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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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des Bahnverkehrs erforderlich ist, die ausnahmslos auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt zu werden pflegt, weshalb nach Ablauf der Erlaubnisfrist der Fall denkbar ist, daß der Bahnkörper entweder entfernt werden muß oder doch für den Bahnunternehmer wertlos wird, so entsteht für den Unternehmer die Notwendigkeit, während der Betriebsdauer einen Gegenwert zu dem für den Bahnkörper verbrauchten, mit dessen Auflassung teilweise oder gänzlich verloren gehenden Unternehmerkapital aus den Betriebseinnahmen aufzubringen. Zur Erreichung dieses Ziels kann der Weg der Aktienamortisation gewählt werden oder man bildet besser einen B.

Hierbei werden alljährlich bestimmte Beträge in einen Fonds zurückgelegt, deren Höhe so zu bemessen ist, daß ihre Summe und ihre Zinsen nach Ablauf der Erlaubnisfrist dem in der Straße angelegten Kapitale des Bahnunternehmens entsprechen, also den gewünschten Gegenwert bieten (s. auch Anleihen).


Bahnkreuzung (crossing of lines; croisement de voie; incrocio di binari), Bahndurchschneidung, Kreuzung zweier Schienenwege in gleicher Höhe. Womöglich sind B. rechtwinkelig anzuordnen, als Grenze für spitzwinkelige B. kann nach § 41 der T. V. des VDEV. ein Kreuzungswinkel von 1 : 10 gelten. Von der Zulässigkeit der B. gilt ähnliches, wie von jener der Bahnübersetzungen (s. d.). B. sollen grundsätzlich vermieden, mindestens aber nur in Ausnahmefällen zwischen Bahnen untergeordneter Bedeutung und auch dann nur bei Anwendung weitestgehender Sicherungsvorkehrungen an der Übergangsstelle gestattet werden. So sind auch in Deutschland nach der B. O. Kreuzungen von Hauptbahnen mit anderen Bahnen außerhalb der Einfahrsignale der Bahnhöfe nicht zugelassen. Die Sicherung einer B. mit gut sichtbaren Signalen wird oft derart durchgeführt, daß deren Stellung von der nächsten Station bewirkt wird oder mindestens in einem unbedingten Abhängigkeitsverhältnis zur Station steht. Diese Signale müssen auch gegenseitig voneinander abhängig sein, so daß sich bei Stellung der Signale der einen Strecke auf "Freie Fahrt" jene der andern Strecke auf "Verbot der Fahrt" stellen. Außerdem werden vielfach noch im Zuge der einen oder andern Strecke Gleissperren oder auch Abschlußvorrichtungen hergestellt und diese letzteren ebenfalls in Abhängigkeit mit den Signalen gebracht.


Bahnlänge, Baulänge, Eigentumslänge (length of line; longueur des lignes; lunghezza della ferrovia), die durch Messung in der Bahnachse ermittelte Länge des im Eigentum einer Verwaltung stehenden durchgehenden Hauptgleises, somit auch jene Länge, auf die sich das Anlagekapital bezieht (also einschließlich etwa verpachteter Strecken). Bei Bestimmung der B. ist von Bahnhofs-, Ausweich- und sonstigen Nebengleisen, dann von Zweiggleisen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, abzusehen. Es ist somit als Anfangs-, bzw. Endpunkt der B. bei Bahnen ohne direkten Anschluß der Anfangs-, bzw. Endpunkt des Hauptgleises oder des in der Fortsetzung des letzteren gelegenen, über die letzte Stationsweiche hinausreichenden Gleises anzunehmen. Für Abzweigungen eigener Bahnlinien bildet der der Spitze des Anschlußwechsels zunächst gelegene Schienenstoß den Anfangs-, bzw. Endpunkt der B.; erfolgt der Anschluß in einer Station, so ist der Anschlußwechsel als Anfangspunkt der B. zu nehmen. Bei Anschlüssen, bzw. Abzweigungen fremder Bahnlinien ist als Anfangs-, bzw. Endpunkt der Anfang, bzw. das Ende des Hauptgleises der Anschlußbahn zu nehmen. Die durch letztere in der Anschlußstation hergestellten sonstigen Gleise sind als Nebengleise der fremden Bahn zu behandeln. Besitzen in einer Zwischenstation zwei oder mehrere Verwaltungen eigene durchgehende Hauptgleise, so ist deren Länge in die B. jeder der bezüglichen Bahnen einzubeziehen, und weiters sind auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Verbindungsgleise zwischen zwei nach verschiedenen Richtungen führenden Bahnlinien der B. zuzurechnen. Im Eigentum mehrerer Bahnverwaltungen befindliche Hauptgleise sind für jede dieser Bahnen auszuweisen. Auf dieser Grundlage fußen die vom österreichischen Handelsministerium im Jahre 1886 herausgegebenen Grundsätze für die Bestimmung der Bau- und Betriebslängen der Eisenbahnen. Abweichend hiervon sind jedoch die Grundsätze über die Bestimmung der B., die vom VDEV. festgestellt wurden (vgl. Bemerkungen zu Abschnitt A. der Statistischen Nachrichten von den Eisenbahnen des VDEV.). Hiernach ist die B. gleich der Entfernung des Schwerpunktes der Anfangsstation von jenem der Endstation. Als solcher gilt die Mitte des Stationsgebäudes oder die Mitte des Dienstraumes solcher Stellen, die als selbständige Anfangs- oder Endpunkte für die Beförderung von Personen oder Gütern in den öffentlichen Tarifen bezeichnet sind. Auch in dem Fall, daß eine Bahn in einem gemeinschaftlichen Bahnhof vor dem Empfangsgebäude endet oder mittels Weiche in das durchlaufende Gleis der Hauptbahn mündet, ist die B. doch stets bis zur Mitte des Empfangsgebäudes zu

