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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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gelten. Ob die Folgen von B. bei Eisenbahnbauten, die an Unternehmer vergeben werden, der Bauherr (Konzessionär, Eigentümer der Bahn) oder der Unternehmer zu tragen hat, richtet sich nach dem Inhalte des Bauvertrages.

Die beim Eisenbahnbau beschäftigten Bediensteten müssen in Deutschland und Österreich gegen Unfall bei den allgemeinen Unfallversicherungsanstalten versichert sein. Den Verunglückten oder ihren Hinterbliebenen steht der Anspruch auf Versorgung in dem durch das Gesetz festgesetzten Umfang auch dann zu, wenn der Unfall ohne Verschulden irgend einer Person, also durch Zufall entstanden ist.

Werden Nichtbedienstete von einem Bauunfall betroffen, so gebührt ihnen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Ersatzanspruch nur gegen den Schuldtragenden; die neueste juristische Theorie und Praxis der Gerichte ist jedoch geneigt, eine Haftung der Unternehmung für das Verschulden ihrer Bediensteten anzuerkennen.


Bauunternehmer, Unternehmer (contractor; entrepreneur de travaux; imprenditore dei lavori), im weiteren Sinne jeder, der auf eigene Rechnung vertragsmäßig irgend eine Bauausführung übernimmt; im engeren Sinn und nach dem Sprachgebrauche wird unter B. der Leiter eines größeren Baugeschäftes verstanden, während die Übernehmer einzelner kleiner Bauarbeiten Akkordanten genannt werden. Personen, die von dem B. Teile der Bauausführung auf eigene Rechnung weiter übernehmen, heißen Subunternehmer (Subakkordanten). Die Bezeichnung "Generalbauunternehmer" (s. Bausystem) ist nur für Unternehmer gebräuchlich, die die gesamte Bauausführung einer Eisenbahn zum Pauschalpreis übernehmen, einerlei, ob sie die Durchführung des Baues in eigener Regie besorgen oder die Arbeiten wieder an B. zu Pauschalpreisen oder nach Einheitspreisen weiter vergeben. Die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen behufs gemeinschaftlicher Durchführung eines Baues heißt Bauunternehmung und bei Übernahme eines ganzen Eisenbahnbaues zum Pauschalpreis Generalbauunternehmung.

Je nach der Einrichtung der Bauleitung, der Wahl des Bausystems und den Grundlagen der Vergebung (allgemeiner oder Einzelentwurf) richten sich die Anforderungen an den B. In Fällen, bei denen sich die Tätigkeit des B. auf die Ausführung eines bis in alle Einzelheiten ausgearbeiteten Entwurfes beschränkt und somit der B. nur der Vermittler zwischen dem Bauherrn und dem Arbeiter ist, braucht die fachmännische Befähigung des B. keine so große zu sein wie in Fällen, in denen dem B. größerer Einfluß auf die bauliche Ausgestaltung der Bahnanlage eingeräumt ist. Es sind daher an einen Generalbauunternehmer die weitestgehenden Anforderungen in technischer und geschäftlicher Beziehung zu stellen; auch die Vermögensverhältnisse müssen dem Umfang des Baugeschäftes sowie den vertragsmäßigen Zahlungsbedingungen entsprechen. Ein wesentliches Erfordernis bildet die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmers; der Bauherr muß die vollkommene Überzeugung haben, daß der B. seine vertragsmäßigen Verpflichtungen redlich zu erfüllen trachtet.

In der Praxis kommen häufig Fälle vor, daß selbst Eisenbahnbauten von bedeutendem Umfang an B. vergeben werden, die zwar eine gewisse handwerksmäßige Gewandtheit im Baugeschäfte, aber durchaus nicht die nötigen Fachkenntnisse besitzen. Solche B. müssen dem Bauherrn gegenüber einen technisch gebildeten Bevollmächtigten namhaft machen, der die Verantwortung in technischer Beziehung trägt und den B. der Verwaltung gegenüber rechtsverbindlich vertritt. Dies ist auch dann der Fall, wenn als B. juristische Personen (Finanzinstitute, Konsortien, Baugesellschaften, Bauunternehmungen) auftreten. Der Bauherr wahrt sich das Recht, einen Bevollmächtigten abzulehnen und die Stellung eines anderen zu verlangen. Der B. haftet dem Bauherrn gegenüber für alle Handlungen und Unterlassungen seines Geschäftsführers, seiner Angestellten und Arbeiter.

