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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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und ähnliche Unterlagen schon bei der Bauausschreibung zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen sind von dem Bauunternehmer in dem in der Bauausschreibung bestimmten Umfang anzuerkennen und dem Angebote beizufügen; diese Anerkennung ist im Angebote zu bestätigen. Ein derartiges B. ist geeignet; nach seiner Annahme die Stelle des Bauvertrages (s. d.) zu vertreten.

Die Form des B. hängt hauptsächlich von der Arbeitsgattung, dem Umfang des Baugeschäftes und dem Bausystem (s. d.) ab. Handelt es sich um einfache Leistungen, z. B. Erd- und Felsarbeiten, um Arbeiten geringen Umfanges oder um eine Vergebung des Baues gegen Aufmaß und nach Einheitspreisen, wodurch dem Bauherrn ein weitgehender Einfluß auf die Ausgestaltung der Anlage gewahrt wird, so wird dem B. eine weniger ausführliche Beschreibung (s. Baubeschreibung) der auszuführenden Arbeiten zu grunde gelegt, als bei Vergebung von Leistungen feinerer Art, besonders, wenn diese im Pauschalakkord vergeben werden sollen.

Soll der Bau nach Einheitspreisen vergeben werden, so können zur Festsetzung dieser Preise zwei Wege eingeschlagen werden. Entweder enthält das der Ausschreibung zu grunde liegende Preisverzeichnis die vom Bauherrn ermittelten Einheitspreise und der Unternehmer stellt sein Angebot, indem er in Prozenten einen Nachlaß auf alle Preise gewährt oder einen Aufschlag verlangt; dies führt häufig zu Mißhelligkeiten, weil der Unternehmer bei schlechtem Geschäftsgänge unter dem Vorwand, einzelne Preise seien unrichtig bemessen, Nachzahlungen zu erhalten versucht, besonders wenn Arbeitsgattungen mit knappen Preisen sich sehr vermehren oder solche mit reichlichen Preisen sich sehr verringern. Dies wird vermieden, wenn dem Unternehmer die vom Bauherrn ermittelten Preise nicht bekanntgegeben werden und es ihm überlassen bleibt, die leere Preisspalte des Preisverzeichnisses mit den von ihm selbst berechneten Einheitspreisen auszufüllen, wie dies bei den großen österreichischen Bauten und allgemein in Preußen gehandhabt wird. Allerdings erfordert bei diesem Vorgang die Auswahl des günstigsten Anbotes große Sorgfalt, weil man hier bei der Verschiedenheit der Preise auch die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit größerer Verschiebungen in den Mengen nicht außer acht lassen darf.

Die Eröffnung des B. erfolgt zu dem in der Bauausschreibung festgesetzten Zeitpunkt und an dem bestimmten Orte, zumeist durch einen vom Bauherrn eingesetzten Vertreter oder eine Kommission, deren Aufgabe es ist, das Ergebnis der Bauausschreibung durch Feststellung der Anzahl der eingelaufenen Anbote und ihres wesentlichen Inhaltes sowie deren Übereinstimmung mit den Bedingungen der Bauausschreibung und etwaige Abweichungen aktenmäßig festzustellen und beim Bauherrn begründete Anträge auf die Annahme eines oder mehrerer oder Abweisung aller Anbote zu stellen (s. Bauvergebung).

v. Enderes.


Bauassistent ist bei mehreren deutschen Eisenbahnen die dienstliche Bezeichnung für mittlere technische Hilfskräfte, die in den Verwaltungs- und Baubureaus beschäftigt werden (s. Bauleitung).


Bauaufseher (inspector; conducteur ou surveillant de travaux; conduttore o sorvegliante di lavori) ist die vielfach gebräuchliche, allgemeine Bezeichnung für den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle unmittelbar betrauten Bediensteten. Ihm obliegt daneben die Überwachung der Arbeiten und Lieferungen sowie die Vorbereitung der Abnahme und Abrechnungen durch örtliche Vermessungen. Ihm sind die für seinen Bezirk von der Bauleitung angenommenen Schachtmeister, Poliere, Gesellen, Arbeiter und Bauwächter unmittelbar unterstellt (s. Bauleitung).


