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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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In Österreich-Ungarn bestehen auch schon seit geraumer Zeit (1893) jeweils mit den Rechtsgrundlagen in Einklang gebrachte "gemeinsame Bestimmungen der österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen für die Manipulation beim Gepäck- und Gütertransporte. (Gemeinsame Manipulationsinstruktion.)" Sie umfassen, wie der gemeinsame österr.-ungar. und bosn.-herceg. Güter-, bzw. Tiertarif, Teil I die Beförderung von Leichen, lebenden Tieren, Eil- und Frachtgütern, außerdem die eines gemeinsamen Tarifteiles I entbehrende Beförderung von Reisegepäck und Expreßgut. Für die Personenbeförderung fehlen gemeinsame A. überhaupt, also auch in Österreich, bzw. Ungarn, weil die verschiedenartigen Personentarife der einzelnen Verwaltungen einer gründlichen Vereinheitlichung entgegenstehen. Die "gemeinsame Manipulationsinstruktion" behandelt in 5 Teilen, u. zw. I. Gepäck (einschließlich Expreßgut), II. Güter (einschließlich Leichen), III. lebende Tiere und tierische Rohstoffe, IV. das Feststellungs-, Melde- und Nachforschungsverfahren (Reklamations-, Ermittlungsverfahren), V. das Zoll- (Steuer-) Verfahren und die Auslandsstatistik. Die "gemeinsame Manipulationsinstruktion" enthält keine Verrechnungsvorschriften, doch besteht auch für diese eine gemeinsame Grundlage. Gleichsam einen Bestandteil des für alle wichtigeren österr., ung. und bosn.-herceg. Eisenbahnen gültigen Übereinkommens zum Betriebsreglement bildend, wird die gemeinsame Manipulationsinstruktion den. Vollzugsorganen nicht als solche, sondern in den Instruktionen der einzelnen Verwaltungen, ergänzt durch Sonderbestimmungen über die einer einheitlichen Regelung entbehrenden Verhältnisse, hinausgegeben.

In Ländern, deren Bahnen größtenteils von einer Staatsbahnverwaltung betrieben werden, wie in Italien und der Schweiz, ergibt sich die Einheitlichkeit der A. nahezu von selbst. Für einzelne Abfertigungsarten und Geschäfte sind übrigens auch in der Schweiz gemeinsame Vorschriften aller Bahnen, ja sogar aller Transportanstalten in Verwendung.

In Ländern, in welchen große Privatbahnen bestehen, wie in Frankreich und den Niederlanden, erläßt zumeist noch jede Verwaltung ihre eigenen A.

Im internationalen Verkehr enthalten die Übereinkommen verschiedener Eisenbahnverbände mehr oder minder ausgebildete gemeinsame A. Eine ganz bedeutende Leistung auf diesem Gebiete hat der Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. d.) vollbracht, nämlich eine Anlage des Übereinkommens zum Vereinsbetriebsreglement enthaltend "Gemeinsame A.". Im Abschnitt I ist die Abfertigung von Personen, Reisegepäck und Hunden (in Begleitung von Reisenden), im Abschnitt II die Abfertigung von Gütern, in zwei Anhängen die Erhebung von Frachtzuschlägen sowie das Ermittlungsverfahren behandelt. Durch den Abschnitt II und die Anhänge wurde die einheitliche und klaglose Handhabung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Frachtverkehr in dem großen Vereinsgebiet gesichert.

Auch das vom österr. Eisenbahnministerium geleitete Internationale Transportkomitee (s. d.) befaßt sich bereits mit einheitlichen Mustern (Formularen) und Vorschriften für das in Ausführung des internationalen Übereinkommens erforderliche, durch Vereins- oder Verbandvorschriften nicht geregelte Einvernehmen zwischen den Abfertigungsstellen verschiedener Staatsgebiete, z. B. bei der Auflage von Nachnahmen, bei der Hinterlegung von Frankaturvorschüssen und Verwendung von Frankaturrechnungen, bei nachträglichen Anweisungen des Absenders, bei dem Eintritt von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen u. s. w.

Schwab.


