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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Bahnüberführung (under-line bridge, under bridge; passage par-dessous; sottovia, sottopassaggio), Führung einer Straße oder eines Weges unter der Bahn hinweg mittels eines Bauwerkes, "Brücktor" (Durchfahrt). Die Ausmaße der lichten Breite und Höhe der Durchfahrt hängen von der Eigenschaft des Weges - Reichs- (Staats-), Provinz- (Kreis-), Gemeinde-, städtische Straße, Flurweg, Fußweg u. s. w. - sowie von der Stärke und Art des sich auf dem Wege bewegenden Verkehres ab. Sie werden meist auf Grund kommissioneller Verhandlung im Einvernehmen der beteiligten staatlichen Zentralbehörden festgesetzt. Eine größere lichte Höhe als von 4·5 m wird gewöhnlich nicht angeordnet. Vielfach begnügt man sich auch bei Unterführung von Straßen ersten Ranges mit einer lichten Höhe von 4 m und fordert nur da, wo eine Oberleitung für elektrische Straßenbahnen unterzubringen ist, eine lichte Höhe von 4·2 m, eine solche von 4·3 m da, wo hohe Lohrindenfuhrwerke verkehren. Bei Flurwegunterführungen wird häufig eine lichte Höhe von 3·8 und 3·6, ja 3·2 m ausreichen. Bestimmend ist hierfür die Höhe der Ladung der Erntewagen und der Scheunentore. Für Kutschen und Leichenwagen ist eine Höhe von 2·8 m noch genügend. Bei Waldwegen kann gleichfalls auf eine Lichthöhe von 2·8 bis 2·6 m herabgegangen werden. Fußwegunterführungen erhalten eine geringste Höhe von 2·0, meist von 2·2 m. Bei gewölbten Bauwerken ist die lichte Höhe am Scheitel um ein Drittel der Pfeilhöhe des Bogens größer zu bemessen als bei Balkenbrücken. Bei Kolonnenwegen und überhaupt militärisch wichtigen Wegen ist die lichte Höhe nicht unter 4 m - Balkenkonstruktion - und die lichte Weite nicht unter 5 m zu nehmen. Diese wird bei Fußwegen in der Regel mindestens 1·6 m, bei Fahrwegen 4·0 m, bei Straßen zwischen 6 und 11 m betragen (vgl. für Österreich § 13 der Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19).

In England ist es nicht vorgeschrieben, die gleiche Lichthöhe auf die ganze Breite der Durchfahrt einzuhalten. So sind z. B. für Landstraßen als kleinste Lichtweite 10·67 m festgesetzt, wobei auf eine Breite von 3.66 m eine lichte Höhe von 4·88 vorhanden sein muß. Für Gemeindewege ist eine Lichtweite von 7·62 m erforderlich mit einer nutzbaren Höhe von 4·57 m auf 3·05 m Breite. Feldwege brauchen nur 3·66 m Weite und 4·27 m Höhe auf eine Breite von 2·74 m.

Des Scheuens der Zugtiere halber ist bei eisernem Überbau auf die Schalldämpfung Rücksicht zu nehmen. Sogenannte offene Konstruktionen sind daher zu vermeiden und Überbauten mit durchgehender Kiesbettung (auf Blechkasten, namentlich bei beschränkter Konstruktionsdicke oder auf Betoneisenkasten), die auch sonstige Vorzüge (im Oberbau und wegen des Schutzes gegen Verunreinigung durch abtropfende Schmiermaterialien und schmutziges Wasser sowie durch Fäkalien aus den Aborten der Eisenbahnwagen) bieten, vorzuziehen. Diese gestatten auch besser die Anlage schief zur Bahnachse gerichteter Unterfahrten. Solche sind aber wegen der Vermeidung von Ausbiegungen aus der Straßenrichtung und namentlich in Rücksicht auf den modernen Schnellverkehr (mit Fahr- und Motorrädern und Automobilen), wegen der Erhaltung der Übersichtlichkeit in, vor und hinter der Unterfahrt sehr erwünscht S. Bahnunterführung und Durchlässe.

v. Weikard.


