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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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bedeutend, namentlich in Baumwollenzeugen; Mousselinstickerei.


Vorbehalt, s. Reservation.


Vorbereitungshandlung zur Ausführung eines Verbrechens, bleibt straflos, wenn dieselbe nicht bis zum Versuche vorschreitet.


Vorhallen, s. Propyläen.


Vorhalt, Retardation, Anhalten eines oder mehrer Töne eines Accordes in den andern hinüber.


Vorherr, Joh. Mich. Christian Gust., verdienter Architekt, geb. 1778 zu Freudenbach in Bayern, bildete sich auf den Akademien in Berlin u. Paris, machte dann bedeutende Reisen, ward 1809 Kreisbauinspektor in München, 1818 Baurath bei der Kreisregierung u. Vorstand der Baugewerbsschule, st. 1847. "Andeutungen über die Direktion des Bauwesens in Bayern" 1819; V. redigirte das "Monatsblatt für Bauwesen und Landesverschönerung."


Vorhut, Vortrab, s. Avantgarde.


Vorkauf, 1) andern Käufern voraus das Recht, eine Sache an sich zu kaufen, namentlich bei zusammen gelegenen Grundstücken, Bergwerken (Näherrecht). 2) Auf dem Markte die Uebung oder das Recht, die von den Producenten auf den Markt gebrachten Lebensmittel aufzukaufen, um sie dann im Detail mit Gewinn feilzuhalten; in Theurungszeiten oft verboten.


Vorkinder, Kinder, welche Ehegatten aus einer frühern Ehe in die zweite einbringen und die in dieser die Einkindschaft erlangen.


Vorladung, s. Citation.


Vormark, s. Priegnitz.


Vormundschaft, Fürsorge für andere, sei es nur für deren Vermögen (Curatel) oder zugleich auch für deren persönliche Verhältnisse, z. B. Erziehung (Tutel). Der Vormund (Vogt, Tutor, Curator) vertritt die rechtliche Persönlichkeit des Bevormundeten (Vögtling, Mündel), so daß der letztere ohne des erstern Zustimmung sich nicht obligiren kann; er sorgt für die Interessen des Bevormundeten wie ein treuer Hausvater für sich selber und ist in diesem Sinne verantwortlich; er legt von Zeit zu Zeit Rechnung ab, namentlich mit der Uebergabe des Vermögens am Ende der V.; er verrechnet seine Auslagen u. bezieht für seine Mühe gar keine oder nur eine sehr kleine Entschädigung. Zur Uebernahme der V. ist jeder Bürger, zunächst aber die Verwandten verpflichtet, doch befreien gewisse Umstände davon (hohes Alter, Krankheit, bereits übernommene V.). Der Vormund wird erwählt, mit Berücksichtigung der Wünsche des Bevormundeten, der Familie od. Testamente, von den V. sbehörden (Waisenämter), die mit eigener Verantwortlichkeit das V. swesen zu überwachen haben u. über den sämmtlichen V. sbehörden steht als Ober-V. in der Regel die Landesregierung, welche dann auch die vormundschaftl. Verwaltungsstreitigkeiten letztinstanzlich entscheidet. Hie und da liegt das V.swesen in der Hand der Familie (Familienrath). Unter V. stehen die elternlosen Minderjährigen (Waisen) bis zu ihrer Volljährigkeit od. Heirath; durch Gerichtsbeschluß, auf Verlangen der Verwandten oder Gemeinde die Verschwender, Geisteskranken u. höchst Gebrechlichen; die freiwillig unter V. sich Begebenden, etwa wegen hohen Alters; das Vermögen der Abwesenden. - Analog redet man von väterlicher V. über die Kinder, von ehelicher V. des Mannes über die Frau, von Geschlechts-V. für volljährige unverehelichte Weiber, von staatlicher V. über lüderliche Gemeinden.


Vorort, s. Schweiz.


Vorparlament, nannte man die am 31. März 1848 zusammengetretene 4tägige Versammlung von 500 liberalen Notabilitäten aus allen Theilen Deutschlands, welche das Princip der Volkssouveränität aussprach, aber Hecker desavouierte u. den sog. Fünfzigerausschuß niedersetzte.


Vorposten, im Felde Posten, in mehren Reihen als Kette aufgestellt, so daß nichts unbemerkt hindurch kann; ein Heer stellt sie in der Nähe des Feindes zu seiner Sicherheit auf.


Vorrücken der Nachtgleichen, Präcession, heißt in der Astronomie die allmälig rückwärts gehende Bewegung der Nachtgleichenpunkte, d. h. der zwei Punkte, in denen Aequator u. Ekliptik

bedeutend, namentlich in Baumwollenzeugen; Mousselinstickerei.