des Bahnverkehrs erforderlich ist, die ausnahmslos auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt zu werden pflegt, weshalb nach Ablauf der Erlaubnisfrist der Fall denkbar ist, daß der Bahnkörper entweder entfernt werden muß oder doch für den Bahnunternehmer wertlos wird, so entsteht für den Unternehmer die Notwendigkeit, während der Betriebsdauer einen Gegenwert zu dem für den Bahnkörper verbrauchten, mit dessen Auflassung teilweise oder gänzlich verloren gehenden Unternehmerkapital aus den Betriebseinnahmen aufzubringen. Zur Erreichung dieses Ziels kann der Weg der Aktienamortisation gewählt werden oder man bildet besser einen B.

Hierbei werden alljährlich bestimmte Beträge in einen Fonds zurückgelegt, deren Höhe so zu bemessen ist, daß ihre Summe und ihre Zinsen nach Ablauf der Erlaubnisfrist dem in der Straße angelegten Kapitale des Bahnunternehmens entsprechen, also den gewünschten Gegenwert bieten (s. auch Anleihen).


Bahnkreuzung (crossing of lines; croisement de voie; incrocio di binari), Bahndurchschneidung, Kreuzung zweier Schienenwege in gleicher Höhe. Womöglich sind B. rechtwinkelig anzuordnen, als Grenze für spitzwinkelige B. kann nach § 41 der T. V. des VDEV. ein Kreuzungswinkel von 1 : 10 gelten. Von der Zulässigkeit der B. gilt ähnliches, wie von jener der Bahnübersetzungen (s. d.). B. sollen grundsätzlich vermieden, mindestens aber nur in Ausnahmefällen zwischen Bahnen untergeordneter Bedeutung und auch dann nur bei Anwendung weitestgehender Sicherungsvorkehrungen an der Übergangsstelle gestattet werden. So sind auch in Deutschland nach der B. O. Kreuzungen von Hauptbahnen mit anderen Bahnen außerhalb der Einfahrsignale der Bahnhöfe nicht zugelassen. Die Sicherung einer B. mit gut sichtbaren Signalen wird oft derart durchgeführt, daß deren Stellung von der nächsten Station bewirkt wird oder mindestens in einem unbedingten Abhängigkeitsverhältnis zur Station steht. Diese Signale müssen auch gegenseitig voneinander abhängig sein, so daß sich bei Stellung der Signale der einen Strecke auf „Freie Fahrt“ jene der andern Strecke auf „Verbot der Fahrt“ stellen. Außerdem werden vielfach noch im Zuge der einen oder andern Strecke Gleissperren oder auch Abschlußvorrichtungen hergestellt und diese letzteren ebenfalls in Abhängigkeit mit den Signalen gebracht.


