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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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einen vergleichweise raschen Verlauf: Predigten, Petitionen und Schriften für Abschaffung kirchlicher Mißstände und Einrichtungen, 1520 Befehl des Großen Rathes, das lautere Wort Gottes im ganzen Kanton ohne menschliche Zuthat zu verkündigen, 1521 Verheirathung einiger Geistlichen, 1522 Forderung Z.s an den Konstanzer Bischof, wider all dies nichts einzuwenden: 1523 Religionsgespräche in Zürich, aus denen Z. natürlich als Sieger hervorging und deren Frucht war, daß das Verlassen der Klöster u. Priesterehen unbedingt, Abschaffung der hl. Messe und Bilder vorläufig gestattet wurde; 1524 Heirath des Z. mit einer Wittwe, mit welcher er schon längere Zeit vertraut gelebt hatte, 3. Disputation und Befehl des Großen Rathes, daß alle geistlichen u. weltlichen Kantonsangehörigen sich den neuen Anordnungen durchaus fügen müßten, Bildersturm und Aufhebung aller Klöster, 1525 völliges Aufhören der hl. Messe und erstmalige Feier des hl. Abendmahles im Sinne Z.s, welcher darin nur ein Zeichen der Erinnerung u. Gemeinschaft sah. Gerade die Abendmahlslehre war es, wodurch Z. mit Luther unversöhnlich sich verfeindete; alle seine Vertheidigungsschriften halfen nichts, die Zusammenkunst in Marburg 1529 machte den Riß nur noch weiter. 1530 ließ Z. auf dem Augsburger Reichstage dem Kaiser eine Rechtfertigung seines Glaubens überreichen, aber die Schweiz war thatsächlich bereits in eine protestantische u. eine katholische zerrissen, die sich bitter anfeindeten. Erwiesenermaßen wollte Z. die Einheit seines Vaterlandes durch gewaltsame Bekehrung der Katholiken wiederum hergestellt wissen; Zürich ging so weit, daß es 1529 das Stift St. Gallen frischweg für aufgehoben erklärte u. beschloß, den 5 katholisch gebliebenen Kantonen die Zufuhr von Lebensmitteln abzuschneiden, allen Verkehr mit ihnen abzubrechen und sie so durch Hunger zu protestantisiren. Aber am 9. Oct. 1531 machten die kathol. Kantone einen Einfall ins Züricher Gebiet, am 11. wurden die Züricher bei Kappel aufs Haupt geschlagen, Z., welcher in voller Waffenrüstung mitgezogen war, fiel schwerverwundet u. erhielt durch einen Hauptmann Bockinger den Gnadenstoß. Im Lehramt folgte ihm Bullinger (s. d). - Unter vielen Schriften über Z. ist die "Eygentliche vnd gründliche Kuntschaft aus göttlicher Biblischer Geschrift, daß Magister U. Zwinglein eyn falscher Prophet vnd verführer deß Christlichen Volks ist", verfaßt von Joh. Buchstab (1528, ohne Ortsangabe) eine Seltenheit geworden; vgl. die Lebensbeschreibungen von Labouderie (Par. 1828) u. I. I Hottinger (Zür. 1842); s. Reformirte Kirche.


Zwirn, ein aus 2 od. mehren Fäden zusammengedrehter Faden.


Zwirner Ernst Friedr., preuß. Geh. Regierungsrath, Baurath und Dombaumeister in Köln, geb. 1802 zu Jakobswalde in Schlesien, bildete sich auf der Bauschule in Breslau, später in Berlin, und ward 1833 von König Friedrich Wilhelm IV. mit dem Restaurationsbau, 1842 mit dem völligen Ausbau des Kölner Doms beauftragt, welcher Aufgabe er seitdem mit den glücklichsten Erfolgen nachkam, indem nach seinem Plane und unter seiner Leitung der großartige Bau in überraschender Weise vorschreitet und seiner Vollendung entgegen geht.


Zwischenact, bei dramatischen Vorstellungen der Zeitraum zwischen 2 Acten od. 2 Stücken, meistens mit Musik ausgefüllt, daher Z. auch Name eines solchen Musikstückes; vgl. Intermezzo.


Zwischenahn, Dorf unweit Oldenburg; dabei das Z. ermeer, 11/2 Ml. langer Landsee.


Zwischenbescheid, Zwischenurtheil, Interlocut, Verfügungen des Gerichtes während des Proceßganges, z. B. Beweisauflagen.


Zwischenfeld, s. Metope.


Zwischenhandel, s. Handel.