Bahnübersetzung Wegkreuzung, Planübergang, Überweg, Niveauübergang in Schienenhöhe (level crossing; passage a niveau; passaggio a livello), Kreuzung einer Eisenbahn mit einem Wege in gleicher Ebene. B. sind in England grundsätzlich verboten, auch in Frankreich wenig angewendet. Sie sollten auf Hauptbahnen nach Möglichkeit gänzlich vermieden werden, was bei den neueren Hauptbahnbauten auch geübt und neuerlich nachträglich mittels des Ersatzes durch schienenfreie Wegüber- und -unterführungen zu erreichen gesucht wird. Ein anderes ist es bei Neben- und Lokalbahnen. Bei diesen gebietet zumeist die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, daß auch die verkehrsreicheren Wege, die auf Hauptbahnen schienenfrei die Bahn kreuzend geführt werden, in Schienenhöhe das Gleis übersetzen. Die B. sollen nach Tunlichkeit das Gleis senkrecht zur Bahnachse überkreuzen. Wo dies nicht möglich ist, soll nach § 17 der T. V. des VDEV. der Winkel, unter dem die Wege in Schienenhöhe die Bahn überkreuzen, in der Regel nicht kleiner sein als 30°; in Österreich soll nach der Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879 der spitze Winkel bei Wegübergängen in Schienenhöhe nicht unter 45° betragen. Bei allen B. auf Bahnen mit regerem Verkehr (Hauptbahnen) müssen Abschlußvorrichtungen (s. d.) angebracht sein. Auf Neben-, Lokal- und Kleinbahnen können die Schranken in der Regel entfallen oder doch die Abschrankungen auf B., über die sich ein lebhafter Verkehr bewegt, beschränkt werden. Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen die Herstellung einer B. zulässig ist, treffen die beteiligten Zentralbehörden im

Bahnüberführung (under-line bridge, under bridge; passage par-dessous; sottovia, sottopassaggio), Führung einer Straße oder eines Weges unter der Bahn hinweg mittels eines Bauwerkes, „Brücktor“ (Durchfahrt). Die Ausmaße der lichten Breite und Höhe der Durchfahrt hängen von der Eigenschaft des Weges – Reichs- (Staats-), Provinz- (Kreis-), Gemeinde-, städtische Straße, Flurweg, Fußweg u. s. w. – sowie von der Stärke und Art des sich auf dem Wege bewegenden Verkehres ab. Sie werden meist auf Grund kommissioneller Verhandlung im Einvernehmen der beteiligten staatlichen Zentralbehörden festgesetzt. Eine größere lichte Höhe als von 4·5 m wird gewöhnlich nicht angeordnet. Vielfach begnügt man sich auch bei Unterführung von Straßen ersten Ranges mit einer lichten Höhe von 4 m und fordert nur da, wo eine Oberleitung für elektrische Straßenbahnen unterzubringen ist, eine lichte Höhe von 4·2 m, eine solche von 4·3 m da, wo hohe Lohrindenfuhrwerke verkehren. Bei Flurwegunterführungen wird häufig eine lichte Höhe von 3·8 und 3·6, ja 3·2 m ausreichen. Bestimmend ist hierfür die Höhe der Ladung der Erntewagen und der Scheunentore. Für Kutschen und Leichenwagen ist eine Höhe von 2·8 m noch genügend. Bei Waldwegen kann gleichfalls auf eine Lichthöhe von 2·8 bis 2·6 m herabgegangen werden. Fußwegunterführungen erhalten eine geringste Höhe von 2·0, meist von 2·2 m. Bei gewölbten Bauwerken ist die lichte Höhe am Scheitel um ein Drittel der Pfeilhöhe des Bogens größer zu bemessen als bei Balkenbrücken. Bei Kolonnenwegen und überhaupt militärisch wichtigen Wegen ist die lichte Höhe nicht unter 4 m – Balkenkonstruktion – und die lichte Weite nicht unter 5 m zu nehmen. Diese wird bei Fußwegen in der Regel mindestens 1·6 m, bei Fahrwegen 4·0 m, bei Straßen zwischen 6 und 11 m betragen (vgl. für Österreich § 13 der Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19).

In England ist es nicht vorgeschrieben, die gleiche Lichthöhe auf die ganze Breite der Durchfahrt einzuhalten. So sind z. B. für Landstraßen als kleinste Lichtweite 10·67 m festgesetzt, wobei auf eine Breite von 3.66 m eine lichte Höhe von 4·88 vorhanden sein muß. Für Gemeindewege ist eine Lichtweite von 7·62 m erforderlich mit einer nutzbaren Höhe von 4·57 m auf 3·05 m Breite. Feldwege brauchen nur 3·66 m Weite und 4·27 m Höhe auf eine Breite von 2·74 m.