Bahnlänge, Baulänge, Eigentumslänge (length of line; longueur des lignes; lunghezza della ferrovia), die durch Messung in der Bahnachse ermittelte Länge des im Eigentum einer Verwaltung stehenden durchgehenden Hauptgleises, somit auch jene Länge, auf die sich das Anlagekapital bezieht (also einschließlich etwa verpachteter Strecken). Bei Bestimmung der B. ist von Bahnhofs-, Ausweich- und sonstigen Nebengleisen, dann von Zweiggleisen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, abzusehen. Es ist somit als Anfangs-, bzw. Endpunkt der B. bei Bahnen ohne direkten Anschluß der Anfangs-, bzw. Endpunkt des Hauptgleises oder des in der Fortsetzung des letzteren gelegenen, über die letzte Stationsweiche hinausreichenden Gleises anzunehmen. Für Abzweigungen eigener Bahnlinien bildet der der Spitze des Anschlußwechsels zunächst gelegene Schienenstoß den Anfangs-, bzw. Endpunkt der B.; erfolgt der Anschluß in einer Station, so ist der Anschlußwechsel als Anfangspunkt der B. zu nehmen. Bei Anschlüssen, bzw. Abzweigungen fremder Bahnlinien ist als Anfangs-, bzw. Endpunkt der Anfang, bzw. das Ende des Hauptgleises der Anschlußbahn zu nehmen. Die durch letztere in der Anschlußstation hergestellten sonstigen Gleise sind als Nebengleise der fremden Bahn zu behandeln. Besitzen in einer Zwischenstation zwei oder mehrere Verwaltungen eigene durchgehende Hauptgleise, so ist deren Länge in die B. jeder der bezüglichen Bahnen einzubeziehen, und weiters sind auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Verbindungsgleise zwischen zwei nach verschiedenen Richtungen führenden Bahnlinien der B. zuzurechnen. Im Eigentum mehrerer Bahnverwaltungen befindliche Hauptgleise sind für jede dieser Bahnen auszuweisen. Auf dieser Grundlage fußen die vom österreichischen Handelsministerium im Jahre 1886 herausgegebenen Grundsätze für die Bestimmung der Bau- und Betriebslängen der Eisenbahnen. Abweichend hiervon sind jedoch die Grundsätze über die Bestimmung der B., die vom VDEV. festgestellt wurden (vgl. Bemerkungen zu Abschnitt A. der Statistischen Nachrichten von den Eisenbahnen des VDEV.). Hiernach ist die B. gleich der Entfernung des Schwerpunktes der Anfangsstation von jenem der Endstation. Als solcher gilt die Mitte des Stationsgebäudes oder die Mitte des Dienstraumes solcher Stellen, die als selbständige Anfangs- oder Endpunkte für die Beförderung von Personen oder Gütern in den öffentlichen Tarifen bezeichnet sind. Auch in dem Fall, daß eine Bahn in einem gemeinschaftlichen Bahnhof vor dem Empfangsgebäude endet oder mittels Weiche in das durchlaufende Gleis der Hauptbahn mündet, ist die B. doch stets bis zur Mitte des Empfangsgebäudes zu