Abfertigungszeiten (Expeditionszeiten) (hours for expedition; horaire pour les expeditions; orario per le spedizioni) im engeren Sinn jene Tagesstunden, zu denen die Güterabfertigungsstellen zur Annahme und Abgabe der Güter geöffnet sein müssen, und innerhalb der die Absender die Güter aufzuliefern und zu verladen, die Empfänger die angekommenen Güter abzunehmen und zu entladen haben.

Die A., auch Dienststunden genannt, werden von der Eisenbahnverwaltung festgesetzt und durch Anschlag an den Kassen, in den Zugängen zu den Güterhallen u. s. w. bekanntgemacht Der innere Dienst der Eisenbahn wird durch die A. nicht beschränkt. In der Regel sind die Güterabfertigungsstellen an Wochentagen von 6 Uhr früh (im Winter von 7 Uhr früh) bis 12 Uhr mittags und von 1/2 1 Uhr nachmittags bis 6 Uhr abends geöffnet. An Sonn- und Festtagen wird im allgemeinen nur Eilgut, nicht aber auch Frachtgut angenommen.


Abgaben, öffentliche (taxes, imposts; droits publics; imposte, tasse) für Zwecke des Staats, der Provinzen, Gaue, Kreise, Bezirke, Gemeinden und sonstiger öffentlicher Korporationen, Handelskammern u. dgl., insbesondere Steuern (direkte und indirekte), Zölle und Gebühren, haben die Eisenbahnen gleich anderen

In Österreich-Ungarn bestehen auch schon seit geraumer Zeit (1893) jeweils mit den Rechtsgrundlagen in Einklang gebrachte „gemeinsame Bestimmungen der österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen für die Manipulation beim Gepäck- und Gütertransporte. (Gemeinsame Manipulationsinstruktion.)“ Sie umfassen, wie der gemeinsame österr.-ungar. und bosn.-herceg. Güter-, bzw. Tiertarif, Teil I die Beförderung von Leichen, lebenden Tieren, Eil- und Frachtgütern, außerdem die eines gemeinsamen Tarifteiles I entbehrende Beförderung von Reisegepäck und Expreßgut. Für die Personenbeförderung fehlen gemeinsame A. überhaupt, also auch in Österreich, bzw. Ungarn, weil die verschiedenartigen Personentarife der einzelnen Verwaltungen einer gründlichen Vereinheitlichung entgegenstehen. Die „gemeinsame Manipulationsinstruktion“ behandelt in 5 Teilen, u. zw. I. Gepäck (einschließlich Expreßgut), II. Güter (einschließlich Leichen), III. lebende Tiere und tierische Rohstoffe, IV. das Feststellungs-, Melde- und Nachforschungsverfahren (Reklamations-, Ermittlungsverfahren), V. das Zoll- (Steuer-) Verfahren und die Auslandsstatistik. Die „gemeinsame Manipulationsinstruktion“ enthält keine Verrechnungsvorschriften, doch besteht auch für diese eine gemeinsame Grundlage. Gleichsam einen Bestandteil des für alle wichtigeren österr., ung. und bosn.-herceg. Eisenbahnen gültigen Übereinkommens zum Betriebsreglement bildend, wird die gemeinsame Manipulationsinstruktion den. Vollzugsorganen nicht als solche, sondern in den Instruktionen der einzelnen Verwaltungen, ergänzt durch Sonderbestimmungen über die einer einheitlichen Regelung entbehrenden Verhältnisse, hinausgegeben.

In Ländern, deren Bahnen größtenteils von einer Staatsbahnverwaltung betrieben werden, wie in Italien und der Schweiz, ergibt sich die Einheitlichkeit der A. nahezu von selbst. Für einzelne Abfertigungsarten und Geschäfte sind übrigens auch in der Schweiz gemeinsame Vorschriften aller Bahnen, ja sogar aller Transportanstalten in Verwendung.

In Ländern, in welchen große Privatbahnen bestehen, wie in Frankreich und den Niederlanden, erläßt zumeist noch jede Verwaltung ihre eigenen A.