Bauaufsicht, Überwachung der entwurfsmäßigen und kunstgerechten Ausführung eines Baues. Abgesehen von der dem Bauherrn zustehenden B. (s. Bauleitung) haben sich die meisten Staaten teils in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, teils in den Genehmigungsurkunden für Eisenbahnen das Recht der Beaufsichtigung der Baudurchführung vom Standpunkte der öffentlichen Interessen aus gewahrt. Diese B. wird durch die technischen Organe der zuständigen Ministerien, meist im Wege der regelmäßig wiederkehrenden Bereisung der Baustrecken geübt; bei Bahnen, die Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln oder staatliche Gewähr für die Verzinsung des Anlagekapitals genießen, werden seitens der Staatsverwaltung besondere Aufsichtsorgane mit größeren oder geringeren Machtbefugnissen bestellt, die während der ganzen Baudauer an der Baustrecke ihren Sitz haben. Diese Organe pflegen dienstlich nur mit dem Bauherrn oder dessen Bevollmächtigten zu verkehren; dieser ist gehalten, allen auf kunstgerechte und entwurfsmäßige Ausführung des Baues abzielenden Weisungen und Aufträgen dieser Organe Folge zu leisten. Jedoch steht dem Bauherrn die Berufung an die dem Aufsichtsorgan vorgesetzte Behörde offen.

und ähnliche Unterlagen schon bei der Bauausschreibung zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen sind von dem Bauunternehmer in dem in der Bauausschreibung bestimmten Umfang anzuerkennen und dem Angebote beizufügen; diese Anerkennung ist im Angebote zu bestätigen. Ein derartiges B. ist geeignet; nach seiner Annahme die Stelle des Bauvertrages (s. d.) zu vertreten.

Die Form des B. hängt hauptsächlich von der Arbeitsgattung, dem Umfang des Baugeschäftes und dem Bausystem (s. d.) ab. Handelt es sich um einfache Leistungen, z. B. Erd- und Felsarbeiten, um Arbeiten geringen Umfanges oder um eine Vergebung des Baues gegen Aufmaß und nach Einheitspreisen, wodurch dem Bauherrn ein weitgehender Einfluß auf die Ausgestaltung der Anlage gewahrt wird, so wird dem B. eine weniger ausführliche Beschreibung (s. Baubeschreibung) der auszuführenden Arbeiten zu grunde gelegt, als bei Vergebung von Leistungen feinerer Art, besonders, wenn diese im Pauschalakkord vergeben werden sollen.

Soll der Bau nach Einheitspreisen vergeben werden, so können zur Festsetzung dieser Preise zwei Wege eingeschlagen werden. Entweder enthält das der Ausschreibung zu grunde liegende Preisverzeichnis die vom Bauherrn ermittelten Einheitspreise und der Unternehmer stellt sein Angebot, indem er in Prozenten einen Nachlaß auf alle Preise gewährt oder einen Aufschlag verlangt; dies führt häufig zu Mißhelligkeiten, weil der Unternehmer bei schlechtem Geschäftsgänge unter dem Vorwand, einzelne Preise seien unrichtig bemessen, Nachzahlungen zu erhalten versucht, besonders wenn Arbeitsgattungen mit knappen Preisen sich sehr vermehren oder solche mit reichlichen Preisen sich sehr verringern. Dies wird vermieden, wenn dem Unternehmer die vom Bauherrn ermittelten Preise nicht bekanntgegeben werden und es ihm überlassen bleibt, die leere Preisspalte des Preisverzeichnisses mit den von ihm selbst berechneten Einheitspreisen auszufüllen, wie dies bei den großen österreichischen Bauten und allgemein in Preußen gehandhabt wird. Allerdings erfordert bei diesem Vorgang die Auswahl des günstigsten Anbotes große Sorgfalt, weil man hier bei der Verschiedenheit der Preise auch die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit größerer Verschiebungen in den Mengen nicht außer acht lassen darf.