Vorbehalt, s. Reservation.


Vorbereitungshandlung zur Ausführung eines Verbrechens, bleibt straflos, wenn dieselbe nicht bis zum Versuche vorschreitet.


Vorhallen, s. Propyläen.


Vorhalt, Retardation, Anhalten eines oder mehrer Töne eines Accordes in den andern hinüber.


Vorherr, Joh. Mich. Christian Gust., verdienter Architekt, geb. 1778 zu Freudenbach in Bayern, bildete sich auf den Akademien in Berlin u. Paris, machte dann bedeutende Reisen, ward 1809 Kreisbauinspektor in München, 1818 Baurath bei der Kreisregierung u. Vorstand der Baugewerbsschule, st. 1847. „Andeutungen über die Direktion des Bauwesens in Bayern“ 1819; V. redigirte das „Monatsblatt für Bauwesen und Landesverschönerung.“


Vorhut, Vortrab, s. Avantgarde.


Vorkauf, 1) andern Käufern voraus das Recht, eine Sache an sich zu kaufen, namentlich bei zusammen gelegenen Grundstücken, Bergwerken (Näherrecht). 2) Auf dem Markte die Uebung oder das Recht, die von den Producenten auf den Markt gebrachten Lebensmittel aufzukaufen, um sie dann im Detail mit Gewinn feilzuhalten; in Theurungszeiten oft verboten.


Vorkinder, Kinder, welche Ehegatten aus einer frühern Ehe in die zweite einbringen und die in dieser die Einkindschaft erlangen.


Vorladung, s. Citation.


Vormark, s. Priegnitz.


Vormundschaft, Fürsorge für andere, sei es nur für deren Vermögen (Curatel) oder zugleich auch für deren persönliche Verhältnisse, z. B. Erziehung (Tutel). Der Vormund (Vogt, Tutor, Curator) vertritt die rechtliche Persönlichkeit des Bevormundeten (Vögtling, Mündel), so daß der letztere ohne des erstern Zustimmung sich nicht obligiren kann; er sorgt für die Interessen des Bevormundeten wie ein treuer Hausvater für sich selber und ist in diesem Sinne verantwortlich; er legt von Zeit zu Zeit Rechnung ab, namentlich mit der Uebergabe des Vermögens am Ende der V.; er verrechnet seine Auslagen u. bezieht für seine Mühe gar keine oder nur eine sehr kleine Entschädigung. Zur Uebernahme der V. ist jeder Bürger, zunächst aber die Verwandten verpflichtet, doch befreien gewisse Umstände davon (hohes Alter, Krankheit, bereits übernommene V.). Der Vormund wird erwählt, mit Berücksichtigung der Wünsche des Bevormundeten, der Familie od. Testamente, von den V. sbehörden (Waisenämter), die mit eigener Verantwortlichkeit das V. swesen zu überwachen haben u. über den sämmtlichen V. sbehörden steht als Ober-V. in der Regel die Landesregierung, welche dann auch die vormundschaftl. Verwaltungsstreitigkeiten letztinstanzlich entscheidet. Hie und da liegt das V.swesen in der Hand der Familie (Familienrath). Unter V. stehen die elternlosen Minderjährigen (Waisen) bis zu ihrer Volljährigkeit od. Heirath; durch Gerichtsbeschluß, auf Verlangen der Verwandten oder Gemeinde die Verschwender, Geisteskranken u. höchst Gebrechlichen; die freiwillig unter V. sich Begebenden, etwa wegen hohen Alters; das Vermögen der Abwesenden. – Analog redet man von väterlicher V. über die Kinder, von ehelicher V. des Mannes über die Frau, von Geschlechts-V. für volljährige unverehelichte Weiber, von staatlicher V. über lüderliche Gemeinden.


Vorort, s. Schweiz.


Vorparlament, nannte man die am 31. März 1848 zusammengetretene 4tägige Versammlung von 500 liberalen Notabilitäten aus allen Theilen Deutschlands, welche das Princip der Volkssouveränität aussprach, aber Hecker desavouierte u. den sog. Fünfzigerausschuß niedersetzte.


Vorposten, im Felde Posten, in mehren Reihen als Kette aufgestellt, so daß nichts unbemerkt hindurch kann; ein Heer stellt sie in der Nähe des Feindes zu seiner Sicherheit auf.


