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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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stehen oder die sich der Fürsorge mittelloser Auswanderer widmen u. dgl.

Ohne besonderen Ausweis werden unentgeltlich zum Bahnsteig zugelassen:

Das im Dienst befindliche Personal der Eisenbahnverwaltung;

Beamte der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und der Polizei, die Post-, Telegraphen-, Zoll- und Steuerbeamten, wenn es zur Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebietes notwendig ist (sie müssen sich entweder durch Uniform oder durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde ausweisen);

Personen, die mit Eisenbahn- oder Postdienststellen innerhalb der Sperre amtlich zu tun haben;

die innerhalb der Sperre beschäftigten Unternehmer und Arbeiter.

In Belgien dürfen gewisse Beamte und Behörden unentgeltlich die Bahnhöfe betreten, sie erhalten zum Teil besondere Ausweiskarten.

In Dänemark benötigen keine B. gewisse örtliche Zivil- und Militärbehörden, Personen, denen es gestattet ist, Handel und derartige Tätigkeiten bei der Abfahrt und Ankunft der Züge zu treiben, Hausdiener von Hotels, die täglich Wagen nach den Stationen senden.

In Frankreich sind die Bahnhofvorstände ermächtigt, gewisse Personen ohne B. in den Bahnhof einzulassen.

In den Niederlanden ist der Eintritt für Personen unentgeltlich, die den Stationsvorsteher zu sprechen wünschen. Hotelangestellte und Angestellte von Reisebureaus erhalten unentgeltliche B.

In Österreich-Ungarn erhalten Reisebureaus und amtliche Organe unentgeltliche B.

In Norwegen haben Vertreter des Nationkomitees zur Bekämpfung des weißen Sklavenhandels freien Zutritt gegen Vorzeigung einer Legitimationskarte. Die Polizei hat ungehinderten Zutritt zu allen Plätzen, die für das Publikum geöffnet sind. Weiter haben freien Zutritt die bei der Ankunft der Züge aufwartenden Träger und Boten.


Bahnsteigrampe (ramp; rampe; rampa), dient zur Verbindung der Bahnsteige mit höher oder tiefer gelegenen Punkten des Geländes, Brücken oder Tunneln. Die B. haben vor den Bahnsteigtreppen den Vorzug, daß sie auch von Fuhrwerken, Gepäckkarren u. s. w. benutzt werden können, und daß sie für Fußgänger bequemer sind; doch erfordern sie mehr Platz. Sie werden auf dem Kontinent vielfach an den Enden hoher Bahnsteige ausgeführt, um deren Oberfläche auf Schienenoberkante hinabzuführen; ihre Anwendung zur Verbindung des Bahnsteigs mit dem Bahnsteigtunnel an Stelle von Treppen ist nur vereinzelt, so in Basel (S. B. B.). In England dagegen sind sie häufiger. Das Board of Trade läßt als stärkste Neigung 1 : 8 zu; doch sollte die Neigung im allgemeinen nicht stärker sein als 1 : 10. Zur Beförderung von Gepäck- oder Postkarren auf steilen B. hat man bisweilen Kettenförderung angewandt, so auf dem Bahnhof St. Lazare in Paris.


Bahnstrecke (portion of a line; section de voie; tronco della ferrovia), im weiteren Sinn jeder durch zwei beliebige Punkte einer Bahn begrenzte Längenabschnitt derselben; im engeren Sinn ein Abschnitt einer Bahn, der hinsichtlich des Betriebsdienstes in irgend einer Beziehung eine Einheit bildet; z. B. beim Bahnaufsichts- und Bahnunterhaltungsdienst: Bahnwärter-, Bahnmeister-, Ingenieurstrecken u. s. w.; beim Zugbeförderungsdienst: Heizhausstrecken (Heizhausrayon); beim Verkehr: Zugstrecken, Strecken, an deren Endpunkten Züge beginnen und endigen u. s. w.