Die Eröffnung des B. erfolgt zu dem in der Bauausschreibung festgesetzten Zeitpunkt und an dem bestimmten Orte, zumeist durch einen vom Bauherrn eingesetzten Vertreter oder eine Kommission, deren Aufgabe es ist, das Ergebnis der Bauausschreibung durch Feststellung der Anzahl der eingelaufenen Anbote und ihres wesentlichen Inhaltes sowie deren Übereinstimmung mit den Bedingungen der Bauausschreibung und etwaige Abweichungen aktenmäßig festzustellen und beim Bauherrn begründete Anträge auf die Annahme eines oder mehrerer oder Abweisung aller Anbote zu stellen (s. Bauvergebung).

v. Enderes.


Bauassistent ist bei mehreren deutschen Eisenbahnen die dienstliche Bezeichnung für mittlere technische Hilfskräfte, die in den Verwaltungs- und Baubureaus beschäftigt werden (s. Bauleitung).


Bauaufseher (inspector; conducteur ou surveillant de travaux; conduttore o sorvegliante di lavori) ist die vielfach gebräuchliche, allgemeine Bezeichnung für den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle unmittelbar betrauten Bediensteten. Ihm obliegt daneben die Überwachung der Arbeiten und Lieferungen sowie die Vorbereitung der Abnahme und Abrechnungen durch örtliche Vermessungen. Ihm sind die für seinen Bezirk von der Bauleitung angenommenen Schachtmeister, Poliere, Gesellen, Arbeiter und Bauwächter unmittelbar unterstellt (s. Bauleitung).


Bauaufsicht, Überwachung der entwurfsmäßigen und kunstgerechten Ausführung eines Baues. Abgesehen von der dem Bauherrn zustehenden B. (s. Bauleitung) haben sich die meisten Staaten teils in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, teils in den Genehmigungsurkunden für Eisenbahnen das Recht der Beaufsichtigung der Baudurchführung vom Standpunkte der öffentlichen Interessen aus gewahrt. Diese B. wird durch die technischen Organe der zuständigen Ministerien, meist im Wege der regelmäßig wiederkehrenden Bereisung der Baustrecken geübt; bei Bahnen, die Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln oder staatliche Gewähr für die Verzinsung des Anlagekapitals genießen, werden seitens der Staatsverwaltung besondere Aufsichtsorgane mit größeren oder geringeren Machtbefugnissen bestellt, die während der ganzen Baudauer an der Baustrecke ihren Sitz haben. Diese Organe pflegen dienstlich nur mit dem Bauherrn oder dessen Bevollmächtigten zu verkehren; dieser ist gehalten, allen auf kunstgerechte und entwurfsmäßige Ausführung des Baues abzielenden Weisungen und Aufträgen dieser Organe Folge zu leisten. Jedoch steht dem Bauherrn die Berufung an die dem Aufsichtsorgan vorgesetzte Behörde offen.

