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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Nach § 2 des österr. Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGB. Nr. 70, über die Anlegung der Eisenbahnbücher, werden als Eisenbahngrundstücke alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke bezeichnet, die zum Betrieb der Eisenbahn zu dienen haben. Diese sind in das Eisenbahnbuch einzutragen. Für jede Eisenbahn ist eine Einlage zu errichten. Die B. sind in den ersten Teil des Bahnbestandblattes, das einen Teil der Eisenbahnanlage bildet, einzutragen. Solange nicht die, eine bücherliche Einheit bildenden Eisenbahngrundstücke ermittelt und in der ersten Abteilung des Bahnbestandblattes angegeben sind, ist die Einlage als eine vorläufige anzusehen und als solche zu bezeichnen.

Die Einleitung der Erhebungen zum Zweck der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke und die Aufnahme dieser Grundstücke in eine Eisenbahneinlage hat der Eisenbahnunternehmer bei den zuständigen Bezirksgerichten nachzusuchen.

Hypotheken und andere Lasten, deren Tilgung zur zwangsweisen Veräußerung eines Eisenbahngrundstückes führen könnte, sind von der Eintragung in die Eisenbahneinlage ausgeschlossen; deshalb hat der Eisenbahn unternehmer die Zustimmung der Berechtigten zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes auf gütlichem oder gerichtlichen Wege zu er wirken.

Giese.


Bahnhöfe, Bahnhofsanlagen (stations, yards; gares; stazioni).

Inhalt: A. Begriffsbestimmung und Einteilung. B. Grundzüge der Gleisanordnungen. I. Bahnhöfe in Durchgangsform für eine Bahnlinie. 1. Haltepunkte zweigleisiger Bahnen; kleinere Zwischenbahnhöfe eingleisiger Bahnen nur für Personenverkehr ohne Nebengleise. 2. Kleinere Zwischenbahnhöfe für Personen- und Güterverkehr mit Nebengleisen. 3. Anordnung von Güterüberholungsgleisen 4. Mittlere Zwischenbahnhöfe. II. Bahnhöfe in Durchgangsform für zwei oder mehrere Bahnlinien. 1. Anschlußbahnhöfe (Trennungsbahnhöfe). 2 Kreuzungsbahnhöfe. III. Bahnhöfe in Kopfform für eine Bahnlinie. IV. Bahnhöfe in Kopfform für zwei und mehrere Bahnlinien. V. Bahnhöfe in Treppenform. VI. Vereinigung verschiedener Formen. VII. Lage der verschiedenen Bahnhöfe und Bahnhofsteile zueinander. VIII. Höhenlage, Längen-, Krümmungs- und Neigungsverhältnisse. Weichenverbindungen. IX. Beispiele. Literatur.

A. Begriffsbestimmung und Einteilung. B. bilden einerseits die Vermittelungsstellen zwischen der Transportanstalt und der Bevölkerung, anderseits die Ausgangspunkte für die Handhabung des Betriebsdienstes. Sie bestehen aus einer Reihe von Anlagen, die sich demgemäß in zwei Hauptgruppen "Verkehrsanlagen" und "Betriebsanlagen" sondern lassen. Diese können im einzelnen je nach ihrer Größe als Teile einer Gesamtanlage erscheinen oder besondere B. für sich bilden. Zuweilen bezeichnet man auch die einzelnen Teile ein und desselben Bahnhofes durch Ausdrücke wie "Einfahrbahnhof", "Ausfahrbahnhof", "Vorbahnhof" u. s. w. Die Bahnhofsanlagen pflegt man in der Regel nach dem Zweck einzuteilen, dem sie allein oder vornehmlich dienen, u. zw. gleichviel, ob sie als Teile eines Gesamtbahnhofes erscheinen oder als größere Sonderbahnhöfe (vergl. Handb. d. Ing.-W. V, 4, 1, S. 4). Weitere Einteilungen der als Gesamtheit aufgefaßten B. ergeben sich nach der jeweiligen Lage des Bahnhofes zum ganzen Bahnnetz oder nach der Form oder nach dem Verkehrsumfang.

I. Einteilung der Bahnhofsanlagen nach dem Zweck: A. Verkehrsanlagen; sie gliedern sich folgendermaßen: 1. Anlagen für den Personenverkehr (Personenbahnhöfe), das sind Bahnsteiganlagen, Bahnsteiggleise, Empfangs- und Nebengebäude nebst Zugängen und Zufahrten für alle mit den Personenzügen beförderten Transporte; es werden daher den Anlagen für die eigentliche Beförderung von Reisenden und Reisegepäck meist noch die Anlagen für Post und Eilgut angegliedert, da diese in erster Linie mit Personenzügen befördert werden.