Vorrücken der Nachtgleichen, Präcession, heißt in der Astronomie die allmälig rückwärts gehende Bewegung der Nachtgleichenpunkte, d. h. der zwei Punkte, in denen Aequator u. Ekliptik

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[646/0647] bedeutend, namentlich in Baumwollenzeugen; Mousselinstickerei. Vorbehalt, s. Reservation. Vorbereitungshandlung zur Ausführung eines Verbrechens, bleibt straflos, wenn dieselbe nicht bis zum Versuche vorschreitet. Vorhallen, s. Propyläen. Vorhalt, Retardation, Anhalten eines oder mehrer Töne eines Accordes in den andern hinüber. Vorherr, Joh. Mich. Christian Gust., verdienter Architekt, geb. 1778 zu Freudenbach in Bayern, bildete sich auf den Akademien in Berlin u. Paris, machte dann bedeutende Reisen, ward 1809 Kreisbauinspektor in München, 1818 Baurath bei der Kreisregierung u. Vorstand der Baugewerbsschule, st. 1847. „Andeutungen über die Direktion des Bauwesens in Bayern“ 1819; V. redigirte das „Monatsblatt für Bauwesen und Landesverschönerung.“ Vorhut, Vortrab, s. Avantgarde. Vorkauf, 1) andern Käufern voraus das Recht, eine Sache an sich zu kaufen, namentlich bei zusammen gelegenen Grundstücken, Bergwerken (Näherrecht). 2) Auf dem Markte die Uebung oder das Recht, die von den Producenten auf den Markt gebrachten Lebensmittel aufzukaufen, um sie dann im Detail mit Gewinn feilzuhalten; in Theurungszeiten oft verboten. Vorkinder, Kinder, welche Ehegatten aus einer frühern Ehe in die zweite einbringen und die in dieser die Einkindschaft erlangen. Vorladung, s. Citation. Vormark, s. Priegnitz. Vormundschaft, Fürsorge für andere, sei es nur für deren Vermögen (Curatel) oder zugleich auch für deren persönliche Verhältnisse, z. B. Erziehung (Tutel). Der Vormund (Vogt, Tutor, Curator) vertritt die rechtliche Persönlichkeit des Bevormundeten (Vögtling, Mündel), so daß der letztere ohne des erstern Zustimmung sich nicht obligiren kann; er sorgt für die Interessen des Bevormundeten wie ein treuer Hausvater für sich selber und ist in diesem Sinne verantwortlich; er legt von Zeit zu Zeit Rechnung ab, namentlich mit der Uebergabe des Vermögens am Ende der V.; er verrechnet seine Auslagen u. bezieht für seine Mühe gar keine oder nur eine sehr kleine Entschädigung. Zur Uebernahme der V. ist jeder Bürger, zunächst aber die Verwandten verpflichtet, doch befreien gewisse Umstände davon (hohes Alter, Krankheit, bereits übernommene V.). Der Vormund wird erwählt, mit Berücksichtigung der Wünsche des Bevormundeten, der Familie od. Testamente, von den V. sbehörden (Waisenämter), die mit eigener Verantwortlichkeit das V. swesen zu überwachen haben u. über den sämmtlichen V. sbehörden steht als Ober-V. in der Regel die Landesregierung, welche dann auch die vormundschaftl. Verwaltungsstreitigkeiten letztinstanzlich entscheidet. Hie und da liegt das V.swesen in der Hand der Familie (Familienrath). Unter V. stehen die elternlosen Minderjährigen (Waisen) bis zu ihrer Volljährigkeit od. Heirath; durch Gerichtsbeschluß, auf Verlangen der Verwandten oder Gemeinde die Verschwender, Geisteskranken u. höchst Gebrechlichen; die freiwillig unter V. sich Begebenden, etwa wegen hohen Alters; das Vermögen der Abwesenden. – Analog redet man von väterlicher V. über die Kinder, von ehelicher V. des Mannes über die Frau, von Geschlechts-V. für volljährige unverehelichte Weiber, von staatlicher V. über lüderliche Gemeinden. Vorort, s. Schweiz. Vorparlament, nannte man die am 31. März 1848 zusammengetretene 4tägige Versammlung von 500 liberalen Notabilitäten aus allen Theilen Deutschlands, welche das Princip der Volkssouveränität aussprach, aber Hecker desavouierte u. den sog. Fünfzigerausschuß niedersetzte. Vorposten, im Felde Posten, in mehren Reihen als Kette aufgestellt, so daß nichts unbemerkt hindurch kann; ein Heer stellt sie in der Nähe des Feindes zu seiner Sicherheit auf. Vorrücken der Nachtgleichen, Präcession, heißt in der Astronomie die allmälig rückwärts gehende Bewegung der Nachtgleichenpunkte, d. h. der zwei Punkte, in denen Aequator u. Ekliptik

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/647>, abgerufen am 28.04.2024.