Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol.

XXII. Von Fleischhawern.

VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen.

1.

Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.

massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol.

XXII. Von Fleischhawern.

VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen.

1.

Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0049"/>
massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung                      vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine /                      Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen                      Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen /                      Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet                      / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen /                      nicht gestattet werden sol.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XXII.</hi> Von Fleischhawern.</head><lb/>
        <p>VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben                      lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd                      außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig                      vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das                      guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd                      nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein                      sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie                      nachuolgende Puncte wol in acht nehmen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>1.</head><lb/>
        <p>Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths                      geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs                      gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0049] massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol. XXII. Von Fleischhawern. VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen. 1. Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/49
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/49>, abgerufen am 26.04.2024.