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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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und Lyon), wurde zu einem eigentlichen Orden mit der Regel Augustins erhoben, kam 1635 durch den hl. Franz von Sales nach Chambery in Savoyen, 1639 nach Quebek in Canada und verbreitete sich in beiden Welten immer mehr, so daß er im 18. Jahrh. über 350 Klöster zählte. Die Revolutionen seit 1789 haben diesem so wohlthätig wirkenden Orden bei weitem nicht so wehe gethan, wie den meisten andern. Das älteste Haus der U. im deutschen Reiche war das 1639 zu Köln gestiftete, das älteste im Kaiserthum Oesterreich zu Prag (1650 oder 1655 errichtet); 1695 kamen U. aus Luzern nach Freiburg i. B., wo sie noch heute neben den Dominicanerinen eine musterhafte Mädchenschule leiten; das jüngste aller U. klöster ist das zu Hildesheim, eröffnet 1853. Ordenstracht schwarz.


Urtheil, lat. judicium, woher das ital. giudizio, frz. jugement u. engl. judgment, nennt man in der Logik die Bestimmung des Verhältnisses zweier oder mehrer Begriffe zu einander. Es ist die weiteste Denkfunktion, ohne welche schon die Bildung der Begriffe unmöglich sein würde. Die zur Einheit im Bewußtsein verbundenen Begriffe bilden den Stoff oder Inhalt des U.s, der so unendlich ist als die Möglichkeiten, Beziehungen unter Begriffen aufzufinden; die Form des U.s besteht in der Art und Weise, wie über die Verknüpfbarkeit von Begriffen entschieden wird (Copula, Subject, Prädicat). Jedes U. ist ein Satz, keineswegs aber jeder Satz auch ein U., denn häufig sind 2 Sätze zu einem U. nöthig und noch häufiger mehre U. ein einem einzigen Satze enthalten. Gewöhnlich werden die Kant'schen Kategorien als die Gesichtspunkte benützt, unter denen sich jedes U. betrachten läßt; zwar bestreitet man, daß alle 12 U.sformen der Kategorientafel begründet seien u. findet dieselbe überhaupt fehlerhaft und unfruchtbar, gleichzeitig aber in den Lehrbüchern der Logik. Die U.e sind hinsichtlich der Qualität bejahende, verneinende und limitative, der Quantität allgemeine, besondere und einzelne, der Relation kategorische, hypothetische, disjunctive und divisive, endlich hinsichtlich der Modalität mögliche (problematische), wirkliche (assertorische) u. nothwendige (apodictische).


Urtheil, lat. sententia, decretum, gerichtliche Entscheidung eines Rechtsstreites in Civil- und Criminalsachen; mit Erledigung der Hauptfrage (Definitiv-, Haupt-, End-U.) oder nur einer Zwischenfrage (Interlocut, Beweis-U.); freisprechend (s. absolutoria) oder verurtheilend (s. condemnatoria) oder blos von der Instanz entlassend, so daß die Sache künftig wieder aufgenommen werden kann (absolutio ab instantia, Verdachts-U.). Sind alle Rechtsmittel erschöpft, so ist das U. rechtskräftig und vollziehbar. Die U.e enthalten entweder nur den eigentlichen Rechtsspruch (so bei der Jury) oder dazu auch die U. sgründe (Erwägungsgründe, Motive), welche in der Regel einläßlich den Sachverhalt, die Beweise und die angelegten Rechtsgedanken auseinandersetzen. Insofern der U. sspruch sammt den U.sgründen zusammen ein Ganzes bildet, wird auch das ganze U. rechtskräftig.


Urtheilsvermögen, auch blos Urtheil, nennt man im gemeinen Leben die Befähigung, über etwas eine maßgebende oder doch richtige Entscheidung zu fällen. Kant faßte die Urtheilskraft als Mittelglied zwischen dem Verstande (begriffbildendes Vermögen) und der Vernunft (Vermögen der Principien), dazu bestimmt, den Begriff eines Grundes der Einheit beider aufzustellen; sie vermag dieses, weil sie das Besondere als enthalten unter dem Allgemeinen denken kann u. hat zum Gegenstande den Begriff der Zweckmäßigkeit in der Natur. In seiner Kritik der Urtheilskraft unterschied er die ästhetische (subjective Urtheilskraft), welche die Frage lösen soll, ob die Schönheit u. Erhabenheit (Angemessenheit) der Dinge zu unserer Urtheilskraft in den Dingen selbst od. in uns liege, u. die teleologische (objective), welche das zweckmäßige Verhältniß der Naturgegenstände unter einander zur Aufgabe hat. - Vgl. Kant.


Urtica, lat., Nessel; Urticaria, Nesselsucht; Urticeae, nesselartige Pflanzen.


