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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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und wird in den in den bezüglichen Lokaltarifen aufgezählten Stationen eingehoben; in diesen Tarifen werden auch die Artikel bezeichnet, die von der A. befreit sind; von der Ablegegebühr sind insbesondere jene Güter befreit, die von den Versendern nach den Tarifbestimmungen aufzuladen und daher auch von den Fuhrwerken selbst abzulegen sind, sowie Güter, die nach den Tarifbestimmungen von den Empfängern abgeladen und daher auch auf die Fuhrwerke selbst aufgelegt werden müssen.

Die A. ist in allen genannten Staaten gleich hoch und beträgt per 100 kg 2 h = 2·5 serb. Paras = 2·5 Cts. = 2·5 Bani. Sie wird nur bei Transportmengen unter 5000 kg unbedingt ohne Rücksicht darauf, ob die Partei die Dienstleistung der Eisenbahn beim Auf- und Ablegen in Anspruch nimmt, u. zw. in fast allen Stationen, bei Mengen über 5000 kg jedoch nur dann eingehoben, wenn der Versender die bahnseitige Ablegung oder Auflegung des Gutes beansprucht.

In Österreich-Ungarn wird, wenn das Ablegen vom Straßenfuhrwerk, bzw. das Auflegen mit dem Aufladen auf den Eisenbahnwagen, bzw. mit dem Abladen von letzteren in eine Bewegung vereint ist, statt der getrennten A. und Auf- und Abladegebühr eine Überladegebühr (3 h für 100 kg) für die Überladung erhoben.

In Italien ist das Auf- und Ablegen der Güter laut Tarifbestimmung Sache der Partei.

Die Tarife der Bahnen in den anderen Ländern kennen keine A.; bei den Bahnen dieser Länder ist die Auf- und Abladegebühr zumeist höher gestellt.


Aufzüge (elevator, lift; ascenseur; ascensore, elevatore) im weitesten Sinne sind Hebemaschinen, die der Förderung von Personen oder Lasten in schräger oder senkrechter Richtung zwecks Überwindung von bestimmten, gleichbleibenden Höhenunterschieden dienen.

Wegen des Zusammenhanges im Bahnhofbetriebe werden hier auch solche Fördereinrichtungen behandelt, die ausschließlich oder vorzugsweise in nur einer Richtung (Rutschen, Steigbänder und bewegliche Treppen) und in der Horizontalen (Transportbänder) fördern.

A. Förderung mit senkrechter Bewegung.

1. Aufzüge bis 500 kg Nutzlast finden sich in Bahnhofwirtschaften und Dienstwohnungen für Speisen (Nutzl. 10-25 kg, Förderkasten bis 600 x 700 mm bei 650 mm Höhe, Handbetrieb); für Akten in Dienstgebäuden (75 bis 100 kg Nutzl.; Abmessungen wie vorher, indirekt hydraulischer oder elektrischer Antrieb mit mechanischer oder Druckknopfsteuerung wie unter 2 beschrieben); für Material in Magazinen und für Kohlen und Asche in Kesselhäusern (s. Eisenbahntechnik der Gegenwart, II. Abschnitt, S. 776, Aufzug für Kohlenkarren).

2. Aufzüge für mittlere Lasten (500-2000 kg). Hierher gehören die im Eisenbahnbetrieb häufigsten Aufzüge für Gepäck und die auf Bahnhöfen erst vereinzelt angewandten für Personen.

Allgemeine Anordnung: Die Gepäckaufzüge dienen zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen Packkammer und Bahnsteigen, falls die Bahnhöfe im Einschnitt (Hamburg) oder auf Überführungen (Berliner Stadtbahn) liegen; oder sie ermöglichen bei straßengleichen Bahnsteigen den unterirdischen Transport der Güter durch Post- und Gepäcktunnel (Frankfurt a. M., Wiesbaden). Sie erhalten ihren Platz am Ende des Bahnsteiges, entsprechend der Stellung des Packwagens. Die Tragfähigkeit schwankt zwischen 500 und 1500 kg, üblich ist 1000 ÷ 1200 kg. Die Plattform hat eine Größe von etwa (1·5-2·0) x (2·2-3·4) m und eine freie nutzbare Höhe von 2·0-2·25 m; das Gepäck wird auf Karren von etwa 1·2-1·8 m2 Ladefläche befördert, die auf den Laufschienen der Plattform durch eine Feststellvorrichtung festgehalten werden. Auf dem Bahnhof Quai d'Orsay (Paris) nimmt die Plattform 4 leere oder 2 beladene Karren von 1·25 0·6 m Ladefläche und 100 kg Eigengewicht auf. Die Fördergeschwindigkeit ist infolge der nur geringen Hubhöhen, die je nach der Lage der Gleise zwischen 3·5 und 10 m beträgt, im Mittel nur 0·2-0·35 m/Sek. Die Personenaufzüge erhalten ihren Platz in der Nähe der Bahnsteigtreppen. Tragfähigkeit 8 Personen oder 600 kg bei 1·6 x 2·2 m Grundfläche (Hamburg). Beim Fehlen besonderer Personenaufzüge werden die Gepäckaufzüge zur Benutzung gegen Entgelt (Frankreich) oder wenigstens zum Krankentransport (Preuß.-Hess.Verw.) zur Verfügung gestellt.

