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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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das zur Aufnahme der aus den Zügen ausgestoßenen oder zur Einreihung in die Züge bereitgestellten Güter- und Personenwagen, wie namentlich auch zur Zusammenstellung von Güter- und Personenzügen dient; s. Abstellbahnhöfe, Bahnhöfe und Verschiebebahnhof.


Auf- und Abladegebühr (dues for loading and unloading; frais de chargement; spese di carico e scarico) ist jene Gebühr, die die Eisenbahnen für das Beladen und Entladen der Eisenbahnfahrzeuge von den Verfrachtern von Eil- und Frachtgütern einzuheben berechtigt sind, s. Auf- und Abladen. Findet bei Gütern, die im allgemeinen auf Kosten der Parteien und durch deren Leute entweder auf- und abgeladen oder doch abgeladen werden müssen (d. s. in Österreich und Deutschland Wagenladungsgüter, sowie lebende Tiere und Gegenstände, die einzeln mehr als 750 kg wiegen), sei es auf besonderen Wunsch der Partei, sei es wegen einer Versäumnis der letzteren, dennoch eine Auf- oder Abladung durch die Bahnorgane statt, so wird die besondere tarifmäßige A. eingehoben, während bei Gütern, die tarifmäßig von der Bahn auf- und abzuladen sind, die Einhebung einer besonderen Gebühr entfällt. Die A. ist nicht zu verwechseln mit der zur Vergütung für eine ganz andere Leistung bestimmten Auf- und Ablegegebühr, s. d.

Die Gütertarife Frankreichs und der Türkei enthalten fast bezüglich aller Gütergattungen, jene Belgiens bezüglich der Teilladungen die Bestimmung, daß das Auf- und Abladen der Eisenbahn gegen Entrichtung der A. zu überlassen ist. Die Besorgung dieser Manipulation seitens der Partei enthebt diese nicht von der Verpflichtung, die Gebühr zu erlegen.

Die Berechnung der A. ist bei allen Eisenbahnen ziemlich gleichmäßig; im allgemeinen kann man sagen, daß sie überall dort, wo keine Auf- und Ablegegebühr eingehoben wird, entsprechend höher gestellt ist. Sie beträgt per 100 kg:


in Deutschland5 Pf.
in Deutschland (für die Entladung von
Getreide, Hülsenfrüchten, Kleie, Malz
und Ölsaaten in loser Schüttung)6 Pf.
in den Niederlanden2 Cts.
in Frankreich3·5 Cts.
in Belgien5 Cts.
in Italien5·1 Cts.
in Österreich-Ungarn (nebst einer
Auf- und Ablegegebühr)2 h
in Serbien(nebst Auf- u. Ablegegb.)2·5 Paras
in Bulgarien(nebst Auf- u. Ablegegb.)2·5 Cts.
in Rumänien(nebst Auf- u. Ablegegb.)4 Bani.

Rußland hebt per Pud eine A. ein, und zwar für Güter der Stückgutklassen 3/4 Kopeken, für volle Wagenladungen per Wagen 4 Rubel.


Auf- und Abladen (loading and unloading; chargement et dechargement; carico e scarico), Verladen und Ausladen der Güter, das Beladen und Entladen der Eisenbahnwagen. (Das Beladen und Entladen der Straßenfuhrwerke wird dagegen als "Auf- und Ablegen" bezeichnet.)

Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Art. 5 u. 19) überläßt die Regelung des Verladens und Ausladens den für die Versandbahn und Bestimmungsbahn geltenden innerstaatlichen Vorschriften. - In Österreich, Ungarn und Deutschland hat der Tarif zu bestimmen, ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Absender zu verladen, bzw. durch den Empfänger auszuladen sind, soweit nicht das Betriebsreglement (Verkehrsordnung) Vorschriften darüber enthält oder eine besondere Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn im Frachtbriefe getroffen ist (§§ 59 u. 76 Eisenbahnbetriebsreglement [Verkehrsordnung]).