2. Anlagen für den Güterverkehr (Güterbahnhöfe), d. h. für alle mit den Güterzügen beförderten Gegenstände, ausnahmsweise bei sehr großem Verkehr, noch nach den Verkehrsarten getrennt in

a) Stückgutbahnhöfe mit Güterschuppen, Rampen, nebst Ladestraßen für Güter, die stückweise verwogen und verfrachtet werden.

b) Freiladebahnhöfe, Wagenladungsbahnhöfe oder Rohgutbahnhöfe für solche Güter, die in ganzen Wagenladungen verwogen und verfrachtet werden (wie Feldfrüchte, Getreide, Erze, Kohlen, Steine, Holz u. s. f.). Die Anlagen bestehen aus Ladestraßen, Laderampen, zuweilen auch aus besonderen Lade- oder Lagerungsvorrichtungen, wie Krane, Rutschen, Trichter u. s. w.

c) Viehbahnhöfe für regelmäßigen großen Viehverkehr, in der Nähe großer Städte oder bedeutender Viehmärkte, mit Rampen, Buchten, Ställen, Tränkungs-, Fütterungseinrichtungen, Entseuchungsanstalten u. s. w.

d) Hafenbahnhöfe für den Umschlagverkehr zwischen Schiff und Bahn, mit Schuppen, Speichern, Hebewerken, Sturzvorrichtungen u. s. w.

e) Industriebahnhöfe für den Verkehr großgewerblicher Betriebe (Privatanschlüsse) für Gruben, Hütten, Fabriken u. s. w.

Nach § 2 des österr. Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGB. Nr. 70, über die Anlegung der Eisenbahnbücher, werden als Eisenbahngrundstücke alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke bezeichnet, die zum Betrieb der Eisenbahn zu dienen haben. Diese sind in das Eisenbahnbuch einzutragen. Für jede Eisenbahn ist eine Einlage zu errichten. Die B. sind in den ersten Teil des Bahnbestandblattes, das einen Teil der Eisenbahnanlage bildet, einzutragen. Solange nicht die, eine bücherliche Einheit bildenden Eisenbahngrundstücke ermittelt und in der ersten Abteilung des Bahnbestandblattes angegeben sind, ist die Einlage als eine vorläufige anzusehen und als solche zu bezeichnen.

Die Einleitung der Erhebungen zum Zweck der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke und die Aufnahme dieser Grundstücke in eine Eisenbahneinlage hat der Eisenbahnunternehmer bei den zuständigen Bezirksgerichten nachzusuchen.

Hypotheken und andere Lasten, deren Tilgung zur zwangsweisen Veräußerung eines Eisenbahngrundstückes führen könnte, sind von der Eintragung in die Eisenbahneinlage ausgeschlossen; deshalb hat der Eisenbahn unternehmer die Zustimmung der Berechtigten zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes auf gütlichem oder gerichtlichen Wege zu er wirken.

Giese.


Bahnhöfe, Bahnhofsanlagen (stations, yards; gares; stazioni).

Inhalt: A. Begriffsbestimmung und Einteilung. B. Grundzüge der Gleisanordnungen. I. Bahnhöfe in Durchgangsform für eine Bahnlinie. 1. Haltepunkte zweigleisiger Bahnen; kleinere Zwischenbahnhöfe eingleisiger Bahnen nur für Personenverkehr ohne Nebengleise. 2. Kleinere Zwischenbahnhöfe für Personen- und Güterverkehr mit Nebengleisen. 3. Anordnung von Güterüberholungsgleisen 4. Mittlere Zwischenbahnhöfe. II. Bahnhöfe in Durchgangsform für zwei oder mehrere Bahnlinien. 1. Anschlußbahnhöfe (Trennungsbahnhöfe). 2 Kreuzungsbahnhöfe. III. Bahnhöfe in Kopfform für eine Bahnlinie. IV. Bahnhöfe in Kopfform für zwei und mehrere Bahnlinien. V. Bahnhöfe in Treppenform. VI. Vereinigung verschiedener Formen. VII. Lage der verschiedenen Bahnhöfe und Bahnhofsteile zueinander. VIII. Höhenlage, Längen-, Krümmungs- und Neigungsverhältnisse. Weichenverbindungen. IX. Beispiele. Literatur.