Der Fahrschacht tritt möglichst nahe an die meist offenen Zugangseiten des Korbes heran und ist entweder glatt gemauert oder aus engmaschigem Drahtgeflecht hergestellt; letzteres soll an der unteren Ladestelle, falls sie sich frei in einem Räume befindet, wenigstens in Mannshöhe ausgeführt sein. In gleicher Weise wird die obere Ladestelle umwehrt im Zusammenhange mit eisernen Klappen, die durch Stoßbügel am Fahrkorb bei dessen Aufwärtsbewegung allmählich geöffnet werden und bei Niedergang selbsttätig die Öffnung der Bahnsteigdecke verschließen; hierbei finden sich häufig auch einfache Geländer mit Schranken, die besonders auf Dienstbahnsteigen (ohne Zutritt des Publikums) als Einfriedung des Schachtes genügen; die Anwendung eines Hauses aus Glas und

und wird in den in den bezüglichen Lokaltarifen aufgezählten Stationen eingehoben; in diesen Tarifen werden auch die Artikel bezeichnet, die von der A. befreit sind; von der Ablegegebühr sind insbesondere jene Güter befreit, die von den Versendern nach den Tarifbestimmungen aufzuladen und daher auch von den Fuhrwerken selbst abzulegen sind, sowie Güter, die nach den Tarifbestimmungen von den Empfängern abgeladen und daher auch auf die Fuhrwerke selbst aufgelegt werden müssen.

Die A. ist in allen genannten Staaten gleich hoch und beträgt per 100 kg 2 h = 2·5 serb. Paras = 2·5 Cts. = 2·5 Bani. Sie wird nur bei Transportmengen unter 5000 kg unbedingt ohne Rücksicht darauf, ob die Partei die Dienstleistung der Eisenbahn beim Auf- und Ablegen in Anspruch nimmt, u. zw. in fast allen Stationen, bei Mengen über 5000 kg jedoch nur dann eingehoben, wenn der Versender die bahnseitige Ablegung oder Auflegung des Gutes beansprucht.

In Österreich-Ungarn wird, wenn das Ablegen vom Straßenfuhrwerk, bzw. das Auflegen mit dem Aufladen auf den Eisenbahnwagen, bzw. mit dem Abladen von letzteren in eine Bewegung vereint ist, statt der getrennten A. und Auf- und Abladegebühr eine Überladegebühr (3 h für 100 kg) für die Überladung erhoben.

In Italien ist das Auf- und Ablegen der Güter laut Tarifbestimmung Sache der Partei.

Die Tarife der Bahnen in den anderen Ländern kennen keine A.; bei den Bahnen dieser Länder ist die Auf- und Abladegebühr zumeist höher gestellt.


Aufzüge (elevator, lift; ascenseur; ascensore, elevatore) im weitesten Sinne sind Hebemaschinen, die der Förderung von Personen oder Lasten in schräger oder senkrechter Richtung zwecks Überwindung von bestimmten, gleichbleibenden Höhenunterschieden dienen.

Wegen des Zusammenhanges im Bahnhofbetriebe werden hier auch solche Fördereinrichtungen behandelt, die ausschließlich oder vorzugsweise in nur einer Richtung (Rutschen, Steigbänder und bewegliche Treppen) und in der Horizontalen (Transportbänder) fördern.

A. Förderung mit senkrechter Bewegung.

1. Aufzüge bis 500 kg Nutzlast finden sich in Bahnhofwirtschaften und Dienstwohnungen für Speisen (Nutzl. 10–25 kg, Förderkasten bis 600 × 700 mm bei 650 mm Höhe, Handbetrieb); für Akten in Dienstgebäuden (75 bis 100 kg Nutzl.; Abmessungen wie vorher, indirekt hydraulischer oder elektrischer Antrieb mit mechanischer oder Druckknopfsteuerung wie unter 2 beschrieben); für Material in Magazinen und für Kohlen und Asche in Kesselhäusern (s. Eisenbahntechnik der Gegenwart, II. Abschnitt, S. 776, Aufzug für Kohlenkarren).