Den Behörden gegenüber ist für die ordnungsmäßige Durchführung des Baues der Konzessionär der Bahn allein verantwortlich. Daher ist auch nur dieser und nicht der B. berufen, in Angelegenheiten, die sich auf den Bahnbau als solchen beziehen, mit den Behörden in Verkehr zu treten, insbesondere ein behördliches Einschreiten zu veranlassen. Dasselbe gilt von der Einleitung der Enteignung; auch den Erwerb des Grund und Bodens kann der B. nur in Vollmacht des Konzessionärs durchführen. Für besitzstörende Handlungen des B. bei Ausführung des Baues, wird nach der Spruchpraxis ebenfalls der Konzessionär verantwortlich gemacht. Es ist Sache des letzteren, sich in Fällen, in denen er für den B. eintreten muß, an diesem, schadlos zu halten.


Bauverbot ist eine in den Bauordnungen der einzelnen Länder angeordnete oder auf Grund dieser Bestimmungen von der zuständigen Behörde verfügte Beschränkung des Eigentumsrechtes an bestimmten Grundstücken,

gelten. Ob die Folgen von B. bei Eisenbahnbauten, die an Unternehmer vergeben werden, der Bauherr (Konzessionär, Eigentümer der Bahn) oder der Unternehmer zu tragen hat, richtet sich nach dem Inhalte des Bauvertrages.

Die beim Eisenbahnbau beschäftigten Bediensteten müssen in Deutschland und Österreich gegen Unfall bei den allgemeinen Unfallversicherungsanstalten versichert sein. Den Verunglückten oder ihren Hinterbliebenen steht der Anspruch auf Versorgung in dem durch das Gesetz festgesetzten Umfang auch dann zu, wenn der Unfall ohne Verschulden irgend einer Person, also durch Zufall entstanden ist.

Werden Nichtbedienstete von einem Bauunfall betroffen, so gebührt ihnen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Ersatzanspruch nur gegen den Schuldtragenden; die neueste juristische Theorie und Praxis der Gerichte ist jedoch geneigt, eine Haftung der Unternehmung für das Verschulden ihrer Bediensteten anzuerkennen.


Bauunternehmer, Unternehmer (contractor; entrepreneur de travaux; imprenditore dei lavori), im weiteren Sinne jeder, der auf eigene Rechnung vertragsmäßig irgend eine Bauausführung übernimmt; im engeren Sinn und nach dem Sprachgebrauche wird unter B. der Leiter eines größeren Baugeschäftes verstanden, während die Übernehmer einzelner kleiner Bauarbeiten Akkordanten genannt werden. Personen, die von dem B. Teile der Bauausführung auf eigene Rechnung weiter übernehmen, heißen Subunternehmer (Subakkordanten). Die Bezeichnung „Generalbauunternehmer“ (s. Bausystem) ist nur für Unternehmer gebräuchlich, die die gesamte Bauausführung einer Eisenbahn zum Pauschalpreis übernehmen, einerlei, ob sie die Durchführung des Baues in eigener Regie besorgen oder die Arbeiten wieder an B. zu Pauschalpreisen oder nach Einheitspreisen weiter vergeben. Die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen behufs gemeinschaftlicher Durchführung eines Baues heißt Bauunternehmung und bei Übernahme eines ganzen Eisenbahnbaues zum Pauschalpreis Generalbauunternehmung.