Des Scheuens der Zugtiere halber ist bei eisernem Überbau auf die Schalldämpfung Rücksicht zu nehmen. Sogenannte offene Konstruktionen sind daher zu vermeiden und Überbauten mit durchgehender Kiesbettung (auf Blechkasten, namentlich bei beschränkter Konstruktionsdicke oder auf Betoneisenkasten), die auch sonstige Vorzüge (im Oberbau und wegen des Schutzes gegen Verunreinigung durch abtropfende Schmiermaterialien und schmutziges Wasser sowie durch Fäkalien aus den Aborten der Eisenbahnwagen) bieten, vorzuziehen. Diese gestatten auch besser die Anlage schief zur Bahnachse gerichteter Unterfahrten. Solche sind aber wegen der Vermeidung von Ausbiegungen aus der Straßenrichtung und namentlich in Rücksicht auf den modernen Schnellverkehr (mit Fahr- und Motorrädern und Automobilen), wegen der Erhaltung der Übersichtlichkeit in, vor und hinter der Unterfahrt sehr erwünscht S. Bahnunterführung und Durchlässe.

v. Weikard.


Bahnübersetzung Wegkreuzung, Planübergang, Überweg, Niveauübergang in Schienenhöhe (level crossing; passage à niveau; passaggio a livello), Kreuzung einer Eisenbahn mit einem Wege in gleicher Ebene. B. sind in England grundsätzlich verboten, auch in Frankreich wenig angewendet. Sie sollten auf Hauptbahnen nach Möglichkeit gänzlich vermieden werden, was bei den neueren Hauptbahnbauten auch geübt und neuerlich nachträglich mittels des Ersatzes durch schienenfreie Wegüber- und -unterführungen zu erreichen gesucht wird. Ein anderes ist es bei Neben- und Lokalbahnen. Bei diesen gebietet zumeist die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, daß auch die verkehrsreicheren Wege, die auf Hauptbahnen schienenfrei die Bahn kreuzend geführt werden, in Schienenhöhe das Gleis übersetzen. Die B. sollen nach Tunlichkeit das Gleis senkrecht zur Bahnachse überkreuzen. Wo dies nicht möglich ist, soll nach § 17 der T. V. des VDEV. der Winkel, unter dem die Wege in Schienenhöhe die Bahn überkreuzen, in der Regel nicht kleiner sein als 30°; in Österreich soll nach der Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879 der spitze Winkel bei Wegübergängen in Schienenhöhe nicht unter 45° betragen. Bei allen B. auf Bahnen mit regerem Verkehr (Hauptbahnen) müssen Abschlußvorrichtungen (s. d.) angebracht sein. Auf Neben-, Lokal- und Kleinbahnen können die Schranken in der Regel entfallen oder doch die Abschrankungen auf B., über die sich ein lebhafter Verkehr bewegt, beschränkt werden. Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen die Herstellung einer B. zulässig ist, treffen die beteiligten Zentralbehörden im