Uruguay, Uraguay, einer der

und Lyon), wurde zu einem eigentlichen Orden mit der Regel Augustins erhoben, kam 1635 durch den hl. Franz von Sales nach Chambery in Savoyen, 1639 nach Quebek in Canada und verbreitete sich in beiden Welten immer mehr, so daß er im 18. Jahrh. über 350 Klöster zählte. Die Revolutionen seit 1789 haben diesem so wohlthätig wirkenden Orden bei weitem nicht so wehe gethan, wie den meisten andern. Das älteste Haus der U. im deutschen Reiche war das 1639 zu Köln gestiftete, das älteste im Kaiserthum Oesterreich zu Prag (1650 oder 1655 errichtet); 1695 kamen U. aus Luzern nach Freiburg i. B., wo sie noch heute neben den Dominicanerinen eine musterhafte Mädchenschule leiten; das jüngste aller U. klöster ist das zu Hildesheim, eröffnet 1853. Ordenstracht schwarz.


Urtheil, lat. judicium, woher das ital. giudizio, frz. jugement u. engl. judgment, nennt man in der Logik die Bestimmung des Verhältnisses zweier oder mehrer Begriffe zu einander. Es ist die weiteste Denkfunktion, ohne welche schon die Bildung der Begriffe unmöglich sein würde. Die zur Einheit im Bewußtsein verbundenen Begriffe bilden den Stoff oder Inhalt des U.s, der so unendlich ist als die Möglichkeiten, Beziehungen unter Begriffen aufzufinden; die Form des U.s besteht in der Art und Weise, wie über die Verknüpfbarkeit von Begriffen entschieden wird (Copula, Subject, Prädicat). Jedes U. ist ein Satz, keineswegs aber jeder Satz auch ein U., denn häufig sind 2 Sätze zu einem U. nöthig und noch häufiger mehre U. ein einem einzigen Satze enthalten. Gewöhnlich werden die Kant'schen Kategorien als die Gesichtspunkte benützt, unter denen sich jedes U. betrachten läßt; zwar bestreitet man, daß alle 12 U.sformen der Kategorientafel begründet seien u. findet dieselbe überhaupt fehlerhaft und unfruchtbar, gleichzeitig aber in den Lehrbüchern der Logik. Die U.e sind hinsichtlich der Qualität bejahende, verneinende und limitative, der Quantität allgemeine, besondere und einzelne, der Relation kategorische, hypothetische, disjunctive und divisive, endlich hinsichtlich der Modalität mögliche (problematische), wirkliche (assertorische) u. nothwendige (apodictische).


Urtheil, lat. sententia, decretum, gerichtliche Entscheidung eines Rechtsstreites in Civil- und Criminalsachen; mit Erledigung der Hauptfrage (Definitiv-, Haupt-, End-U.) oder nur einer Zwischenfrage (Interlocut, Beweis-U.); freisprechend (s. absolutoria) oder verurtheilend (s. condemnatoria) oder blos von der Instanz entlassend, so daß die Sache künftig wieder aufgenommen werden kann (absolutio ab instantia, Verdachts-U.). Sind alle Rechtsmittel erschöpft, so ist das U. rechtskräftig und vollziehbar. Die U.e enthalten entweder nur den eigentlichen Rechtsspruch (so bei der Jury) oder dazu auch die U. sgründe (Erwägungsgründe, Motive), welche in der Regel einläßlich den Sachverhalt, die Beweise und die angelegten Rechtsgedanken auseinandersetzen. Insofern der U. sspruch sammt den U.sgründen zusammen ein Ganzes bildet, wird auch das ganze U. rechtskräftig.


Urtheilsvermögen, auch blos Urtheil, nennt man im gemeinen Leben die Befähigung, über etwas eine maßgebende oder doch richtige Entscheidung zu fällen. Kant faßte die Urtheilskraft als Mittelglied zwischen dem Verstande (begriffbildendes Vermögen) und der Vernunft (Vermögen der Principien), dazu bestimmt, den Begriff eines Grundes der Einheit beider aufzustellen; sie vermag dieses, weil sie das Besondere als enthalten unter dem Allgemeinen denken kann u. hat zum Gegenstande den Begriff der Zweckmäßigkeit in der Natur. In seiner Kritik der Urtheilskraft unterschied er die ästhetische (subjective Urtheilskraft), welche die Frage lösen soll, ob die Schönheit u. Erhabenheit (Angemessenheit) der Dinge zu unserer Urtheilskraft in den Dingen selbst od. in uns liege, u. die teleologische (objective), welche das zweckmäßige Verhältniß der Naturgegenstände unter einander zur Aufgabe hat. – Vgl. Kant.


Urtica, lat., Nessel; Urticaria, Nesselsucht; Urticeae, nesselartige Pflanzen.