Im internationalen Verkehr enthalten die Übereinkommen verschiedener Eisenbahnverbände mehr oder minder ausgebildete gemeinsame A. Eine ganz bedeutende Leistung auf diesem Gebiete hat der Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. d.) vollbracht, nämlich eine Anlage des Übereinkommens zum Vereinsbetriebsreglement enthaltend „Gemeinsame A.“. Im Abschnitt I ist die Abfertigung von Personen, Reisegepäck und Hunden (in Begleitung von Reisenden), im Abschnitt II die Abfertigung von Gütern, in zwei Anhängen die Erhebung von Frachtzuschlägen sowie das Ermittlungsverfahren behandelt. Durch den Abschnitt II und die Anhänge wurde die einheitliche und klaglose Handhabung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Frachtverkehr in dem großen Vereinsgebiet gesichert.

Auch das vom österr. Eisenbahnministerium geleitete Internationale Transportkomitee (s. d.) befaßt sich bereits mit einheitlichen Mustern (Formularen) und Vorschriften für das in Ausführung des internationalen Übereinkommens erforderliche, durch Vereins- oder Verbandvorschriften nicht geregelte Einvernehmen zwischen den Abfertigungsstellen verschiedener Staatsgebiete, z. B. bei der Auflage von Nachnahmen, bei der Hinterlegung von Frankaturvorschüssen und Verwendung von Frankaturrechnungen, bei nachträglichen Anweisungen des Absenders, bei dem Eintritt von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen u. s. w.

Schwab.


Abfertigungszeiten (Expeditionszeiten) (hours for expedition; horaire pour les expéditions; orario per le spedizioni) im engeren Sinn jene Tagesstunden, zu denen die Güterabfertigungsstellen zur Annahme und Abgabe der Güter geöffnet sein müssen, und innerhalb der die Absender die Güter aufzuliefern und zu verladen, die Empfänger die angekommenen Güter abzunehmen und zu entladen haben.

Die A., auch Dienststunden genannt, werden von der Eisenbahnverwaltung festgesetzt und durch Anschlag an den Kassen, in den Zugängen zu den Güterhallen u. s. w. bekanntgemacht Der innere Dienst der Eisenbahn wird durch die A. nicht beschränkt. In der Regel sind die Güterabfertigungsstellen an Wochentagen von 6 Uhr früh (im Winter von 7 Uhr früh) bis 12 Uhr mittags und von 1/2 1 Uhr nachmittags bis 6 Uhr abends geöffnet. An Sonn- und Festtagen wird im allgemeinen nur Eilgut, nicht aber auch Frachtgut angenommen.


Abgaben, öffentliche (taxes, imposts; droits publics; imposte, tasse) für Zwecke des Staats, der Provinzen, Gaue, Kreise, Bezirke, Gemeinden und sonstiger öffentlicher Korporationen, Handelskammern u. dgl., insbesondere Steuern (direkte und indirekte), Zölle und Gebühren, haben die Eisenbahnen gleich anderen