2. Aufzüge für mittlere Lasten (500–2000 kg). Hierher gehören die im Eisenbahnbetrieb häufigsten Aufzüge für Gepäck und die auf Bahnhöfen erst vereinzelt angewandten für Personen.

Allgemeine Anordnung: Die Gepäckaufzüge dienen zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen Packkammer und Bahnsteigen, falls die Bahnhöfe im Einschnitt (Hamburg) oder auf Überführungen (Berliner Stadtbahn) liegen; oder sie ermöglichen bei straßengleichen Bahnsteigen den unterirdischen Transport der Güter durch Post- und Gepäcktunnel (Frankfurt a. M., Wiesbaden). Sie erhalten ihren Platz am Ende des Bahnsteiges, entsprechend der Stellung des Packwagens. Die Tragfähigkeit schwankt zwischen 500 und 1500 kg, üblich ist 1000 ÷ 1200 kg. Die Plattform hat eine Größe von etwa (1·5–2·0) × (2·2–3·4) m und eine freie nutzbare Höhe von 2·0–2·25 m; das Gepäck wird auf Karren von etwa 1·2–1·8 m2 Ladefläche befördert, die auf den Laufschienen der Plattform durch eine Feststellvorrichtung festgehalten werden. Auf dem Bahnhof Quai d'Orsay (Paris) nimmt die Plattform 4 leere oder 2 beladene Karren von 1·25 0·6 m Ladefläche und 100 kg Eigengewicht auf. Die Fördergeschwindigkeit ist infolge der nur geringen Hubhöhen, die je nach der Lage der Gleise zwischen 3·5 und 10 m beträgt, im Mittel nur 0·2–0·35 m/Sek. Die Personenaufzüge erhalten ihren Platz in der Nähe der Bahnsteigtreppen. Tragfähigkeit 8 Personen oder 600 kg bei 1·6 × 2·2 m Grundfläche (Hamburg). Beim Fehlen besonderer Personenaufzüge werden die Gepäckaufzüge zur Benutzung gegen Entgelt (Frankreich) oder wenigstens zum Krankentransport (Preuß.-Hess.Verw.) zur Verfügung gestellt.

Der Fahrschacht tritt möglichst nahe an die meist offenen Zugangseiten des Korbes heran und ist entweder glatt gemauert oder aus engmaschigem Drahtgeflecht hergestellt; letzteres soll an der unteren Ladestelle, falls sie sich frei in einem Räume befindet, wenigstens in Mannshöhe ausgeführt sein. In gleicher Weise wird die obere Ladestelle umwehrt im Zusammenhange mit eisernen Klappen, die durch Stoßbügel am Fahrkorb bei dessen Aufwärtsbewegung allmählich geöffnet werden und bei Niedergang selbsttätig die Öffnung der Bahnsteigdecke verschließen; hierbei finden sich häufig auch einfache Geländer mit Schranken, die besonders auf Dienstbahnsteigen (ohne Zutritt des Publikums) als Einfriedung des Schachtes genügen; die Anwendung eines Hauses aus Glas und