A. Begriffsbestimmung und Einteilung. B. bilden einerseits die Vermittelungsstellen zwischen der Transportanstalt und der Bevölkerung, anderseits die Ausgangspunkte für die Handhabung des Betriebsdienstes. Sie bestehen aus einer Reihe von Anlagen, die sich demgemäß in zwei Hauptgruppen „Verkehrsanlagen“ und „Betriebsanlagen“ sondern lassen. Diese können im einzelnen je nach ihrer Größe als Teile einer Gesamtanlage erscheinen oder besondere B. für sich bilden. Zuweilen bezeichnet man auch die einzelnen Teile ein und desselben Bahnhofes durch Ausdrücke wie „Einfahrbahnhof“, „Ausfahrbahnhof“, „Vorbahnhof“ u. s. w. Die Bahnhofsanlagen pflegt man in der Regel nach dem Zweck einzuteilen, dem sie allein oder vornehmlich dienen, u. zw. gleichviel, ob sie als Teile eines Gesamtbahnhofes erscheinen oder als größere Sonderbahnhöfe (vergl. Handb. d. Ing.-W. V, 4, 1, S. 4). Weitere Einteilungen der als Gesamtheit aufgefaßten B. ergeben sich nach der jeweiligen Lage des Bahnhofes zum ganzen Bahnnetz oder nach der Form oder nach dem Verkehrsumfang.

I. Einteilung der Bahnhofsanlagen nach dem Zweck: A. Verkehrsanlagen; sie gliedern sich folgendermaßen: 1. Anlagen für den Personenverkehr (Personenbahnhöfe), das sind Bahnsteiganlagen, Bahnsteiggleise, Empfangs- und Nebengebäude nebst Zugängen und Zufahrten für alle mit den Personenzügen beförderten Transporte; es werden daher den Anlagen für die eigentliche Beförderung von Reisenden und Reisegepäck meist noch die Anlagen für Post und Eilgut angegliedert, da diese in erster Linie mit Personenzügen befördert werden.

2. Anlagen für den Güterverkehr (Güterbahnhöfe), d. h. für alle mit den Güterzügen beförderten Gegenstände, ausnahmsweise bei sehr großem Verkehr, noch nach den Verkehrsarten getrennt in

a) Stückgutbahnhöfe mit Güterschuppen, Rampen, nebst Ladestraßen für Güter, die stückweise verwogen und verfrachtet werden.

b) Freiladebahnhöfe, Wagenladungsbahnhöfe oder Rohgutbahnhöfe für solche Güter, die in ganzen Wagenladungen verwogen und verfrachtet werden (wie Feldfrüchte, Getreide, Erze, Kohlen, Steine, Holz u. s. f.). Die Anlagen bestehen aus Ladestraßen, Laderampen, zuweilen auch aus besonderen Lade- oder Lagerungsvorrichtungen, wie Krane, Rutschen, Trichter u. s. w.

c) Viehbahnhöfe für regelmäßigen großen Viehverkehr, in der Nähe großer Städte oder bedeutender Viehmärkte, mit Rampen, Buchten, Ställen, Tränkungs-, Fütterungseinrichtungen, Entseuchungsanstalten u. s. w.

d) Hafenbahnhöfe für den Umschlagverkehr zwischen Schiff und Bahn, mit Schuppen, Speichern, Hebewerken, Sturzvorrichtungen u. s. w.

e) Industriebahnhöfe für den Verkehr großgewerblicher Betriebe (Privatanschlüsse) für Gruben, Hütten, Fabriken u. s. w.