Zwischenherrscher, im Gegensatze zu den legitimen Throninhabern ein solcher, welcher durch Eroberung od. Revolution den Thron zeitweilig einnimmt, wie Napoleon I. einer war u. dergleichen andern Staaten aufdrängte. Inwiefern die restaurirte legitime Dynastie die Regentenhandlungen eines Z.s als rechtsgiltig zu betrachten habe, ist principiell nicht entschieden worden; vergl. westfäl. Domänen.

einen vergleichweise raschen Verlauf: Predigten, Petitionen und Schriften für Abschaffung kirchlicher Mißstände und Einrichtungen, 1520 Befehl des Großen Rathes, das lautere Wort Gottes im ganzen Kanton ohne menschliche Zuthat zu verkündigen, 1521 Verheirathung einiger Geistlichen, 1522 Forderung Z.s an den Konstanzer Bischof, wider all dies nichts einzuwenden: 1523 Religionsgespräche in Zürich, aus denen Z. natürlich als Sieger hervorging und deren Frucht war, daß das Verlassen der Klöster u. Priesterehen unbedingt, Abschaffung der hl. Messe und Bilder vorläufig gestattet wurde; 1524 Heirath des Z. mit einer Wittwe, mit welcher er schon längere Zeit vertraut gelebt hatte, 3. Disputation und Befehl des Großen Rathes, daß alle geistlichen u. weltlichen Kantonsangehörigen sich den neuen Anordnungen durchaus fügen müßten, Bildersturm und Aufhebung aller Klöster, 1525 völliges Aufhören der hl. Messe und erstmalige Feier des hl. Abendmahles im Sinne Z.s, welcher darin nur ein Zeichen der Erinnerung u. Gemeinschaft sah. Gerade die Abendmahlslehre war es, wodurch Z. mit Luther unversöhnlich sich verfeindete; alle seine Vertheidigungsschriften halfen nichts, die Zusammenkunst in Marburg 1529 machte den Riß nur noch weiter. 1530 ließ Z. auf dem Augsburger Reichstage dem Kaiser eine Rechtfertigung seines Glaubens überreichen, aber die Schweiz war thatsächlich bereits in eine protestantische u. eine katholische zerrissen, die sich bitter anfeindeten. Erwiesenermaßen wollte Z. die Einheit seines Vaterlandes durch gewaltsame Bekehrung der Katholiken wiederum hergestellt wissen; Zürich ging so weit, daß es 1529 das Stift St. Gallen frischweg für aufgehoben erklärte u. beschloß, den 5 katholisch gebliebenen Kantonen die Zufuhr von Lebensmitteln abzuschneiden, allen Verkehr mit ihnen abzubrechen und sie so durch Hunger zu protestantisiren. Aber am 9. Oct. 1531 machten die kathol. Kantone einen Einfall ins Züricher Gebiet, am 11. wurden die Züricher bei Kappel aufs Haupt geschlagen, Z., welcher in voller Waffenrüstung mitgezogen war, fiel schwerverwundet u. erhielt durch einen Hauptmann Bockinger den Gnadenstoß. Im Lehramt folgte ihm Bullinger (s. d). – Unter vielen Schriften über Z. ist die „Eygentliche vnd gründliche Kuntschaft aus göttlicher Biblischer Geschrift, daß Magister U. Zwinglein eyn falscher Prophet vnd verführer deß Christlichen Volks ist“, verfaßt von Joh. Buchstab (1528, ohne Ortsangabe) eine Seltenheit geworden; vgl. die Lebensbeschreibungen von Labouderie (Par. 1828) u. I. I Hottinger (Zür. 1842); s. Reformirte Kirche.


Zwirn, ein aus 2 od. mehren Fäden zusammengedrehter Faden.


Zwirner Ernst Friedr., preuß. Geh. Regierungsrath, Baurath und Dombaumeister in Köln, geb. 1802 zu Jakobswalde in Schlesien, bildete sich auf der Bauschule in Breslau, später in Berlin, und ward 1833 von König Friedrich Wilhelm IV. mit dem Restaurationsbau, 1842 mit dem völligen Ausbau des Kölner Doms beauftragt, welcher Aufgabe er seitdem mit den glücklichsten Erfolgen nachkam, indem nach seinem Plane und unter seiner Leitung der großartige Bau in überraschender Weise vorschreitet und seiner Vollendung entgegen geht.


Zwischenact, bei dramatischen Vorstellungen der Zeitraum zwischen 2 Acten od. 2 Stücken, meistens mit Musik ausgefüllt, daher Z. auch Name eines solchen Musikstückes; vgl. Intermezzo.