Je nach der Einrichtung der Bauleitung, der Wahl des Bausystems und den Grundlagen der Vergebung (allgemeiner oder Einzelentwurf) richten sich die Anforderungen an den B. In Fällen, bei denen sich die Tätigkeit des B. auf die Ausführung eines bis in alle Einzelheiten ausgearbeiteten Entwurfes beschränkt und somit der B. nur der Vermittler zwischen dem Bauherrn und dem Arbeiter ist, braucht die fachmännische Befähigung des B. keine so große zu sein wie in Fällen, in denen dem B. größerer Einfluß auf die bauliche Ausgestaltung der Bahnanlage eingeräumt ist. Es sind daher an einen Generalbauunternehmer die weitestgehenden Anforderungen in technischer und geschäftlicher Beziehung zu stellen; auch die Vermögensverhältnisse müssen dem Umfang des Baugeschäftes sowie den vertragsmäßigen Zahlungsbedingungen entsprechen. Ein wesentliches Erfordernis bildet die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmers; der Bauherr muß die vollkommene Überzeugung haben, daß der B. seine vertragsmäßigen Verpflichtungen redlich zu erfüllen trachtet.

In der Praxis kommen häufig Fälle vor, daß selbst Eisenbahnbauten von bedeutendem Umfang an B. vergeben werden, die zwar eine gewisse handwerksmäßige Gewandtheit im Baugeschäfte, aber durchaus nicht die nötigen Fachkenntnisse besitzen. Solche B. müssen dem Bauherrn gegenüber einen technisch gebildeten Bevollmächtigten namhaft machen, der die Verantwortung in technischer Beziehung trägt und den B. der Verwaltung gegenüber rechtsverbindlich vertritt. Dies ist auch dann der Fall, wenn als B. juristische Personen (Finanzinstitute, Konsortien, Baugesellschaften, Bauunternehmungen) auftreten. Der Bauherr wahrt sich das Recht, einen Bevollmächtigten abzulehnen und die Stellung eines anderen zu verlangen. Der B. haftet dem Bauherrn gegenüber für alle Handlungen und Unterlassungen seines Geschäftsführers, seiner Angestellten und Arbeiter.

Den Behörden gegenüber ist für die ordnungsmäßige Durchführung des Baues der Konzessionär der Bahn allein verantwortlich. Daher ist auch nur dieser und nicht der B. berufen, in Angelegenheiten, die sich auf den Bahnbau als solchen beziehen, mit den Behörden in Verkehr zu treten, insbesondere ein behördliches Einschreiten zu veranlassen. Dasselbe gilt von der Einleitung der Enteignung; auch den Erwerb des Grund und Bodens kann der B. nur in Vollmacht des Konzessionärs durchführen. Für besitzstörende Handlungen des B. bei Ausführung des Baues, wird nach der Spruchpraxis ebenfalls der Konzessionär verantwortlich gemacht. Es ist Sache des letzteren, sich in Fällen, in denen er für den B. eintreten muß, an diesem, schadlos zu halten.


Bauverbot ist eine in den Bauordnungen der einzelnen Länder angeordnete oder auf Grund dieser Bestimmungen von der zuständigen Behörde verfügte Beschränkung des Eigentumsrechtes an bestimmten Grundstücken,