Im Gegensatze zur B. versteht man unter Bahnlinie (railway route; ligne de chemin de fer; tracciato della ferrovia) im weiteren Sinn eine durchgehende Schienenverbindung zwischen zwei Verkehrsknotenpunkten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, im engeren Sinn die Schienenverbindung zwischen je einem Anfangs- und Endpunkt der einem Eigentümer gehörigen oder von derselben Verwaltung betriebenen Eisenbahn. Welche Punkte als Anfangs- und Endpunkte einer Bahnlinie anzusehen sind, ist aus der Kilometrierung zu ersehen. Vom Verkehrsstandpunkte werden die Bahnlinien, auf denen ein durchgehender Zugverkehr stattfindet, als Hauptlinien (main lines; lignes principales; linee principali), die von letzteren abzweigenden Linien als Nebenlinien (secondary lines; lignes secondaires; linee secondari) bezeichnet; diese Unterscheidung kommt meist bei der Anordnung des Fahrplans zum Ausdruck.

Die Gesamtheit der Bahnlinien eines bestimmten geographischen Gebietes oder Staates, oder eine Gruppe von Bahnlinien mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen wird mit Bahnnetz (railway system; reseau des chemins de fer; rete ferroviaria) bezeichnet. Mit Bezug auf den Eigentümer oder die betriebführende Verwaltung unterscheidet man zwischen Staatsbahnnetz und Privatbahnnetz. Bei Privatbahnen wird der Bezeichnung Bahnnetz vielfach noch der Name der Eigentumsverwaltung beigesetzt, wie z. B. Südbahnnetz, Nordbahnnetz u. s. w., s. auch Bahnarten.


stehen oder die sich der Fürsorge mittelloser Auswanderer widmen u. dgl.

Ohne besonderen Ausweis werden unentgeltlich zum Bahnsteig zugelassen:

Das im Dienst befindliche Personal der Eisenbahnverwaltung;

Beamte der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und der Polizei, die Post-, Telegraphen-, Zoll- und Steuerbeamten, wenn es zur Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebietes notwendig ist (sie müssen sich entweder durch Uniform oder durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde ausweisen);

Personen, die mit Eisenbahn- oder Postdienststellen innerhalb der Sperre amtlich zu tun haben;

die innerhalb der Sperre beschäftigten Unternehmer und Arbeiter.

In Belgien dürfen gewisse Beamte und Behörden unentgeltlich die Bahnhöfe betreten, sie erhalten zum Teil besondere Ausweiskarten.

In Dänemark benötigen keine B. gewisse örtliche Zivil- und Militärbehörden, Personen, denen es gestattet ist, Handel und derartige Tätigkeiten bei der Abfahrt und Ankunft der Züge zu treiben, Hausdiener von Hotels, die täglich Wagen nach den Stationen senden.

In Frankreich sind die Bahnhofvorstände ermächtigt, gewisse Personen ohne B. in den Bahnhof einzulassen.

In den Niederlanden ist der Eintritt für Personen unentgeltlich, die den Stationsvorsteher zu sprechen wünschen. Hotelangestellte und Angestellte von Reisebureaus erhalten unentgeltliche B.

In Österreich-Ungarn erhalten Reisebureaus und amtliche Organe unentgeltliche B.

In Norwegen haben Vertreter des Nationkomitees zur Bekämpfung des weißen Sklavenhandels freien Zutritt gegen Vorzeigung einer Legitimationskarte. Die Polizei hat ungehinderten Zutritt zu allen Plätzen, die für das Publikum geöffnet sind. Weiter haben freien Zutritt die bei der Ankunft der Züge aufwartenden Träger und Boten.


Bahnsteigrampe (ramp; rampe; rampa), dient zur Verbindung der Bahnsteige mit höher oder tiefer gelegenen Punkten des Geländes, Brücken oder Tunneln. Die B. haben vor den Bahnsteigtreppen den Vorzug, daß sie auch von Fuhrwerken, Gepäckkarren u. s. w. benutzt werden können, und daß sie für Fußgänger bequemer sind; doch erfordern sie mehr Platz. Sie werden auf dem Kontinent vielfach an den Enden hoher Bahnsteige ausgeführt, um deren Oberfläche auf Schienenoberkante hinabzuführen; ihre Anwendung zur Verbindung des Bahnsteigs mit dem Bahnsteigtunnel an Stelle von Treppen ist nur vereinzelt, so in Basel (S. B. B.). In England dagegen sind sie häufiger. Das Board of Trade läßt als stärkste Neigung 1 : 8 zu; doch sollte die Neigung im allgemeinen nicht stärker sein als 1 : 10. Zur Beförderung von Gepäck- oder Postkarren auf steilen B. hat man bisweilen Kettenförderung angewandt, so auf dem Bahnhof St. Lazare in Paris.