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[433/0448] Bahnüberführung (under-line bridge, under bridge; passage par-dessous; sottovia, sottopassaggio), Führung einer Straße oder eines Weges unter der Bahn hinweg mittels eines Bauwerkes, „Brücktor“ (Durchfahrt). Die Ausmaße der lichten Breite und Höhe der Durchfahrt hängen von der Eigenschaft des Weges – Reichs- (Staats-), Provinz- (Kreis-), Gemeinde-, städtische Straße, Flurweg, Fußweg u. s. w. – sowie von der Stärke und Art des sich auf dem Wege bewegenden Verkehres ab. Sie werden meist auf Grund kommissioneller Verhandlung im Einvernehmen der beteiligten staatlichen Zentralbehörden festgesetzt. Eine größere lichte Höhe als von 4·5 m wird gewöhnlich nicht angeordnet. Vielfach begnügt man sich auch bei Unterführung von Straßen ersten Ranges mit einer lichten Höhe von 4 m und fordert nur da, wo eine Oberleitung für elektrische Straßenbahnen unterzubringen ist, eine lichte Höhe von 4·2 m, eine solche von 4·3 m da, wo hohe Lohrindenfuhrwerke verkehren. Bei Flurwegunterführungen wird häufig eine lichte Höhe von 3·8 und 3·6, ja 3·2 m ausreichen. Bestimmend ist hierfür die Höhe der Ladung der Erntewagen und der Scheunentore. Für Kutschen und Leichenwagen ist eine Höhe von 2·8 m noch genügend. Bei Waldwegen kann gleichfalls auf eine Lichthöhe von 2·8 bis 2·6 m herabgegangen werden. Fußwegunterführungen erhalten eine geringste Höhe von 2·0, meist von 2·2 m. Bei gewölbten Bauwerken ist die lichte Höhe am Scheitel um ein Drittel der Pfeilhöhe des Bogens größer zu bemessen als bei Balkenbrücken. Bei Kolonnenwegen und überhaupt militärisch wichtigen Wegen ist die lichte Höhe nicht unter 4 m – Balkenkonstruktion – und die lichte Weite nicht unter 5 m zu nehmen. Diese wird bei Fußwegen in der Regel mindestens 1·6 m, bei Fahrwegen 4·0 m, bei Straßen zwischen 6 und 11 m betragen (vgl. für Österreich § 13 der Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19). In England ist es nicht vorgeschrieben, die gleiche Lichthöhe auf die ganze Breite der Durchfahrt einzuhalten. So sind z. B. für Landstraßen als kleinste Lichtweite 10·67 m festgesetzt, wobei auf eine Breite von 3.66 m eine lichte Höhe von 4·88 vorhanden sein muß. Für Gemeindewege ist eine Lichtweite von 7·62 m erforderlich mit einer nutzbaren Höhe von 4·57 m auf 3·05 m Breite. Feldwege brauchen nur 3·66 m Weite und 4·27 m Höhe auf eine Breite von 2·74 m. Des Scheuens der Zugtiere halber ist bei eisernem Überbau auf die Schalldämpfung Rücksicht zu nehmen. Sogenannte offene Konstruktionen sind daher zu vermeiden und Überbauten mit durchgehender Kiesbettung (auf Blechkasten, namentlich bei beschränkter Konstruktionsdicke oder auf Betoneisenkasten), die auch sonstige Vorzüge (im Oberbau und wegen des Schutzes gegen Verunreinigung durch abtropfende Schmiermaterialien und schmutziges Wasser sowie durch Fäkalien aus den Aborten der Eisenbahnwagen) bieten, vorzuziehen. Diese gestatten auch besser die Anlage schief zur Bahnachse gerichteter Unterfahrten. Solche sind aber wegen der Vermeidung von Ausbiegungen aus der Straßenrichtung und namentlich in Rücksicht auf den modernen Schnellverkehr (mit Fahr- und Motorrädern und Automobilen), wegen der Erhaltung der Übersichtlichkeit in, vor und hinter der Unterfahrt sehr erwünscht S. Bahnunterführung und Durchlässe. v. Weikard. Bahnübersetzung Wegkreuzung, Planübergang, Überweg, Niveauübergang in Schienenhöhe (level crossing; passage à niveau; passaggio a livello), Kreuzung einer Eisenbahn mit einem Wege in gleicher Ebene. B. sind in England grundsätzlich verboten, auch in Frankreich wenig angewendet. Sie sollten auf Hauptbahnen nach Möglichkeit gänzlich vermieden werden, was bei den neueren Hauptbahnbauten auch geübt und neuerlich nachträglich mittels des Ersatzes durch schienenfreie Wegüber- und -unterführungen zu erreichen gesucht wird. Ein anderes ist es bei Neben- und Lokalbahnen. Bei diesen gebietet zumeist die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, daß auch die verkehrsreicheren Wege, die auf Hauptbahnen schienenfrei die Bahn kreuzend geführt werden, in Schienenhöhe das Gleis übersetzen. Die B. sollen nach Tunlichkeit das Gleis senkrecht zur Bahnachse überkreuzen. Wo dies nicht möglich ist, soll nach § 17 der T. V. des VDEV. der Winkel, unter dem die Wege in Schienenhöhe die Bahn überkreuzen, in der Regel nicht kleiner sein als 30°; in Österreich soll nach der Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879 der spitze Winkel bei Wegübergängen in Schienenhöhe nicht unter 45° betragen. Bei allen B. auf Bahnen mit regerem Verkehr (Hauptbahnen) müssen Abschlußvorrichtungen (s. d.) angebracht sein. Auf Neben-, Lokal- und Kleinbahnen können die Schranken in der Regel entfallen oder doch die Abschrankungen auf B., über die sich ein lebhafter Verkehr bewegt, beschränkt werden. Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen die Herstellung einer B. zulässig ist, treffen die beteiligten Zentralbehörden im

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/448>, abgerufen am 15.05.2024.