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[383/0395] Nach § 2 des österr. Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGB. Nr. 70, über die Anlegung der Eisenbahnbücher, werden als Eisenbahngrundstücke alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke bezeichnet, die zum Betrieb der Eisenbahn zu dienen haben. Diese sind in das Eisenbahnbuch einzutragen. Für jede Eisenbahn ist eine Einlage zu errichten. Die B. sind in den ersten Teil des Bahnbestandblattes, das einen Teil der Eisenbahnanlage bildet, einzutragen. Solange nicht die, eine bücherliche Einheit bildenden Eisenbahngrundstücke ermittelt und in der ersten Abteilung des Bahnbestandblattes angegeben sind, ist die Einlage als eine vorläufige anzusehen und als solche zu bezeichnen. Die Einleitung der Erhebungen zum Zweck der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke und die Aufnahme dieser Grundstücke in eine Eisenbahneinlage hat der Eisenbahnunternehmer bei den zuständigen Bezirksgerichten nachzusuchen. Hypotheken und andere Lasten, deren Tilgung zur zwangsweisen Veräußerung eines Eisenbahngrundstückes führen könnte, sind von der Eintragung in die Eisenbahneinlage ausgeschlossen; deshalb hat der Eisenbahn unternehmer die Zustimmung der Berechtigten zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes auf gütlichem oder gerichtlichen Wege zu er wirken. Giese. Bahnhöfe, Bahnhofsanlagen (stations, yards; gares; stazioni). Inhalt: A. Begriffsbestimmung und Einteilung. B. Grundzüge der Gleisanordnungen. I. Bahnhöfe in Durchgangsform für eine Bahnlinie. 1. Haltepunkte zweigleisiger Bahnen; kleinere Zwischenbahnhöfe eingleisiger Bahnen nur für Personenverkehr ohne Nebengleise. 2. Kleinere Zwischenbahnhöfe für Personen- und Güterverkehr mit Nebengleisen. 3. Anordnung von Güterüberholungsgleisen 4. Mittlere Zwischenbahnhöfe. II. Bahnhöfe in Durchgangsform für zwei oder mehrere Bahnlinien. 1. Anschlußbahnhöfe (Trennungsbahnhöfe). 2 Kreuzungsbahnhöfe. III. Bahnhöfe in Kopfform für eine Bahnlinie. IV. Bahnhöfe in Kopfform für zwei und mehrere Bahnlinien. V. Bahnhöfe in Treppenform. VI. Vereinigung verschiedener Formen. VII. Lage der verschiedenen Bahnhöfe und Bahnhofsteile zueinander. VIII. Höhenlage, Längen-, Krümmungs- und Neigungsverhältnisse. Weichenverbindungen. IX. Beispiele. Literatur. A. Begriffsbestimmung und Einteilung. B. bilden einerseits die Vermittelungsstellen zwischen der Transportanstalt und der Bevölkerung, anderseits die Ausgangspunkte für die Handhabung des Betriebsdienstes. Sie bestehen aus einer Reihe von Anlagen, die sich demgemäß in zwei Hauptgruppen „Verkehrsanlagen“ und „Betriebsanlagen“ sondern lassen. Diese können im einzelnen je nach ihrer Größe als Teile einer Gesamtanlage erscheinen oder besondere B. für sich bilden. Zuweilen bezeichnet man auch die einzelnen Teile ein und desselben Bahnhofes durch Ausdrücke wie „Einfahrbahnhof“, „Ausfahrbahnhof“, „Vorbahnhof“ u. s. w. Die Bahnhofsanlagen pflegt man in der Regel nach dem Zweck einzuteilen, dem sie allein oder vornehmlich dienen, u. zw. gleichviel, ob sie als Teile eines Gesamtbahnhofes erscheinen oder als größere Sonderbahnhöfe (vergl. Handb. d. Ing.-W. V, 4, 1, S. 4). Weitere Einteilungen der als Gesamtheit aufgefaßten B. ergeben sich nach der jeweiligen Lage des Bahnhofes zum ganzen Bahnnetz oder nach der Form oder nach dem Verkehrsumfang. I. Einteilung der Bahnhofsanlagen nach dem Zweck: A. Verkehrsanlagen; sie gliedern sich folgendermaßen: 1. Anlagen für den Personenverkehr (Personenbahnhöfe), das sind Bahnsteiganlagen, Bahnsteiggleise, Empfangs- und Nebengebäude nebst Zugängen und Zufahrten für alle mit den Personenzügen beförderten Transporte; es werden daher den Anlagen für die eigentliche Beförderung von Reisenden und Reisegepäck meist noch die Anlagen für Post und Eilgut angegliedert, da diese in erster Linie mit Personenzügen befördert werden. 2. Anlagen für den Güterverkehr (Güterbahnhöfe), d. h. für alle mit den Güterzügen beförderten Gegenstände, ausnahmsweise bei sehr großem Verkehr, noch nach den Verkehrsarten getrennt in a) Stückgutbahnhöfe mit Güterschuppen, Rampen, nebst Ladestraßen für Güter, die stückweise verwogen und verfrachtet werden. b) Freiladebahnhöfe, Wagenladungsbahnhöfe oder Rohgutbahnhöfe für solche Güter, die in ganzen Wagenladungen verwogen und verfrachtet werden (wie Feldfrüchte, Getreide, Erze, Kohlen, Steine, Holz u. s. f.). Die Anlagen bestehen aus Ladestraßen, Laderampen, zuweilen auch aus besonderen Lade- oder Lagerungsvorrichtungen, wie Krane, Rutschen, Trichter u. s. w. c) Viehbahnhöfe für regelmäßigen großen Viehverkehr, in der Nähe großer Städte oder bedeutender Viehmärkte, mit Rampen, Buchten, Ställen, Tränkungs-, Fütterungseinrichtungen, Entseuchungsanstalten u. s. w. d) Hafenbahnhöfe für den Umschlagverkehr zwischen Schiff und Bahn, mit Schuppen, Speichern, Hebewerken, Sturzvorrichtungen u. s. w. e) Industriebahnhöfe für den Verkehr großgewerblicher Betriebe (Privatanschlüsse) für Gruben, Hütten, Fabriken u. s. w.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/395>, abgerufen am 16.05.2024.