Nur in wenigen Fällen schreibt das Reglement (Verkehrsordnung) selbst die Verladung durch den Absender vor, so insbesondere bei Sendungen von Leichen, lebenden Tieren und leicht explosiven (nicht handhabungssicheren) Schieß- und Sprengmitteln. Im übrigen ist die Entscheidung darüber, wer das Verladen und Ausladen zu besorgen hat, den Tarifen überlassen. Nach den geltenden Tarifbestimmungen richtet sich in Österreich und Ungarn das Verladen und Ausladen nach der Tarifierung der Güter.

Vom Absender sind zu verladen:

Sendungen der Wagenladungsklassen B, C und des Spezialtarifes 2.

Vom Absender und Empfänger sind zu verladen und auszuladen:

1. Sendungen des Spezialtarifes 3;

2. Sendungen, die Gegenstände von mehr als 7 m Länge oder mehr als 750 kg Gewicht enthalten, ausgenommen gefüllte Fässer mit kreisrunden Böden.

Wenn vom Absender zu verladende oder vom Empfänger auszuladende Güter mit anderen Gegenständen in einen Frachtbrief aufgenommen werden, so ist die ganze Sendung vom Absender zu verladen und vom Empfänger auszuladen.

Die Eisenbahn hat das Verladen und Ausladen in den Fällen zu besorgen, wo es weder nach den Bestimmungen des Eisenbahnbetriebsreglements, noch nach den Tarifbestimmungen oder nach besonderer Vereinbarung

das zur Aufnahme der aus den Zügen ausgestoßenen oder zur Einreihung in die Züge bereitgestellten Güter- und Personenwagen, wie namentlich auch zur Zusammenstellung von Güter- und Personenzügen dient; s. Abstellbahnhöfe, Bahnhöfe und Verschiebebahnhof.


Auf- und Abladegebühr (dues for loading and unloading; frais de chargement; spese di carico e scarico) ist jene Gebühr, die die Eisenbahnen für das Beladen und Entladen der Eisenbahnfahrzeuge von den Verfrachtern von Eil- und Frachtgütern einzuheben berechtigt sind, s. Auf- und Abladen. Findet bei Gütern, die im allgemeinen auf Kosten der Parteien und durch deren Leute entweder auf- und abgeladen oder doch abgeladen werden müssen (d. s. in Österreich und Deutschland Wagenladungsgüter, sowie lebende Tiere und Gegenstände, die einzeln mehr als 750 kg wiegen), sei es auf besonderen Wunsch der Partei, sei es wegen einer Versäumnis der letzteren, dennoch eine Auf- oder Abladung durch die Bahnorgane statt, so wird die besondere tarifmäßige A. eingehoben, während bei Gütern, die tarifmäßig von der Bahn auf- und abzuladen sind, die Einhebung einer besonderen Gebühr entfällt. Die A. ist nicht zu verwechseln mit der zur Vergütung für eine ganz andere Leistung bestimmten Auf- und Ablegegebühr, s. d.

Die Gütertarife Frankreichs und der Türkei enthalten fast bezüglich aller Gütergattungen, jene Belgiens bezüglich der Teilladungen die Bestimmung, daß das Auf- und Abladen der Eisenbahn gegen Entrichtung der A. zu überlassen ist. Die Besorgung dieser Manipulation seitens der Partei enthebt diese nicht von der Verpflichtung, die Gebühr zu erlegen.

Die Berechnung der A. ist bei allen Eisenbahnen ziemlich gleichmäßig; im allgemeinen kann man sagen, daß sie überall dort, wo keine Auf- und Ablegegebühr eingehoben wird, entsprechend höher gestellt ist. Sie beträgt per 100 kg:


in Deutschland5 Pf.
in Deutschland (für die Entladung von
Getreide, Hülsenfrüchten, Kleie, Malz
und Ölsaaten in loser Schüttung)6 Pf.
in den Niederlanden2 Cts.
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in Österreich-Ungarn (nebst einer
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in Serbien(nebst Auf- u. Ablegegb.)2·5 Paras
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Rußland hebt per Pud eine A. ein, und zwar für Güter der Stückgutklassen 3/4 Kopeken, für volle Wagenladungen per Wagen 4 Rubel.


