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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Binnenverkehr einzelner Verwaltungen, z. B. der österr. Staatsbahnen, vorkommende - Abfertigung mit Frankierungsmarken innerhalb des ganzen Verbandes in Anwendung auf alle frankierten Sendungen ohne Nachnahmen nach Eingang bis zum Gebührenbetrage von 1 M. und die Gebührenaufteilung für diesen Marken- sowie einen großen Teil des Stückgutverkehrs nach Verhältniszahlen, die für die einzelnen Verbände auf Grund verschiedener Verfahren erstellt werden.

c) Frankreich: Die gesamten Prüfungs-, Abrechnungs- und Saldierungsgeschäfte werden zentralisiert durch eine gemeinsame, "Controle commun" genannte Abrechnungsstelle besorgt, jedoch mit Ausnahme des Personen-, Gepäck- und Frachtgüterverkehrs, an dem nur zwei Verwaltungen beteiligt sind und der in ähnlicher Weise wie in Österreich-Ungarn durch die Empfangsbahnen unter Anmeldung der Saldi bei obiger Zentrallstelle geprüft und abgerechnet wird.

d) Rußland, Schweiz und Belgien: Prüfung, Abrechnung und Ausgleichsanmeldung im allgemeinen wie in Österreich-Ungarn. Gemeinsame Saldierungsstelle in Rußland: Russische Reichsbank, die vermittels der bei ihr geführten Girokonti sämtlicher Bahnen gleichzeitig auch den Bankausgleich besorgt; in der Schweiz: Schweizerische Bundesbahnen; in Belgien: Zentral-Saldierungsbureau in Brüssel.

e) Italien: Infolge der umfassenden Verstaatlichung kommt hier nur der unwesentliche Verkehr der Staatsbahnen mit wenigen kleinen Privatbahnen in Betracht, für den die A. und der direkte Geldausgleich auf Grund von Verzeichnissen (elenchi) der Übergangsstationen ähnlich wie bei der Grenzabrechnung erfolgt. Eine Abrechnungsstelle (bei der Kontrolle in Florenz) besteht nur für den gemischten Eisenbahn- und Schiffsverkehr.

II. Systeme der internationalen Tarifverbände.

a) Normaltypus: Gebührenprüfung durch die Empfangsbahn - Verfassung von Versand- und Empfangszusammenstellungen durch die Endbahnen - Prüfung der Versandzusammenstellungen durch die Empfangsbahnen und Übersendung seitens letzterer an die für jeden Verband besonders bestimmte Abrechnungsstelle, der die Gebührenaufteilung, Ermittlung von Forderung und Schuld, Aufstellung und Versendung der Anteilsübersichten und des Rechnungsabschlusses und die Ausgleichsanmeldung obliegt. Als Verbandabrechnungsstelle fungiert in der Regel die geschäftsführende Verwaltung des Tarifverbandes, in einzelnen Fällen auch ein selbständiges Abrechnungsbureau, wie z. B. für den Verkehr zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Serbien, Bulgarien und der Türkei das Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Belgrad.

Gemeinsame Saldierungsstelle: "Abrechnungsstelle des VDEV.", bei dem auch - wie bereits erwähnt - die von dem genannten Belgrader Bureau erstellten Saldi der serbischen, bulgarischen und orientalischen Bahnen durch Vermittlung der sie vertretenden kgl. ungar. Staatsbahnen angemeldet werden. Die Saldobegleichung erfolgt durch Bankmandat oder Barzahlung.

b) Englisch-französisch-niederländisch-belgisch-deutsch- schweizerisch-österr.-ungarisch-italienische Abrechnungsgruppe: Verfahren im allgemeinen wie in Österreich-Ungarn, für einzelne Untergruppen wohl auch im Wege einer als gemeinsame Abrechnungsstelle fungierenden Verwaltung. Gemeinsame Saldierungsstelle: Zentral-Saldierungsbureau in Brüssel.

c) System der Grenzabrechnung: findet Anwendung in den Verkehren mit Italien und in einzelnen Verkehren mit Rußland.

Das Verfahren selbst wurde bereits früher dargelegt.

Ausgleich zwischen den Grenzverwaltungen erfolgt in der Regel durch Barzahlung.

