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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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sich nach Illinois. Ihre Hauptstrecke geht von Cincinnati nach Dayton (96 km), von wo aus sich die Bahn allmählich nach allen Richtungen ausgedehnt hat.

v. der Leyen.


Clearing House, Railway Clearing House (Abrechnungsbureau), organisierte Vereinigung der Bahnen Großbritanniens mit dem Sitz in London zur Schaffung von Erleichterungen für den durchgehenden Verkehr, insbesondere zur Abrechnung der wechselseitigen Forderungen aus dem Personen- und Güterverkehr. Dieser schon 1842 unter dem Namen "The Clearing System" begründete Abrechnungsverband erhielt durch die Akte vom 25. Juni 1850, 13. 14. Vict. cap. 33, "An act for regulating legal Proceedings by or against the Commitee of Railway Compagnies associated under the Railway Clearing System and for other purposes", die Rechte einer Korporation und die gesetzliche Genehmigung. Diese Akte bezeichnet es als Zweck des C., für den durchgehenden Verkehr dieselben Erleichterungen zu schaffen, wie wenn die Linien der verschiedenen Eisenbahnen einer und derselben Bahn gehörten. Nach dieser Akte kann jede Eisenbahngesellschaft nach einmonatlicher Anmeldung als Mitglied eintreten, und können auf Verlangen von zwei Drittel der im C. vereinten Bahnen aufgenommene Gesellschaften wieder ausgeschlossen werden. Die Akte setzt fest, daß die Entscheidungen des C. Rechtskraft haben und keine Berufung gegen sie zulässig ist. Bis zum Jahr 1853 ist das Institut noch wenig in den Vordergrund getreten, und war die Beteiligung seitens der Bahnen eine äußerst schwache; im Lauf der Zeiten hat sich jedoch der Verein zu großen Verhältnissen entwickelt, und gehören ihm gegenwärtig fast alle Bahnen Englands und Schottlands, sowie einige Eisenbahngesellschaften Irlands, die mit Großbritannien in enger Beziehung stehen, an.

Die übrigen irischen Bahnen bilden ein besonderes C., das Irish Railway Clearing House in Dublin, dem 31 irische, 17 englische und 4 schottische Bahnen angehören.

Durch Konzentrierung aller Verbandsabrechnungen in einem Zentralabrechnungshaus werden die Geschäfte der Abrechnung (s. d.) in rascher und einheitlicher Weise erledigt. So wird nicht nur die Abrechnung und Saldierung der Einnahmen aus dem direkten Verkehr, sowie der Wagenmieten, sondern auch die Ausgleichung der aus dem Übergangsverkehr herrührenden Entschädigungen in Reklamationsfällen und für Wagendefekte geregelt.

Der Wagenübergang wird von einzelnen auf den Übergangsstationen aufgestellten Beamten (numbermen) notiert, die die bezüglichen Aufzeichnungen dem C. mitteilen.

Für die Abrechnung sind vier Departements aufgestellt, u. zw. für die Abrechnung des Güterverkehrs (Güter und Vieh) das sog. Merchandise department; für die Abrechnung des Personenzugverkehrs (Personen, Gepäck, Pakete [parcels], Pferde, Hunde, Fahrzeuge u. s. w.) das sog. Coaching department; für die Abrechnung der Wagenmiete das Mileage department; für die Schlußsaldierung und Zahlungsvermittlung das Expenditure department.

Eine Unterabteilung des C. bildet das "mass department", das sehr brauchbare Eisenbahnkarten von Großbritannien und Irland auflegt, Übersichtskarten und auch Sonderkarten einzelner Verkehrsgebiete.

Vom C. ist ferner die Herstellung einer einheitlichen Güterklassifikation für die beteiligten Bahnen ausgegangen. Für den Personen- und Güterverkehr hat das C. allgemeine Bestimmungen herausgegeben, die von den am C. beteiligten Bahnen angenommen wurden. Diese Anordnungen sind unter dem Titel "General Arrangements relating to Coaching Traffic, (agreed to and adopted by the compagnies parties to the clearing system)" veröffentlicht worden. Sie enthalten Bestimmungen über den Personenverkehr (Fahrpreis, Fahrpreisermäßigungen, Fahrkarten, Reisegepäck, Militärtransporte), Bestimmungen über den Gepäck-, Pferde-, Equipagen-, Hundeverkehr und sonstigen Tiertransport nebst Muster der Drucksorten.