Auf- und Abladen (loading and unloading; chargement et déchargement; carico e scarico), Verladen und Ausladen der Güter, das Beladen und Entladen der Eisenbahnwagen. (Das Beladen und Entladen der Straßenfuhrwerke wird dagegen als „Auf- und Ablegen“ bezeichnet.)

Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Art. 5 u. 19) überläßt die Regelung des Verladens und Ausladens den für die Versandbahn und Bestimmungsbahn geltenden innerstaatlichen Vorschriften. – In Österreich, Ungarn und Deutschland hat der Tarif zu bestimmen, ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Absender zu verladen, bzw. durch den Empfänger auszuladen sind, soweit nicht das Betriebsreglement (Verkehrsordnung) Vorschriften darüber enthält oder eine besondere Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn im Frachtbriefe getroffen ist (§§ 59 u. 76 Eisenbahnbetriebsreglement [Verkehrsordnung]).

Nur in wenigen Fällen schreibt das Reglement (Verkehrsordnung) selbst die Verladung durch den Absender vor, so insbesondere bei Sendungen von Leichen, lebenden Tieren und leicht explosiven (nicht handhabungssicheren) Schieß- und Sprengmitteln. Im übrigen ist die Entscheidung darüber, wer das Verladen und Ausladen zu besorgen hat, den Tarifen überlassen. Nach den geltenden Tarifbestimmungen richtet sich in Österreich und Ungarn das Verladen und Ausladen nach der Tarifierung der Güter.

Vom Absender sind zu verladen:

Sendungen der Wagenladungsklassen B, C und des Spezialtarifes 2.

Vom Absender und Empfänger sind zu verladen und auszuladen:

1. Sendungen des Spezialtarifes 3;

2. Sendungen, die Gegenstände von mehr als 7 m Länge oder mehr als 750 kg Gewicht enthalten, ausgenommen gefüllte Fässer mit kreisrunden Böden.

Wenn vom Absender zu verladende oder vom Empfänger auszuladende Güter mit anderen Gegenständen in einen Frachtbrief aufgenommen werden, so ist die ganze Sendung vom Absender zu verladen und vom Empfänger auszuladen.