Bahnstrecke (portion of a line; section de voie; tronco della ferrovia), im weiteren Sinn jeder durch zwei beliebige Punkte einer Bahn begrenzte Längenabschnitt derselben; im engeren Sinn ein Abschnitt einer Bahn, der hinsichtlich des Betriebsdienstes in irgend einer Beziehung eine Einheit bildet; z. B. beim Bahnaufsichts- und Bahnunterhaltungsdienst: Bahnwärter-, Bahnmeister-, Ingenieurstrecken u. s. w.; beim Zugbeförderungsdienst: Heizhausstrecken (Heizhausrayon); beim Verkehr: Zugstrecken, Strecken, an deren Endpunkten Züge beginnen und endigen u. s. w.

Im Gegensatze zur B. versteht man unter Bahnlinie (railway route; ligne de chemin de fer; tracciato della ferrovia) im weiteren Sinn eine durchgehende Schienenverbindung zwischen zwei Verkehrsknotenpunkten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, im engeren Sinn die Schienenverbindung zwischen je einem Anfangs- und Endpunkt der einem Eigentümer gehörigen oder von derselben Verwaltung betriebenen Eisenbahn. Welche Punkte als Anfangs- und Endpunkte einer Bahnlinie anzusehen sind, ist aus der Kilometrierung zu ersehen. Vom Verkehrsstandpunkte werden die Bahnlinien, auf denen ein durchgehender Zugverkehr stattfindet, als Hauptlinien (main lines; lignes principales; linee principali), die von letzteren abzweigenden Linien als Nebenlinien (secondary lines; lignes secondaires; linee secondari) bezeichnet; diese Unterscheidung kommt meist bei der Anordnung des Fahrplans zum Ausdruck.

Die Gesamtheit der Bahnlinien eines bestimmten geographischen Gebietes oder Staates, oder eine Gruppe von Bahnlinien mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen wird mit Bahnnetz (railway system; réseau des chemins de fer; rete ferroviaria) bezeichnet. Mit Bezug auf den Eigentümer oder die betriebführende Verwaltung unterscheidet man zwischen Staatsbahnnetz und Privatbahnnetz. Bei Privatbahnen wird der Bezeichnung Bahnnetz vielfach noch der Name der Eigentumsverwaltung beigesetzt, wie z. B. Südbahnnetz, Nordbahnnetz u. s. w., s. auch Bahnarten.