Schlesinger.


Abrufen der Züge in den Warteräumen. Während früher bei weniger entwickeltem Verkehr zum Einsteigen in die Züge durch Glockenzeichen, durch A. auf den Bahnsteigen und in den Warteräumen aufgefordert wurde, hat man in neuerer Zeit, dem Beispiele Englands und Amerikas folgend, solche Maßnahmen nur da beibehalten, wo sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und pünktlichen Abwicklung des Verkehrs nötig sind. So ist das A. der Züge überhaupt nicht mehr üblich im Vorort- und Stadtbahnverkehr, wo die Züge nach einem starren Fahrplan verkehren und die Reisenden über ihren Lauf unterrichtet sind oder durch leicht erkennbare Aufschriften und Wegweiser zurechtgewiesen werden. Für die deutschen Eisenbahnen ist durch die EVO. das A. zum Einsteigen nicht mehr allgemein, sondern nur für die größeren Stationen vorgeschrieben. Darüber hinausgehend lassen die Eisenbahnverwaltungen aber auch auf kleineren Stationen abrufen, wenn die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Lage der Warteräume abseits vom Bahnsteige es erwünscht erscheinen lassen. Auf Stationen, wo ein A. nicht erfolgt, wird dies durch Aushang in den Warteräumen bekannt gemacht. - Auf großen Bahnhöfen geschieht das A. zum Einsteigen

Binnenverkehr einzelner Verwaltungen, z. B. der österr. Staatsbahnen, vorkommende – Abfertigung mit Frankierungsmarken innerhalb des ganzen Verbandes in Anwendung auf alle frankierten Sendungen ohne Nachnahmen nach Eingang bis zum Gebührenbetrage von 1 M. und die Gebührenaufteilung für diesen Marken- sowie einen großen Teil des Stückgutverkehrs nach Verhältniszahlen, die für die einzelnen Verbände auf Grund verschiedener Verfahren erstellt werden.

c) Frankreich: Die gesamten Prüfungs-, Abrechnungs- und Saldierungsgeschäfte werden zentralisiert durch eine gemeinsame, „Contrôle commun“ genannte Abrechnungsstelle besorgt, jedoch mit Ausnahme des Personen-, Gepäck- und Frachtgüterverkehrs, an dem nur zwei Verwaltungen beteiligt sind und der in ähnlicher Weise wie in Österreich-Ungarn durch die Empfangsbahnen unter Anmeldung der Saldi bei obiger Zentrallstelle geprüft und abgerechnet wird.

d) Rußland, Schweiz und Belgien: Prüfung, Abrechnung und Ausgleichsanmeldung im allgemeinen wie in Österreich-Ungarn. Gemeinsame Saldierungsstelle in Rußland: Russische Reichsbank, die vermittels der bei ihr geführten Girokonti sämtlicher Bahnen gleichzeitig auch den Bankausgleich besorgt; in der Schweiz: Schweizerische Bundesbahnen; in Belgien: Zentral-Saldierungsbureau in Brüssel.

e) Italien: Infolge der umfassenden Verstaatlichung kommt hier nur der unwesentliche Verkehr der Staatsbahnen mit wenigen kleinen Privatbahnen in Betracht, für den die A. und der direkte Geldausgleich auf Grund von Verzeichnissen (elenchi) der Übergangsstationen ähnlich wie bei der Grenzabrechnung erfolgt. Eine Abrechnungsstelle (bei der Kontrolle in Florenz) besteht nur für den gemischten Eisenbahn- und Schiffsverkehr.

II. Systeme der internationalen Tarifverbände.

a) Normaltypus: Gebührenprüfung durch die Empfangsbahn – Verfassung von Versand- und Empfangszusammenstellungen durch die Endbahnen – Prüfung der Versandzusammenstellungen durch die Empfangsbahnen und Übersendung seitens letzterer an die für jeden Verband besonders bestimmte Abrechnungsstelle, der die Gebührenaufteilung, Ermittlung von Forderung und Schuld, Aufstellung und Versendung der Anteilsübersichten und des Rechnungsabschlusses und die Ausgleichsanmeldung obliegt. Als Verbandabrechnungsstelle fungiert in der Regel die geschäftsführende Verwaltung des Tarifverbandes, in einzelnen Fällen auch ein selbständiges Abrechnungsbureau, wie z. B. für den Verkehr zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Serbien, Bulgarien und der Türkei das Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Belgrad.