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[289/0299] das zur Aufnahme der aus den Zügen ausgestoßenen oder zur Einreihung in die Züge bereitgestellten Güter- und Personenwagen, wie namentlich auch zur Zusammenstellung von Güter- und Personenzügen dient; s. Abstellbahnhöfe, Bahnhöfe und Verschiebebahnhof. Auf- und Abladegebühr (dues for loading and unloading; frais de chargement; spese di carico e scarico) ist jene Gebühr, die die Eisenbahnen für das Beladen und Entladen der Eisenbahnfahrzeuge von den Verfrachtern von Eil- und Frachtgütern einzuheben berechtigt sind, s. Auf- und Abladen. Findet bei Gütern, die im allgemeinen auf Kosten der Parteien und durch deren Leute entweder auf- und abgeladen oder doch abgeladen werden müssen (d. s. in Österreich und Deutschland Wagenladungsgüter, sowie lebende Tiere und Gegenstände, die einzeln mehr als 750 kg wiegen), sei es auf besonderen Wunsch der Partei, sei es wegen einer Versäumnis der letzteren, dennoch eine Auf- oder Abladung durch die Bahnorgane statt, so wird die besondere tarifmäßige A. eingehoben, während bei Gütern, die tarifmäßig von der Bahn auf- und abzuladen sind, die Einhebung einer besonderen Gebühr entfällt. Die A. ist nicht zu verwechseln mit der zur Vergütung für eine ganz andere Leistung bestimmten Auf- und Ablegegebühr, s. d. Die Gütertarife Frankreichs und der Türkei enthalten fast bezüglich aller Gütergattungen, jene Belgiens bezüglich der Teilladungen die Bestimmung, daß das Auf- und Abladen der Eisenbahn gegen Entrichtung der A. zu überlassen ist. Die Besorgung dieser Manipulation seitens der Partei enthebt diese nicht von der Verpflichtung, die Gebühr zu erlegen. Die Berechnung der A. ist bei allen Eisenbahnen ziemlich gleichmäßig; im allgemeinen kann man sagen, daß sie überall dort, wo keine Auf- und Ablegegebühr eingehoben wird, entsprechend höher gestellt ist. Sie beträgt per 100 kg: in Deutschland 5 Pf. in Deutschland (für die Entladung von Getreide, Hülsenfrüchten, Kleie, Malz und Ölsaaten in loser Schüttung) 6 Pf. in den Niederlanden 2 Cts. in Frankreich 3·5 Cts. in Belgien 5 Cts. in Italien 5·1 Cts. in Österreich-Ungarn (nebst einer Auf- und Ablegegebühr) 2 h in Serbien (nebst Auf- u. Ablegegb.) 2·5 Paras in Bulgarien (nebst Auf- u. Ablegegb.) 2·5 Cts. in Rumänien (nebst Auf- u. Ablegegb.) 4 Bani. Rußland hebt per Pud eine A. ein, und zwar für Güter der Stückgutklassen 3/4 Kopeken, für volle Wagenladungen per Wagen 4 Rubel. Auf- und Abladen (loading and unloading; chargement et déchargement; carico e scarico), Verladen und Ausladen der Güter, das Beladen und Entladen der Eisenbahnwagen. (Das Beladen und Entladen der Straßenfuhrwerke wird dagegen als „Auf- und Ablegen“ bezeichnet.) Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Art. 5 u. 19) überläßt die Regelung des Verladens und Ausladens den für die Versandbahn und Bestimmungsbahn geltenden innerstaatlichen Vorschriften. – In Österreich, Ungarn und Deutschland hat der Tarif zu bestimmen, ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Absender zu verladen, bzw. durch den Empfänger auszuladen sind, soweit nicht das Betriebsreglement (Verkehrsordnung) Vorschriften darüber enthält oder eine besondere Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn im Frachtbriefe getroffen ist (§§ 59 u. 76 Eisenbahnbetriebsreglement [Verkehrsordnung]). Nur in wenigen Fällen schreibt das Reglement (Verkehrsordnung) selbst die Verladung durch den Absender vor, so insbesondere bei Sendungen von Leichen, lebenden Tieren und leicht explosiven (nicht handhabungssicheren) Schieß- und Sprengmitteln. Im übrigen ist die Entscheidung darüber, wer das Verladen und Ausladen zu besorgen hat, den Tarifen überlassen. Nach den geltenden Tarifbestimmungen richtet sich in Österreich und Ungarn das Verladen und Ausladen nach der Tarifierung der Güter. Vom Absender sind zu verladen: Sendungen der Wagenladungsklassen B, C und des Spezialtarifes 2. Vom Absender und Empfänger sind zu verladen und auszuladen: 1. Sendungen des Spezialtarifes 3; 2. Sendungen, die Gegenstände von mehr als 7 m Länge oder mehr als 750 kg Gewicht enthalten, ausgenommen gefüllte Fässer mit kreisrunden Böden. Wenn vom Absender zu verladende oder vom Empfänger auszuladende Güter mit anderen Gegenständen in einen Frachtbrief aufgenommen werden, so ist die ganze Sendung vom Absender zu verladen und vom Empfänger auszuladen. Die Eisenbahn hat das Verladen und Ausladen in den Fällen zu besorgen, wo es weder nach den Bestimmungen des Eisenbahnbetriebsreglements, noch nach den Tarifbestimmungen oder nach besonderer Vereinbarung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/299>, abgerufen am 16.05.2024.