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[17/0025] In Österreich-Ungarn bestehen auch schon seit geraumer Zeit (1893) jeweils mit den Rechtsgrundlagen in Einklang gebrachte „gemeinsame Bestimmungen der österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen für die Manipulation beim Gepäck- und Gütertransporte. (Gemeinsame Manipulationsinstruktion.)“ Sie umfassen, wie der gemeinsame österr.-ungar. und bosn.-herceg. Güter-, bzw. Tiertarif, Teil I die Beförderung von Leichen, lebenden Tieren, Eil- und Frachtgütern, außerdem die eines gemeinsamen Tarifteiles I entbehrende Beförderung von Reisegepäck und Expreßgut. Für die Personenbeförderung fehlen gemeinsame A. überhaupt, also auch in Österreich, bzw. Ungarn, weil die verschiedenartigen Personentarife der einzelnen Verwaltungen einer gründlichen Vereinheitlichung entgegenstehen. Die „gemeinsame Manipulationsinstruktion“ behandelt in 5 Teilen, u. zw. I. Gepäck (einschließlich Expreßgut), II. Güter (einschließlich Leichen), III. lebende Tiere und tierische Rohstoffe, IV. das Feststellungs-, Melde- und Nachforschungsverfahren (Reklamations-, Ermittlungsverfahren), V. das Zoll- (Steuer-) Verfahren und die Auslandsstatistik. Die „gemeinsame Manipulationsinstruktion“ enthält keine Verrechnungsvorschriften, doch besteht auch für diese eine gemeinsame Grundlage. Gleichsam einen Bestandteil des für alle wichtigeren österr., ung. und bosn.-herceg. Eisenbahnen gültigen Übereinkommens zum Betriebsreglement bildend, wird die gemeinsame Manipulationsinstruktion den. Vollzugsorganen nicht als solche, sondern in den Instruktionen der einzelnen Verwaltungen, ergänzt durch Sonderbestimmungen über die einer einheitlichen Regelung entbehrenden Verhältnisse, hinausgegeben. In Ländern, deren Bahnen größtenteils von einer Staatsbahnverwaltung betrieben werden, wie in Italien und der Schweiz, ergibt sich die Einheitlichkeit der A. nahezu von selbst. Für einzelne Abfertigungsarten und Geschäfte sind übrigens auch in der Schweiz gemeinsame Vorschriften aller Bahnen, ja sogar aller Transportanstalten in Verwendung. In Ländern, in welchen große Privatbahnen bestehen, wie in Frankreich und den Niederlanden, erläßt zumeist noch jede Verwaltung ihre eigenen A. Im internationalen Verkehr enthalten die Übereinkommen verschiedener Eisenbahnverbände mehr oder minder ausgebildete gemeinsame A. Eine ganz bedeutende Leistung auf diesem Gebiete hat der Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. d.) vollbracht, nämlich eine Anlage des Übereinkommens zum Vereinsbetriebsreglement enthaltend „Gemeinsame A.“. Im Abschnitt I ist die Abfertigung von Personen, Reisegepäck und Hunden (in Begleitung von Reisenden), im Abschnitt II die Abfertigung von Gütern, in zwei Anhängen die Erhebung von Frachtzuschlägen sowie das Ermittlungsverfahren behandelt. Durch den Abschnitt II und die Anhänge wurde die einheitliche und klaglose Handhabung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Frachtverkehr in dem großen Vereinsgebiet gesichert. Auch das vom österr. Eisenbahnministerium geleitete Internationale Transportkomitee (s. d.) befaßt sich bereits mit einheitlichen Mustern (Formularen) und Vorschriften für das in Ausführung des internationalen Übereinkommens erforderliche, durch Vereins- oder Verbandvorschriften nicht geregelte Einvernehmen zwischen den Abfertigungsstellen verschiedener Staatsgebiete, z. B. bei der Auflage von Nachnahmen, bei der Hinterlegung von Frankaturvorschüssen und Verwendung von Frankaturrechnungen, bei nachträglichen Anweisungen des Absenders, bei dem Eintritt von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen u. s. w. Schwab. Abfertigungszeiten (Expeditionszeiten) (hours for expedition; horaire pour les expéditions; orario per le spedizioni) im engeren Sinn jene Tagesstunden, zu denen die Güterabfertigungsstellen zur Annahme und Abgabe der Güter geöffnet sein müssen, und innerhalb der die Absender die Güter aufzuliefern und zu verladen, die Empfänger die angekommenen Güter abzunehmen und zu entladen haben. Die A., auch Dienststunden genannt, werden von der Eisenbahnverwaltung festgesetzt und durch Anschlag an den Kassen, in den Zugängen zu den Güterhallen u. s. w. bekanntgemacht Der innere Dienst der Eisenbahn wird durch die A. nicht beschränkt. In der Regel sind die Güterabfertigungsstellen an Wochentagen von 6 Uhr früh (im Winter von 7 Uhr früh) bis 12 Uhr mittags und von 1/2 1 Uhr nachmittags bis 6 Uhr abends geöffnet. An Sonn- und Festtagen wird im allgemeinen nur Eilgut, nicht aber auch Frachtgut angenommen. Abgaben, öffentliche (taxes, imposts; droits publics; imposte, tasse) für Zwecke des Staats, der Provinzen, Gaue, Kreise, Bezirke, Gemeinden und sonstiger öffentlicher Korporationen, Handelskammern u. dgl., insbesondere Steuern (direkte und indirekte), Zölle und Gebühren, haben die Eisenbahnen gleich anderen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/25>, abgerufen am 15.05.2024.