Gemeinsame Saldierungsstelle: „Abrechnungsstelle des VDEV.“, bei dem auch – wie bereits erwähnt – die von dem genannten Belgrader Bureau erstellten Saldi der serbischen, bulgarischen und orientalischen Bahnen durch Vermittlung der sie vertretenden kgl. ungar. Staatsbahnen angemeldet werden. Die Saldobegleichung erfolgt durch Bankmandat oder Barzahlung.

b) Englisch-französisch-niederländisch-belgisch-deutsch- schweizerisch-österr.-ungarisch-italienische Abrechnungsgruppe: Verfahren im allgemeinen wie in Österreich-Ungarn, für einzelne Untergruppen wohl auch im Wege einer als gemeinsame Abrechnungsstelle fungierenden Verwaltung. Gemeinsame Saldierungsstelle: Zentral-Saldierungsbureau in Brüssel.

c) System der Grenzabrechnung: findet Anwendung in den Verkehren mit Italien und in einzelnen Verkehren mit Rußland.

Das Verfahren selbst wurde bereits früher dargelegt.

Ausgleich zwischen den Grenzverwaltungen erfolgt in der Regel durch Barzahlung.

Schlesinger.


Abrufen der Züge in den Warteräumen. Während früher bei weniger entwickeltem Verkehr zum Einsteigen in die Züge durch Glockenzeichen, durch A. auf den Bahnsteigen und in den Warteräumen aufgefordert wurde, hat man in neuerer Zeit, dem Beispiele Englands und Amerikas folgend, solche Maßnahmen nur da beibehalten, wo sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und pünktlichen Abwicklung des Verkehrs nötig sind. So ist das A. der Züge überhaupt nicht mehr üblich im Vorort- und Stadtbahnverkehr, wo die Züge nach einem starren Fahrplan verkehren und die Reisenden über ihren Lauf unterrichtet sind oder durch leicht erkennbare Aufschriften und Wegweiser zurechtgewiesen werden. Für die deutschen Eisenbahnen ist durch die EVO. das A. zum Einsteigen nicht mehr allgemein, sondern nur für die größeren Stationen vorgeschrieben. Darüber hinausgehend lassen die Eisenbahnverwaltungen aber auch auf kleineren Stationen abrufen, wenn die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Lage der Warteräume abseits vom Bahnsteige es erwünscht erscheinen lassen. Auf Stationen, wo ein A. nicht erfolgt, wird dies durch Aushang in den Warteräumen bekannt gemacht. – Auf großen Bahnhöfen geschieht das A. zum Einsteigen