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[476/0491] und ähnliche Unterlagen schon bei der Bauausschreibung zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen sind von dem Bauunternehmer in dem in der Bauausschreibung bestimmten Umfang anzuerkennen und dem Angebote beizufügen; diese Anerkennung ist im Angebote zu bestätigen. Ein derartiges B. ist geeignet; nach seiner Annahme die Stelle des Bauvertrages (s. d.) zu vertreten. Die Form des B. hängt hauptsächlich von der Arbeitsgattung, dem Umfang des Baugeschäftes und dem Bausystem (s. d.) ab. Handelt es sich um einfache Leistungen, z. B. Erd- und Felsarbeiten, um Arbeiten geringen Umfanges oder um eine Vergebung des Baues gegen Aufmaß und nach Einheitspreisen, wodurch dem Bauherrn ein weitgehender Einfluß auf die Ausgestaltung der Anlage gewahrt wird, so wird dem B. eine weniger ausführliche Beschreibung (s. Baubeschreibung) der auszuführenden Arbeiten zu grunde gelegt, als bei Vergebung von Leistungen feinerer Art, besonders, wenn diese im Pauschalakkord vergeben werden sollen. Soll der Bau nach Einheitspreisen vergeben werden, so können zur Festsetzung dieser Preise zwei Wege eingeschlagen werden. Entweder enthält das der Ausschreibung zu grunde liegende Preisverzeichnis die vom Bauherrn ermittelten Einheitspreise und der Unternehmer stellt sein Angebot, indem er in Prozenten einen Nachlaß auf alle Preise gewährt oder einen Aufschlag verlangt; dies führt häufig zu Mißhelligkeiten, weil der Unternehmer bei schlechtem Geschäftsgänge unter dem Vorwand, einzelne Preise seien unrichtig bemessen, Nachzahlungen zu erhalten versucht, besonders wenn Arbeitsgattungen mit knappen Preisen sich sehr vermehren oder solche mit reichlichen Preisen sich sehr verringern. Dies wird vermieden, wenn dem Unternehmer die vom Bauherrn ermittelten Preise nicht bekanntgegeben werden und es ihm überlassen bleibt, die leere Preisspalte des Preisverzeichnisses mit den von ihm selbst berechneten Einheitspreisen auszufüllen, wie dies bei den großen österreichischen Bauten und allgemein in Preußen gehandhabt wird. Allerdings erfordert bei diesem Vorgang die Auswahl des günstigsten Anbotes große Sorgfalt, weil man hier bei der Verschiedenheit der Preise auch die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit größerer Verschiebungen in den Mengen nicht außer acht lassen darf. Die Eröffnung des B. erfolgt zu dem in der Bauausschreibung festgesetzten Zeitpunkt und an dem bestimmten Orte, zumeist durch einen vom Bauherrn eingesetzten Vertreter oder eine Kommission, deren Aufgabe es ist, das Ergebnis der Bauausschreibung durch Feststellung der Anzahl der eingelaufenen Anbote und ihres wesentlichen Inhaltes sowie deren Übereinstimmung mit den Bedingungen der Bauausschreibung und etwaige Abweichungen aktenmäßig festzustellen und beim Bauherrn begründete Anträge auf die Annahme eines oder mehrerer oder Abweisung aller Anbote zu stellen (s. Bauvergebung). v. Enderes. Bauassistent ist bei mehreren deutschen Eisenbahnen die dienstliche Bezeichnung für mittlere technische Hilfskräfte, die in den Verwaltungs- und Baubureaus beschäftigt werden (s. Bauleitung). Bauaufseher (inspector; conducteur ou surveillant de travaux; conduttore o sorvegliante di lavori) ist die vielfach gebräuchliche, allgemeine Bezeichnung für den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle unmittelbar betrauten Bediensteten. Ihm obliegt daneben die Überwachung der Arbeiten und Lieferungen sowie die Vorbereitung der Abnahme und Abrechnungen durch örtliche Vermessungen. Ihm sind die für seinen Bezirk von der Bauleitung angenommenen Schachtmeister, Poliere, Gesellen, Arbeiter und Bauwächter unmittelbar unterstellt (s. Bauleitung). Bauaufsicht, Überwachung der entwurfsmäßigen und kunstgerechten Ausführung eines Baues. Abgesehen von der dem Bauherrn zustehenden B. (s. Bauleitung) haben sich die meisten Staaten teils in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, teils in den Genehmigungsurkunden für Eisenbahnen das Recht der Beaufsichtigung der Baudurchführung vom Standpunkte der öffentlichen Interessen aus gewahrt. Diese B. wird durch die technischen Organe der zuständigen Ministerien, meist im Wege der regelmäßig wiederkehrenden Bereisung der Baustrecken geübt; bei Bahnen, die Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln oder staatliche Gewähr für die Verzinsung des Anlagekapitals genießen, werden seitens der Staatsverwaltung besondere Aufsichtsorgane mit größeren oder geringeren Machtbefugnissen bestellt, die während der ganzen Baudauer an der Baustrecke ihren Sitz haben. Diese Organe pflegen dienstlich nur mit dem Bauherrn oder dessen Bevollmächtigten zu verkehren; dieser ist gehalten, allen auf kunstgerechte und entwurfsmäßige Ausführung des Baues abzielenden Weisungen und Aufträgen dieser Organe Folge zu leisten. Jedoch steht dem Bauherrn die Berufung an die dem Aufsichtsorgan vorgesetzte Behörde offen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/491>, abgerufen am 15.05.2024.