.-M.


Staatspapiere (Staatsobligationen, Staatseffecten, engl. stocks), Schuldscheine, welche der Staat über seine Gelddarlehen ausstellt, also kein Papiergeld. Sie lauten entweder auf den Namen des Gläubigers (als wirkliche Obligationen od. eingetragen ins Großbuch als Inscriptionen, frz. rentes nominatives, engl. bank receipt) u. können dann nur durch förmliche Cession auf Andere übergehen, od. auf den Inhaber (au porteur, Certifikate), wo der Besitz das Eigenthum beweist. Die Staatsanleihen sind entweder Zwangsanleihen, nach den Steuerkräften od. auf einzelne Corporationen verlegt, od. freiwillige, sei es nur für kurze Zeit ohne materielle Sicherung (schwebende Schuld, frz. dette flottante, engl. floating debt) od., wie meist, auf lange Dauer mit Verschreibung von Staatsgütern (fundirte Schuld). Die Staatsanleihen sind a) einfach verzinsliche: kündbar od. auf Termine od. unkündbar, so daß der Gläubiger stetsfort nur Zinse, aber das Kapital

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[299/0300] Schelde vollständig sperren konnten. In S. die Festungen Sluys, Hulst u. Axel. Staateninsel, was Feuerland. Staatsactionen, Staatsbegebenheiten im Frieden u. Krieg; ehemals Theaterstücke, in welchen Fürsten, Helden etc. auftraten. Staatsadreßkalender, s. Staatshandbuch. Staatsanlehen, s. Staatspapiere. Staatsanwalt, zur gerichtlichen Vertretung der Staatscivilinteressen (Fiscal), im Strafrecht soviel als öffentlicher Ankläger (Generalprocurator) entweder so, daß die Einleitung des Strafprocesses, die Untersuchung u. Klagverfolgung vom S. mit seinen Unterbeamten ausgeht (am mächtigsten in Frankreich, procureur général; beschränkter in England, attorney general; weniger ausgebildet in Deutschland), oder daß er wesentlich nur die Anklage vor Gericht zu führen hat. Staatsarzneikunde (medicina publica, m. politicoforensis), s. Medicin, gerichtliche Medicin, Medicinalpolizei, Polizei. Staatsbank, s. Bank. Staatsbankrott, die erklärte Unfähigkeit eines Staates seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen; da dies dem Staate von dem größten Nachtheile ist, so ist der S. nie freiwillig oder berechnet, sondern eine unabwendbare Folge der Ereignisse. Staatsbewind, holländ., Staatsregierung. Staatsbürger, s. Bürger. Staatsdiener, Staatsbeamter, der in einem Zweige der Staatsverwaltung Angestellte. Das Staatsdienstrecht d. h. die Gesammtheit der Grundsätze und Einrichtungen, welche sich auf den Staatsdienst beziehen, ist je nach der Verfassung der Staaten ein sehr verschiedenes, sehr einfach in Republiken, wo alle Aemterbesetzung durch Wahl geschieht, kein Amt lebenslänglich ist u. keine Quiescirung od. Pensionirung stattfindet, äußerst complicirt dagegen in Monarchien mit vollständig ausgebildeter Bureaukratie. Die Gesetze für die S. enthält die sog. Staatsdienstpragmatik; das Verhältniß der Unterordnung der S. unter einander bestimmt die Dienstordnung. Staatsfinanzwissenschaft, s. Finanzen. Staatsgefangene, Personen, welche wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gefangen gesetzt sind. Staatsgerichtshof, in constitutionellen Staaten der Gerichtshof, welcher über Minister, die der Verletzung der Verfassung angeklagt sind, zu richten hat. Staatsgrundgesetz, heißt in einigen Ländern die Staatsverfassung od. Constitution; sonst bezeichnet man überhaupt damit die wichtigsten, den Staatsorganismus betreffenden Gesetze. Staatsgüter, s. Domänen. Staatshandbuch, periodisch in den größeren Staaten erscheinendes Buch, welches ein Verzeichniß der Mitglieder der fürstlichen Familien, aller Militär- und Civilbeamten u. meistens statistische Mittheilungen über Volkszahl, Finanzen u. s. w. enthält; entstand aus dem Staatsadreßkalender, der zuerst unter Ludwig XIV. 1679 als Almanac royal erschien. Staatsmark, ehemalige Silbermünze von Lübeck, Hamburg, Lüneburg und Wismar = 1 Thlr. 1., Sgr. = 1 fl. 33 kr. C.-M. Staatspapiere (Staatsobligationen, Staatseffecten, engl. stocks), Schuldscheine, welche der Staat über seine Gelddarlehen ausstellt, also kein Papiergeld. Sie lauten entweder auf den Namen des Gläubigers (als wirkliche Obligationen od. eingetragen ins Großbuch als Inscriptionen, frz. rentes nominatives, engl. bank receipt) u. können dann nur durch förmliche Cession auf Andere übergehen, od. auf den Inhaber (au porteur, Certifikate), wo der Besitz das Eigenthum beweist. Die Staatsanleihen sind entweder Zwangsanleihen, nach den Steuerkräften od. auf einzelne Corporationen verlegt, od. freiwillige, sei es nur für kurze Zeit ohne materielle Sicherung (schwebende Schuld, frz. dette flottante, engl. floating debt) od., wie meist, auf lange Dauer mit Verschreibung von Staatsgütern (fundirte Schuld). Die Staatsanleihen sind a) einfach verzinsliche: kündbar od. auf Termine od. unkündbar, so daß der Gläubiger stetsfort nur Zinse, aber das Kapital

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/300>, abgerufen am 27.04.2024.