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[432/0447] stehen oder die sich der Fürsorge mittelloser Auswanderer widmen u. dgl. Ohne besonderen Ausweis werden unentgeltlich zum Bahnsteig zugelassen: Das im Dienst befindliche Personal der Eisenbahnverwaltung; Beamte der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und der Polizei, die Post-, Telegraphen-, Zoll- und Steuerbeamten, wenn es zur Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebietes notwendig ist (sie müssen sich entweder durch Uniform oder durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde ausweisen); Personen, die mit Eisenbahn- oder Postdienststellen innerhalb der Sperre amtlich zu tun haben; die innerhalb der Sperre beschäftigten Unternehmer und Arbeiter. In Belgien dürfen gewisse Beamte und Behörden unentgeltlich die Bahnhöfe betreten, sie erhalten zum Teil besondere Ausweiskarten. In Dänemark benötigen keine B. gewisse örtliche Zivil- und Militärbehörden, Personen, denen es gestattet ist, Handel und derartige Tätigkeiten bei der Abfahrt und Ankunft der Züge zu treiben, Hausdiener von Hotels, die täglich Wagen nach den Stationen senden. In Frankreich sind die Bahnhofvorstände ermächtigt, gewisse Personen ohne B. in den Bahnhof einzulassen. In den Niederlanden ist der Eintritt für Personen unentgeltlich, die den Stationsvorsteher zu sprechen wünschen. Hotelangestellte und Angestellte von Reisebureaus erhalten unentgeltliche B. In Österreich-Ungarn erhalten Reisebureaus und amtliche Organe unentgeltliche B. In Norwegen haben Vertreter des Nationkomitees zur Bekämpfung des weißen Sklavenhandels freien Zutritt gegen Vorzeigung einer Legitimationskarte. Die Polizei hat ungehinderten Zutritt zu allen Plätzen, die für das Publikum geöffnet sind. Weiter haben freien Zutritt die bei der Ankunft der Züge aufwartenden Träger und Boten. Bahnsteigrampe (ramp; rampe; rampa), dient zur Verbindung der Bahnsteige mit höher oder tiefer gelegenen Punkten des Geländes, Brücken oder Tunneln. Die B. haben vor den Bahnsteigtreppen den Vorzug, daß sie auch von Fuhrwerken, Gepäckkarren u. s. w. benutzt werden können, und daß sie für Fußgänger bequemer sind; doch erfordern sie mehr Platz. Sie werden auf dem Kontinent vielfach an den Enden hoher Bahnsteige ausgeführt, um deren Oberfläche auf Schienenoberkante hinabzuführen; ihre Anwendung zur Verbindung des Bahnsteigs mit dem Bahnsteigtunnel an Stelle von Treppen ist nur vereinzelt, so in Basel (S. B. B.). In England dagegen sind sie häufiger. Das Board of Trade läßt als stärkste Neigung 1 : 8 zu; doch sollte die Neigung im allgemeinen nicht stärker sein als 1 : 10. Zur Beförderung von Gepäck- oder Postkarren auf steilen B. hat man bisweilen Kettenförderung angewandt, so auf dem Bahnhof St. Lazare in Paris. Bahnstrecke (portion of a line; section de voie; tronco della ferrovia), im weiteren Sinn jeder durch zwei beliebige Punkte einer Bahn begrenzte Längenabschnitt derselben; im engeren Sinn ein Abschnitt einer Bahn, der hinsichtlich des Betriebsdienstes in irgend einer Beziehung eine Einheit bildet; z. B. beim Bahnaufsichts- und Bahnunterhaltungsdienst: Bahnwärter-, Bahnmeister-, Ingenieurstrecken u. s. w.; beim Zugbeförderungsdienst: Heizhausstrecken (Heizhausrayon); beim Verkehr: Zugstrecken, Strecken, an deren Endpunkten Züge beginnen und endigen u. s. w. Im Gegensatze zur B. versteht man unter Bahnlinie (railway route; ligne de chemin de fer; tracciato della ferrovia) im weiteren Sinn eine durchgehende Schienenverbindung zwischen zwei Verkehrsknotenpunkten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, im engeren Sinn die Schienenverbindung zwischen je einem Anfangs- und Endpunkt der einem Eigentümer gehörigen oder von derselben Verwaltung betriebenen Eisenbahn. Welche Punkte als Anfangs- und Endpunkte einer Bahnlinie anzusehen sind, ist aus der Kilometrierung zu ersehen. Vom Verkehrsstandpunkte werden die Bahnlinien, auf denen ein durchgehender Zugverkehr stattfindet, als Hauptlinien (main lines; lignes principales; linee principali), die von letzteren abzweigenden Linien als Nebenlinien (secondary lines; lignes secondaires; linee secondari) bezeichnet; diese Unterscheidung kommt meist bei der Anordnung des Fahrplans zum Ausdruck. Die Gesamtheit der Bahnlinien eines bestimmten geographischen Gebietes oder Staates, oder eine Gruppe von Bahnlinien mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen wird mit Bahnnetz (railway system; réseau des chemins de fer; rete ferroviaria) bezeichnet. Mit Bezug auf den Eigentümer oder die betriebführende Verwaltung unterscheidet man zwischen Staatsbahnnetz und Privatbahnnetz. Bei Privatbahnen wird der Bezeichnung Bahnnetz vielfach noch der Name der Eigentumsverwaltung beigesetzt, wie z. B. Südbahnnetz, Nordbahnnetz u. s. w., s. auch Bahnarten.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/447>, abgerufen am 15.05.2024.