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[37/0045] gelten. Ob die Folgen von B. bei Eisenbahnbauten, die an Unternehmer vergeben werden, der Bauherr (Konzessionär, Eigentümer der Bahn) oder der Unternehmer zu tragen hat, richtet sich nach dem Inhalte des Bauvertrages. Die beim Eisenbahnbau beschäftigten Bediensteten müssen in Deutschland und Österreich gegen Unfall bei den allgemeinen Unfallversicherungsanstalten versichert sein. Den Verunglückten oder ihren Hinterbliebenen steht der Anspruch auf Versorgung in dem durch das Gesetz festgesetzten Umfang auch dann zu, wenn der Unfall ohne Verschulden irgend einer Person, also durch Zufall entstanden ist. Werden Nichtbedienstete von einem Bauunfall betroffen, so gebührt ihnen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Ersatzanspruch nur gegen den Schuldtragenden; die neueste juristische Theorie und Praxis der Gerichte ist jedoch geneigt, eine Haftung der Unternehmung für das Verschulden ihrer Bediensteten anzuerkennen. Bauunternehmer, Unternehmer (contractor; entrepreneur de travaux; imprenditore dei lavori), im weiteren Sinne jeder, der auf eigene Rechnung vertragsmäßig irgend eine Bauausführung übernimmt; im engeren Sinn und nach dem Sprachgebrauche wird unter B. der Leiter eines größeren Baugeschäftes verstanden, während die Übernehmer einzelner kleiner Bauarbeiten Akkordanten genannt werden. Personen, die von dem B. Teile der Bauausführung auf eigene Rechnung weiter übernehmen, heißen Subunternehmer (Subakkordanten). Die Bezeichnung „Generalbauunternehmer“ (s. Bausystem) ist nur für Unternehmer gebräuchlich, die die gesamte Bauausführung einer Eisenbahn zum Pauschalpreis übernehmen, einerlei, ob sie die Durchführung des Baues in eigener Regie besorgen oder die Arbeiten wieder an B. zu Pauschalpreisen oder nach Einheitspreisen weiter vergeben. Die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen behufs gemeinschaftlicher Durchführung eines Baues heißt Bauunternehmung und bei Übernahme eines ganzen Eisenbahnbaues zum Pauschalpreis Generalbauunternehmung. Je nach der Einrichtung der Bauleitung, der Wahl des Bausystems und den Grundlagen der Vergebung (allgemeiner oder Einzelentwurf) richten sich die Anforderungen an den B. In Fällen, bei denen sich die Tätigkeit des B. auf die Ausführung eines bis in alle Einzelheiten ausgearbeiteten Entwurfes beschränkt und somit der B. nur der Vermittler zwischen dem Bauherrn und dem Arbeiter ist, braucht die fachmännische Befähigung des B. keine so große zu sein wie in Fällen, in denen dem B. größerer Einfluß auf die bauliche Ausgestaltung der Bahnanlage eingeräumt ist. Es sind daher an einen Generalbauunternehmer die weitestgehenden Anforderungen in technischer und geschäftlicher Beziehung zu stellen; auch die Vermögensverhältnisse müssen dem Umfang des Baugeschäftes sowie den vertragsmäßigen Zahlungsbedingungen entsprechen. Ein wesentliches Erfordernis bildet die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmers; der Bauherr muß die vollkommene Überzeugung haben, daß der B. seine vertragsmäßigen Verpflichtungen redlich zu erfüllen trachtet. In der Praxis kommen häufig Fälle vor, daß selbst Eisenbahnbauten von bedeutendem Umfang an B. vergeben werden, die zwar eine gewisse handwerksmäßige Gewandtheit im Baugeschäfte, aber durchaus nicht die nötigen Fachkenntnisse besitzen. Solche B. müssen dem Bauherrn gegenüber einen technisch gebildeten Bevollmächtigten namhaft machen, der die Verantwortung in technischer Beziehung trägt und den B. der Verwaltung gegenüber rechtsverbindlich vertritt. Dies ist auch dann der Fall, wenn als B. juristische Personen (Finanzinstitute, Konsortien, Baugesellschaften, Bauunternehmungen) auftreten. Der Bauherr wahrt sich das Recht, einen Bevollmächtigten abzulehnen und die Stellung eines anderen zu verlangen. Der B. haftet dem Bauherrn gegenüber für alle Handlungen und Unterlassungen seines Geschäftsführers, seiner Angestellten und Arbeiter. Den Behörden gegenüber ist für die ordnungsmäßige Durchführung des Baues der Konzessionär der Bahn allein verantwortlich. Daher ist auch nur dieser und nicht der B. berufen, in Angelegenheiten, die sich auf den Bahnbau als solchen beziehen, mit den Behörden in Verkehr zu treten, insbesondere ein behördliches Einschreiten zu veranlassen. Dasselbe gilt von der Einleitung der Enteignung; auch den Erwerb des Grund und Bodens kann der B. nur in Vollmacht des Konzessionärs durchführen. Für besitzstörende Handlungen des B. bei Ausführung des Baues, wird nach der Spruchpraxis ebenfalls der Konzessionär verantwortlich gemacht. Es ist Sache des letzteren, sich in Fällen, in denen er für den B. eintreten muß, an diesem, schadlos zu halten. Bauverbot ist eine in den Bauordnungen der einzelnen Länder angeordnete oder auf Grund dieser Bestimmungen von der zuständigen Behörde verfügte Beschränkung des Eigentumsrechtes an bestimmten Grundstücken,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/45>, abgerufen am 09.05.2024.