Zwischenahn, Dorf unweit Oldenburg; dabei das Z. ermeer, 11/2 Ml. langer Landsee.


Zwischenbescheid, Zwischenurtheil, Interlocut, Verfügungen des Gerichtes während des Proceßganges, z. B. Beweisauflagen.


Zwischenfeld, s. Metope.


Zwischenhandel, s. Handel.


Zwischenherrscher, im Gegensatze zu den legitimen Throninhabern ein solcher, welcher durch Eroberung od. Revolution den Thron zeitweilig einnimmt, wie Napoleon I. einer war u. dergleichen andern Staaten aufdrängte. Inwiefern die restaurirte legitime Dynastie die Regentenhandlungen eines Z.s als rechtsgiltig zu betrachten habe, ist principiell nicht entschieden worden; vergl. westfäl. Domänen.

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einen vergleichweise raschen Verlauf: Predigten, Petitionen und Schriften für Abschaffung kirchlicher Mißstände und Einrichtungen, 1520 Befehl des Großen Rathes, das lautere Wort Gottes im ganzen Kanton ohne menschliche Zuthat zu verkündigen, 1521 Verheirathung einiger Geistlichen, 1522 Forderung Z.s an den Konstanzer Bischof, wider all dies nichts einzuwenden: 1523 Religionsgespräche in Zürich, aus denen Z. natürlich als Sieger hervorging und deren Frucht war, daß das Verlassen der Klöster u. Priesterehen unbedingt, Abschaffung der hl. Messe und Bilder vorläufig gestattet wurde; 1524 Heirath des Z. mit einer Wittwe, mit welcher er schon längere Zeit vertraut gelebt hatte, 3. Disputation und Befehl des Großen Rathes, daß alle geistlichen u. weltlichen Kantonsangehörigen sich den neuen Anordnungen durchaus fügen müßten, Bildersturm und Aufhebung aller Klöster, 1525 völliges Aufhören der hl. Messe und erstmalige Feier des hl. Abendmahles im Sinne Z.s, welcher darin nur ein Zeichen der Erinnerung u. Gemeinschaft sah. Gerade die Abendmahlslehre war es, wodurch Z. mit Luther unversöhnlich sich verfeindete; alle seine Vertheidigungsschriften halfen nichts, die Zusammenkunst in Marburg 1529 machte den Riß nur noch weiter. 1530 ließ Z. auf dem Augsburger Reichstage dem Kaiser eine Rechtfertigung seines Glaubens überreichen, aber die Schweiz war thatsächlich bereits in eine protestantische u. eine katholische zerrissen, die sich bitter anfeindeten. Erwiesenermaßen wollte Z. die Einheit seines Vaterlandes durch gewaltsame Bekehrung der Katholiken wiederum hergestellt wissen; Zürich ging so weit, daß es 1529 das Stift St. Gallen frischweg für aufgehoben erklärte u. beschloß, den 5 katholisch gebliebenen Kantonen die Zufuhr von Lebensmitteln abzuschneiden, allen Verkehr mit ihnen abzubrechen und sie so durch Hunger zu protestantisiren. Aber am 9. Oct. 1531 machten die kathol. Kantone einen Einfall ins Züricher Gebiet, am 11. wurden die Züricher bei Kappel aufs Haupt geschlagen, Z., welcher in voller Waffenrüstung mitgezogen war, fiel schwerverwundet u. erhielt durch einen Hauptmann Bockinger den Gnadenstoß. Im Lehramt folgte ihm Bullinger (s. d). &#x2013; Unter vielen Schriften über Z. ist die &#x201E;Eygentliche vnd gründliche Kuntschaft aus göttlicher Biblischer Geschrift, daß Magister U. Zwinglein eyn falscher Prophet vnd verführer deß Christlichen Volks ist&#x201C;, verfaßt von Joh. Buchstab (1528, ohne Ortsangabe) eine Seltenheit geworden; vgl. die Lebensbeschreibungen von Labouderie (Par. 1828) u. I. I Hottinger (Zür. 1842); s. Reformirte Kirche.</p><lb/>