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[43/0051] Binnenverkehr einzelner Verwaltungen, z. B. der österr. Staatsbahnen, vorkommende – Abfertigung mit Frankierungsmarken innerhalb des ganzen Verbandes in Anwendung auf alle frankierten Sendungen ohne Nachnahmen nach Eingang bis zum Gebührenbetrage von 1 M. und die Gebührenaufteilung für diesen Marken- sowie einen großen Teil des Stückgutverkehrs nach Verhältniszahlen, die für die einzelnen Verbände auf Grund verschiedener Verfahren erstellt werden. c) Frankreich: Die gesamten Prüfungs-, Abrechnungs- und Saldierungsgeschäfte werden zentralisiert durch eine gemeinsame, „Contrôle commun“ genannte Abrechnungsstelle besorgt, jedoch mit Ausnahme des Personen-, Gepäck- und Frachtgüterverkehrs, an dem nur zwei Verwaltungen beteiligt sind und der in ähnlicher Weise wie in Österreich-Ungarn durch die Empfangsbahnen unter Anmeldung der Saldi bei obiger Zentrallstelle geprüft und abgerechnet wird. d) Rußland, Schweiz und Belgien: Prüfung, Abrechnung und Ausgleichsanmeldung im allgemeinen wie in Österreich-Ungarn. Gemeinsame Saldierungsstelle in Rußland: Russische Reichsbank, die vermittels der bei ihr geführten Girokonti sämtlicher Bahnen gleichzeitig auch den Bankausgleich besorgt; in der Schweiz: Schweizerische Bundesbahnen; in Belgien: Zentral-Saldierungsbureau in Brüssel. e) Italien: Infolge der umfassenden Verstaatlichung kommt hier nur der unwesentliche Verkehr der Staatsbahnen mit wenigen kleinen Privatbahnen in Betracht, für den die A. und der direkte Geldausgleich auf Grund von Verzeichnissen (elenchi) der Übergangsstationen ähnlich wie bei der Grenzabrechnung erfolgt. Eine Abrechnungsstelle (bei der Kontrolle in Florenz) besteht nur für den gemischten Eisenbahn- und Schiffsverkehr. II. Systeme der internationalen Tarifverbände. a) Normaltypus: Gebührenprüfung durch die Empfangsbahn – Verfassung von Versand- und Empfangszusammenstellungen durch die Endbahnen – Prüfung der Versandzusammenstellungen durch die Empfangsbahnen und Übersendung seitens letzterer an die für jeden Verband besonders bestimmte Abrechnungsstelle, der die Gebührenaufteilung, Ermittlung von Forderung und Schuld, Aufstellung und Versendung der Anteilsübersichten und des Rechnungsabschlusses und die Ausgleichsanmeldung obliegt. Als Verbandabrechnungsstelle fungiert in der Regel die geschäftsführende Verwaltung des Tarifverbandes, in einzelnen Fällen auch ein selbständiges Abrechnungsbureau, wie z. B. für den Verkehr zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Serbien, Bulgarien und der Türkei das Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Belgrad. Gemeinsame Saldierungsstelle: „Abrechnungsstelle des VDEV.“, bei dem auch – wie bereits erwähnt – die von dem genannten Belgrader Bureau erstellten Saldi der serbischen, bulgarischen und orientalischen Bahnen durch Vermittlung der sie vertretenden kgl. ungar. Staatsbahnen angemeldet werden. Die Saldobegleichung erfolgt durch Bankmandat oder Barzahlung. b) Englisch-französisch-niederländisch-belgisch-deutsch- schweizerisch-österr.-ungarisch-italienische Abrechnungsgruppe: Verfahren im allgemeinen wie in Österreich-Ungarn, für einzelne Untergruppen wohl auch im Wege einer als gemeinsame Abrechnungsstelle fungierenden Verwaltung. Gemeinsame Saldierungsstelle: Zentral-Saldierungsbureau in Brüssel. c) System der Grenzabrechnung: findet Anwendung in den Verkehren mit Italien und in einzelnen Verkehren mit Rußland. Das Verfahren selbst wurde bereits früher dargelegt. Ausgleich zwischen den Grenzverwaltungen erfolgt in der Regel durch Barzahlung. Schlesinger. Abrufen der Züge in den Warteräumen. Während früher bei weniger entwickeltem Verkehr zum Einsteigen in die Züge durch Glockenzeichen, durch A. auf den Bahnsteigen und in den Warteräumen aufgefordert wurde, hat man in neuerer Zeit, dem Beispiele Englands und Amerikas folgend, solche Maßnahmen nur da beibehalten, wo sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und pünktlichen Abwicklung des Verkehrs nötig sind. So ist das A. der Züge überhaupt nicht mehr üblich im Vorort- und Stadtbahnverkehr, wo die Züge nach einem starren Fahrplan verkehren und die Reisenden über ihren Lauf unterrichtet sind oder durch leicht erkennbare Aufschriften und Wegweiser zurechtgewiesen werden. Für die deutschen Eisenbahnen ist durch die EVO. das A. zum Einsteigen nicht mehr allgemein, sondern nur für die größeren Stationen vorgeschrieben. Darüber hinausgehend lassen die Eisenbahnverwaltungen aber auch auf kleineren Stationen abrufen, wenn die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Lage der Warteräume abseits vom Bahnsteige es erwünscht erscheinen lassen. Auf Stationen, wo ein A. nicht erfolgt, wird dies durch Aushang in den Warteräumen bekannt gemacht. – Auf großen Bahnhöfen geschieht das A. zum Einsteigen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/51>, abgerufen am 16.05.2024.