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[570/0571] und Lyon), wurde zu einem eigentlichen Orden mit der Regel Augustins erhoben, kam 1635 durch den hl. Franz von Sales nach Chambery in Savoyen, 1639 nach Quebek in Canada und verbreitete sich in beiden Welten immer mehr, so daß er im 18. Jahrh. über 350 Klöster zählte. Die Revolutionen seit 1789 haben diesem so wohlthätig wirkenden Orden bei weitem nicht so wehe gethan, wie den meisten andern. Das älteste Haus der U. im deutschen Reiche war das 1639 zu Köln gestiftete, das älteste im Kaiserthum Oesterreich zu Prag (1650 oder 1655 errichtet); 1695 kamen U. aus Luzern nach Freiburg i. B., wo sie noch heute neben den Dominicanerinen eine musterhafte Mädchenschule leiten; das jüngste aller U. klöster ist das zu Hildesheim, eröffnet 1853. Ordenstracht schwarz. Urtheil, lat. judicium, woher das ital. giudizio, frz. jugement u. engl. judgment, nennt man in der Logik die Bestimmung des Verhältnisses zweier oder mehrer Begriffe zu einander. Es ist die weiteste Denkfunktion, ohne welche schon die Bildung der Begriffe unmöglich sein würde. Die zur Einheit im Bewußtsein verbundenen Begriffe bilden den Stoff oder Inhalt des U.s, der so unendlich ist als die Möglichkeiten, Beziehungen unter Begriffen aufzufinden; die Form des U.s besteht in der Art und Weise, wie über die Verknüpfbarkeit von Begriffen entschieden wird (Copula, Subject, Prädicat). Jedes U. ist ein Satz, keineswegs aber jeder Satz auch ein U., denn häufig sind 2 Sätze zu einem U. nöthig und noch häufiger mehre U. ein einem einzigen Satze enthalten. Gewöhnlich werden die Kant'schen Kategorien als die Gesichtspunkte benützt, unter denen sich jedes U. betrachten läßt; zwar bestreitet man, daß alle 12 U.sformen der Kategorientafel begründet seien u. findet dieselbe überhaupt fehlerhaft und unfruchtbar, gleichzeitig aber in den Lehrbüchern der Logik. Die U.e sind hinsichtlich der Qualität bejahende, verneinende und limitative, der Quantität allgemeine, besondere und einzelne, der Relation kategorische, hypothetische, disjunctive und divisive, endlich hinsichtlich der Modalität mögliche (problematische), wirkliche (assertorische) u. nothwendige (apodictische). Urtheil, lat. sententia, decretum, gerichtliche Entscheidung eines Rechtsstreites in Civil- und Criminalsachen; mit Erledigung der Hauptfrage (Definitiv-, Haupt-, End-U.) oder nur einer Zwischenfrage (Interlocut, Beweis-U.); freisprechend (s. absolutoria) oder verurtheilend (s. condemnatoria) oder blos von der Instanz entlassend, so daß die Sache künftig wieder aufgenommen werden kann (absolutio ab instantia, Verdachts-U.). Sind alle Rechtsmittel erschöpft, so ist das U. rechtskräftig und vollziehbar. Die U.e enthalten entweder nur den eigentlichen Rechtsspruch (so bei der Jury) oder dazu auch die U. sgründe (Erwägungsgründe, Motive), welche in der Regel einläßlich den Sachverhalt, die Beweise und die angelegten Rechtsgedanken auseinandersetzen. Insofern der U. sspruch sammt den U.sgründen zusammen ein Ganzes bildet, wird auch das ganze U. rechtskräftig. Urtheilsvermögen, auch blos Urtheil, nennt man im gemeinen Leben die Befähigung, über etwas eine maßgebende oder doch richtige Entscheidung zu fällen. Kant faßte die Urtheilskraft als Mittelglied zwischen dem Verstande (begriffbildendes Vermögen) und der Vernunft (Vermögen der Principien), dazu bestimmt, den Begriff eines Grundes der Einheit beider aufzustellen; sie vermag dieses, weil sie das Besondere als enthalten unter dem Allgemeinen denken kann u. hat zum Gegenstande den Begriff der Zweckmäßigkeit in der Natur. In seiner Kritik der Urtheilskraft unterschied er die ästhetische (subjective Urtheilskraft), welche die Frage lösen soll, ob die Schönheit u. Erhabenheit (Angemessenheit) der Dinge zu unserer Urtheilskraft in den Dingen selbst od. in uns liege, u. die teleologische (objective), welche das zweckmäßige Verhältniß der Naturgegenstände unter einander zur Aufgabe hat. – Vgl. Kant. Urtica, lat., Nessel; Urticaria, Nesselsucht; Urticeae, nesselartige Pflanzen. Uruguay, Uraguay, einer der

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 570. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/571>, abgerufen am 29.04.2024.