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[801/0802] einen vergleichweise raschen Verlauf: Predigten, Petitionen und Schriften für Abschaffung kirchlicher Mißstände und Einrichtungen, 1520 Befehl des Großen Rathes, das lautere Wort Gottes im ganzen Kanton ohne menschliche Zuthat zu verkündigen, 1521 Verheirathung einiger Geistlichen, 1522 Forderung Z.s an den Konstanzer Bischof, wider all dies nichts einzuwenden: 1523 Religionsgespräche in Zürich, aus denen Z. natürlich als Sieger hervorging und deren Frucht war, daß das Verlassen der Klöster u. Priesterehen unbedingt, Abschaffung der hl. Messe und Bilder vorläufig gestattet wurde; 1524 Heirath des Z. mit einer Wittwe, mit welcher er schon längere Zeit vertraut gelebt hatte, 3. Disputation und Befehl des Großen Rathes, daß alle geistlichen u. weltlichen Kantonsangehörigen sich den neuen Anordnungen durchaus fügen müßten, Bildersturm und Aufhebung aller Klöster, 1525 völliges Aufhören der hl. Messe und erstmalige Feier des hl. Abendmahles im Sinne Z.s, welcher darin nur ein Zeichen der Erinnerung u. Gemeinschaft sah. Gerade die Abendmahlslehre war es, wodurch Z. mit Luther unversöhnlich sich verfeindete; alle seine Vertheidigungsschriften halfen nichts, die Zusammenkunst in Marburg 1529 machte den Riß nur noch weiter. 1530 ließ Z. auf dem Augsburger Reichstage dem Kaiser eine Rechtfertigung seines Glaubens überreichen, aber die Schweiz war thatsächlich bereits in eine protestantische u. eine katholische zerrissen, die sich bitter anfeindeten. Erwiesenermaßen wollte Z. die Einheit seines Vaterlandes durch gewaltsame Bekehrung der Katholiken wiederum hergestellt wissen; Zürich ging so weit, daß es 1529 das Stift St. Gallen frischweg für aufgehoben erklärte u. beschloß, den 5 katholisch gebliebenen Kantonen die Zufuhr von Lebensmitteln abzuschneiden, allen Verkehr mit ihnen abzubrechen und sie so durch Hunger zu protestantisiren. Aber am 9. Oct. 1531 machten die kathol. Kantone einen Einfall ins Züricher Gebiet, am 11. wurden die Züricher bei Kappel aufs Haupt geschlagen, Z., welcher in voller Waffenrüstung mitgezogen war, fiel schwerverwundet u. erhielt durch einen Hauptmann Bockinger den Gnadenstoß. Im Lehramt folgte ihm Bullinger (s. d). – Unter vielen Schriften über Z. ist die „Eygentliche vnd gründliche Kuntschaft aus göttlicher Biblischer Geschrift, daß Magister U. Zwinglein eyn falscher Prophet vnd verführer deß Christlichen Volks ist“, verfaßt von Joh. Buchstab (1528, ohne Ortsangabe) eine Seltenheit geworden; vgl. die Lebensbeschreibungen von Labouderie (Par. 1828) u. I. I Hottinger (Zür. 1842); s. Reformirte Kirche. Zwirn, ein aus 2 od. mehren Fäden zusammengedrehter Faden. Zwirner Ernst Friedr., preuß. Geh. Regierungsrath, Baurath und Dombaumeister in Köln, geb. 1802 zu Jakobswalde in Schlesien, bildete sich auf der Bauschule in Breslau, später in Berlin, und ward 1833 von König Friedrich Wilhelm IV. mit dem Restaurationsbau, 1842 mit dem völligen Ausbau des Kölner Doms beauftragt, welcher Aufgabe er seitdem mit den glücklichsten Erfolgen nachkam, indem nach seinem Plane und unter seiner Leitung der großartige Bau in überraschender Weise vorschreitet und seiner Vollendung entgegen geht. Zwischenact, bei dramatischen Vorstellungen der Zeitraum zwischen 2 Acten od. 2 Stücken, meistens mit Musik ausgefüllt, daher Z. auch Name eines solchen Musikstückes; vgl. Intermezzo. Zwischenahn, Dorf unweit Oldenburg; dabei das Z. ermeer, 11/2 Ml. langer Landsee. Zwischenbescheid, Zwischenurtheil, Interlocut, Verfügungen des Gerichtes während des Proceßganges, z. B. Beweisauflagen. Zwischenfeld, s. Metope. Zwischenhandel, s. Handel. Zwischenherrscher, im Gegensatze zu den legitimen Throninhabern ein solcher, welcher durch Eroberung od. Revolution den Thron zeitweilig einnimmt, wie Napoleon I. einer war u. dergleichen andern Staaten aufdrängte. Inwiefern die restaurirte legitime Dynastie die Regentenhandlungen eines Z.s als rechtsgiltig zu betrachten habe, ist principiell nicht entschieden worden; vergl. westfäl. Domänen.

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 801. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/802>, abgerufen am 29.04.2024.