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[417/0432] des Bahnverkehrs erforderlich ist, die ausnahmslos auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt zu werden pflegt, weshalb nach Ablauf der Erlaubnisfrist der Fall denkbar ist, daß der Bahnkörper entweder entfernt werden muß oder doch für den Bahnunternehmer wertlos wird, so entsteht für den Unternehmer die Notwendigkeit, während der Betriebsdauer einen Gegenwert zu dem für den Bahnkörper verbrauchten, mit dessen Auflassung teilweise oder gänzlich verloren gehenden Unternehmerkapital aus den Betriebseinnahmen aufzubringen. Zur Erreichung dieses Ziels kann der Weg der Aktienamortisation gewählt werden oder man bildet besser einen B. Hierbei werden alljährlich bestimmte Beträge in einen Fonds zurückgelegt, deren Höhe so zu bemessen ist, daß ihre Summe und ihre Zinsen nach Ablauf der Erlaubnisfrist dem in der Straße angelegten Kapitale des Bahnunternehmens entsprechen, also den gewünschten Gegenwert bieten (s. auch Anleihen). Bahnkreuzung (crossing of lines; croisement de voie; incrocio di binari), Bahndurchschneidung, Kreuzung zweier Schienenwege in gleicher Höhe. Womöglich sind B. rechtwinkelig anzuordnen, als Grenze für spitzwinkelige B. kann nach § 41 der T. V. des VDEV. ein Kreuzungswinkel von 1 : 10 gelten. Von der Zulässigkeit der B. gilt ähnliches, wie von jener der Bahnübersetzungen (s. d.). B. sollen grundsätzlich vermieden, mindestens aber nur in Ausnahmefällen zwischen Bahnen untergeordneter Bedeutung und auch dann nur bei Anwendung weitestgehender Sicherungsvorkehrungen an der Übergangsstelle gestattet werden. So sind auch in Deutschland nach der B. O. Kreuzungen von Hauptbahnen mit anderen Bahnen außerhalb der Einfahrsignale der Bahnhöfe nicht zugelassen. Die Sicherung einer B. mit gut sichtbaren Signalen wird oft derart durchgeführt, daß deren Stellung von der nächsten Station bewirkt wird oder mindestens in einem unbedingten Abhängigkeitsverhältnis zur Station steht. Diese Signale müssen auch gegenseitig voneinander abhängig sein, so daß sich bei Stellung der Signale der einen Strecke auf „Freie Fahrt“ jene der andern Strecke auf „Verbot der Fahrt“ stellen. Außerdem werden vielfach noch im Zuge der einen oder andern Strecke Gleissperren oder auch Abschlußvorrichtungen hergestellt und diese letzteren ebenfalls in Abhängigkeit mit den Signalen gebracht. Bahnlänge, Baulänge, Eigentumslänge (length of line; longueur des lignes; lunghezza della ferrovia), die durch Messung in der Bahnachse ermittelte Länge des im Eigentum einer Verwaltung stehenden durchgehenden Hauptgleises, somit auch jene Länge, auf die sich das Anlagekapital bezieht (also einschließlich etwa verpachteter Strecken). Bei Bestimmung der B. ist von Bahnhofs-, Ausweich- und sonstigen Nebengleisen, dann von Zweiggleisen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, abzusehen. Es ist somit als Anfangs-, bzw. Endpunkt der B. bei Bahnen ohne direkten Anschluß der Anfangs-, bzw. Endpunkt des Hauptgleises oder des in der Fortsetzung des letzteren gelegenen, über die letzte Stationsweiche hinausreichenden Gleises anzunehmen. Für Abzweigungen eigener Bahnlinien bildet der der Spitze des Anschlußwechsels zunächst gelegene Schienenstoß den Anfangs-, bzw. Endpunkt der B.; erfolgt der Anschluß in einer Station, so ist der Anschlußwechsel als Anfangspunkt der B. zu nehmen. Bei Anschlüssen, bzw. Abzweigungen fremder Bahnlinien ist als Anfangs-, bzw. Endpunkt der Anfang, bzw. das Ende des Hauptgleises der Anschlußbahn zu nehmen. Die durch letztere in der Anschlußstation hergestellten sonstigen Gleise sind als Nebengleise der fremden Bahn zu behandeln. Besitzen in einer Zwischenstation zwei oder mehrere Verwaltungen eigene durchgehende Hauptgleise, so ist deren Länge in die B. jeder der bezüglichen Bahnen einzubeziehen, und weiters sind auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Verbindungsgleise zwischen zwei nach verschiedenen Richtungen führenden Bahnlinien der B. zuzurechnen. Im Eigentum mehrerer Bahnverwaltungen befindliche Hauptgleise sind für jede dieser Bahnen auszuweisen. Auf dieser Grundlage fußen die vom österreichischen Handelsministerium im Jahre 1886 herausgegebenen Grundsätze für die Bestimmung der Bau- und Betriebslängen der Eisenbahnen. Abweichend hiervon sind jedoch die Grundsätze über die Bestimmung der B., die vom VDEV. festgestellt wurden (vgl. Bemerkungen zu Abschnitt A. der Statistischen Nachrichten von den Eisenbahnen des VDEV.). Hiernach ist die B. gleich der Entfernung des Schwerpunktes der Anfangsstation von jenem der Endstation. Als solcher gilt die Mitte des Stationsgebäudes oder die Mitte des Dienstraumes solcher Stellen, die als selbständige Anfangs- oder Endpunkte für die Beförderung von Personen oder Gütern in den öffentlichen Tarifen bezeichnet sind. Auch in dem Fall, daß eine Bahn in einem gemeinschaftlichen Bahnhof vor dem Empfangsgebäude endet oder mittels Weiche in das durchlaufende Gleis der Hauptbahn mündet, ist die B. doch stets bis zur Mitte des Empfangsgebäudes zu

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/432>, abgerufen am 15.05.2024.