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[292/0302] und wird in den in den bezüglichen Lokaltarifen aufgezählten Stationen eingehoben; in diesen Tarifen werden auch die Artikel bezeichnet, die von der A. befreit sind; von der Ablegegebühr sind insbesondere jene Güter befreit, die von den Versendern nach den Tarifbestimmungen aufzuladen und daher auch von den Fuhrwerken selbst abzulegen sind, sowie Güter, die nach den Tarifbestimmungen von den Empfängern abgeladen und daher auch auf die Fuhrwerke selbst aufgelegt werden müssen. Die A. ist in allen genannten Staaten gleich hoch und beträgt per 100 kg 2 h = 2·5 serb. Paras = 2·5 Cts. = 2·5 Bani. Sie wird nur bei Transportmengen unter 5000 kg unbedingt ohne Rücksicht darauf, ob die Partei die Dienstleistung der Eisenbahn beim Auf- und Ablegen in Anspruch nimmt, u. zw. in fast allen Stationen, bei Mengen über 5000 kg jedoch nur dann eingehoben, wenn der Versender die bahnseitige Ablegung oder Auflegung des Gutes beansprucht. In Österreich-Ungarn wird, wenn das Ablegen vom Straßenfuhrwerk, bzw. das Auflegen mit dem Aufladen auf den Eisenbahnwagen, bzw. mit dem Abladen von letzteren in eine Bewegung vereint ist, statt der getrennten A. und Auf- und Abladegebühr eine Überladegebühr (3 h für 100 kg) für die Überladung erhoben. In Italien ist das Auf- und Ablegen der Güter laut Tarifbestimmung Sache der Partei. Die Tarife der Bahnen in den anderen Ländern kennen keine A.; bei den Bahnen dieser Länder ist die Auf- und Abladegebühr zumeist höher gestellt. Aufzüge (elevator, lift; ascenseur; ascensore, elevatore) im weitesten Sinne sind Hebemaschinen, die der Förderung von Personen oder Lasten in schräger oder senkrechter Richtung zwecks Überwindung von bestimmten, gleichbleibenden Höhenunterschieden dienen. Wegen des Zusammenhanges im Bahnhofbetriebe werden hier auch solche Fördereinrichtungen behandelt, die ausschließlich oder vorzugsweise in nur einer Richtung (Rutschen, Steigbänder und bewegliche Treppen) und in der Horizontalen (Transportbänder) fördern. A. Förderung mit senkrechter Bewegung. 1. Aufzüge bis 500 kg Nutzlast finden sich in Bahnhofwirtschaften und Dienstwohnungen für Speisen (Nutzl. 10–25 kg, Förderkasten bis 600 × 700 mm bei 650 mm Höhe, Handbetrieb); für Akten in Dienstgebäuden (75 bis 100 kg Nutzl.; Abmessungen wie vorher, indirekt hydraulischer oder elektrischer Antrieb mit mechanischer oder Druckknopfsteuerung wie unter 2 beschrieben); für Material in Magazinen und für Kohlen und Asche in Kesselhäusern (s. Eisenbahntechnik der Gegenwart, II. Abschnitt, S. 776, Aufzug für Kohlenkarren). 2. Aufzüge für mittlere Lasten (500–2000 kg). Hierher gehören die im Eisenbahnbetrieb häufigsten Aufzüge für Gepäck und die auf Bahnhöfen erst vereinzelt angewandten für Personen. Allgemeine Anordnung: Die Gepäckaufzüge dienen zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen Packkammer und Bahnsteigen, falls die Bahnhöfe im Einschnitt (Hamburg) oder auf Überführungen (Berliner Stadtbahn) liegen; oder sie ermöglichen bei straßengleichen Bahnsteigen den unterirdischen Transport der Güter durch Post- und Gepäcktunnel (Frankfurt a. M., Wiesbaden). Sie erhalten ihren Platz am Ende des Bahnsteiges, entsprechend der Stellung des Packwagens. Die Tragfähigkeit schwankt zwischen 500 und 1500 kg, üblich ist 1000 ÷ 1200 kg. Die Plattform hat eine Größe von etwa (1·5–2·0) × (2·2–3·4) m und eine freie nutzbare Höhe von 2·0–2·25 m; das Gepäck wird auf Karren von etwa 1·2–1·8 m2 Ladefläche befördert, die auf den Laufschienen der Plattform durch eine Feststellvorrichtung festgehalten werden. Auf dem Bahnhof Quai d'Orsay (Paris) nimmt die Plattform 4 leere oder 2 beladene Karren von 1·25 0·6 m Ladefläche und 100 kg Eigengewicht auf. Die Fördergeschwindigkeit ist infolge der nur geringen Hubhöhen, die je nach der Lage der Gleise zwischen 3·5 und 10 m beträgt, im Mittel nur 0·2–0·35 m/Sek. Die Personenaufzüge erhalten ihren Platz in der Nähe der Bahnsteigtreppen. Tragfähigkeit 8 Personen oder 600 kg bei 1·6 × 2·2 m Grundfläche (Hamburg). Beim Fehlen besonderer Personenaufzüge werden die Gepäckaufzüge zur Benutzung gegen Entgelt (Frankreich) oder wenigstens zum Krankentransport (Preuß.-Hess.Verw.) zur Verfügung gestellt. Der Fahrschacht tritt möglichst nahe an die meist offenen Zugangseiten des Korbes heran und ist entweder glatt gemauert oder aus engmaschigem Drahtgeflecht hergestellt; letzteres soll an der unteren Ladestelle, falls sie sich frei in einem Räume befindet, wenigstens in Mannshöhe ausgeführt sein. In gleicher Weise wird die obere Ladestelle umwehrt im Zusammenhange mit eisernen Klappen, die durch Stoßbügel am Fahrkorb bei dessen Aufwärtsbewegung allmählich geöffnet werden und bei Niedergang selbsttätig die Öffnung der Bahnsteigdecke verschließen; hierbei finden sich häufig auch einfache Geländer mit Schranken, die besonders auf Dienstbahnsteigen (ohne Zutritt des Publikums) als Einfriedung des Schachtes genügen; die Anwendung eines Hauses aus Glas und

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/302>, abgerufen am 15.05.2024.