Die Regelung der Wettbewerbsverhältnisse und die Höhe der Tarifsätze bleibt den besonderen Verbänden und Spezialverhandlungen vorbehalten; doch ist für Gepäck und Parcels auch der Tarifsatz, sowie sonst vielfach der zulässige Mindestsatz im C. festgesetzt, ebenso die Versicherungsprämien für Vieh, Güter und Parcels.

In Verbindung mit dem C. ist weiters eine Zentralstelle für überzähliges oder fehlendes Gepäck, sowie in den Personenwagen, Warteräumen u. s. w. gefundene oder verlorene Gegenstände - das Lost luggage department - organisiert.

Beim C. wirken überdies besondere Schiedsrichterkollegien, von denen Streitigkeiten zwischen den einzelnen Bahnen bezüglich der Reklamationen aus Wagenbeschädigung, aus dem Personen- und Güterverkehr entschieden werden.

Auch werden allgemeine, betriebstechnische und sonstige, mit dem Durchgangsverkehr in Zusammenhang stehende Fragen durch Beschlüsse geregelt, die dann für alle Bahnen,

sich nach Illinois. Ihre Hauptstrecke geht von Cincinnati nach Dayton (96 km), von wo aus sich die Bahn allmählich nach allen Richtungen ausgedehnt hat.

v. der Leyen.


Clearing House, Railway Clearing House (Abrechnungsbureau), organisierte Vereinigung der Bahnen Großbritanniens mit dem Sitz in London zur Schaffung von Erleichterungen für den durchgehenden Verkehr, insbesondere zur Abrechnung der wechselseitigen Forderungen aus dem Personen- und Güterverkehr. Dieser schon 1842 unter dem Namen „The Clearing System“ begründete Abrechnungsverband erhielt durch die Akte vom 25. Juni 1850, 13. 14. Vict. cap. 33, „An act for regulating legal Proceedings by or against the Commitee of Railway Compagnies associated under the Railway Clearing System and for other purposes“, die Rechte einer Korporation und die gesetzliche Genehmigung. Diese Akte bezeichnet es als Zweck des C., für den durchgehenden Verkehr dieselben Erleichterungen zu schaffen, wie wenn die Linien der verschiedenen Eisenbahnen einer und derselben Bahn gehörten. Nach dieser Akte kann jede Eisenbahngesellschaft nach einmonatlicher Anmeldung als Mitglied eintreten, und können auf Verlangen von zwei Drittel der im C. vereinten Bahnen aufgenommene Gesellschaften wieder ausgeschlossen werden. Die Akte setzt fest, daß die Entscheidungen des C. Rechtskraft haben und keine Berufung gegen sie zulässig ist. Bis zum Jahr 1853 ist das Institut noch wenig in den Vordergrund getreten, und war die Beteiligung seitens der Bahnen eine äußerst schwache; im Lauf der Zeiten hat sich jedoch der Verein zu großen Verhältnissen entwickelt, und gehören ihm gegenwärtig fast alle Bahnen Englands und Schottlands, sowie einige Eisenbahngesellschaften Irlands, die mit Großbritannien in enger Beziehung stehen, an.

Die übrigen irischen Bahnen bilden ein besonderes C., das Irish Railway Clearing House in Dublin, dem 31 irische, 17 englische und 4 schottische Bahnen angehören.

Durch Konzentrierung aller Verbandsabrechnungen in einem Zentralabrechnungshaus werden die Geschäfte der Abrechnung (s. d.) in rascher und einheitlicher Weise erledigt. So wird nicht nur die Abrechnung und Saldierung der Einnahmen aus dem direkten Verkehr, sowie der Wagenmieten, sondern auch die Ausgleichung der aus dem Übergangsverkehr herrührenden Entschädigungen in Reklamationsfällen und für Wagendefekte geregelt.

Der Wagenübergang wird von einzelnen auf den Übergangsstationen aufgestellten Beamten (numbermen) notiert, die die bezüglichen Aufzeichnungen dem C. mitteilen.

Für die Abrechnung sind vier Departements aufgestellt, u. zw. für die Abrechnung des Güterverkehrs (Güter und Vieh) das sog. Merchandise department; für die Abrechnung des Personenzugverkehrs (Personen, Gepäck, Pakete [parcels], Pferde, Hunde, Fahrzeuge u. s. w.) das sog. Coaching department; für die Abrechnung der Wagenmiete das Mileage department; für die Schlußsaldierung und Zahlungsvermittlung das Expenditure department.

Eine Unterabteilung des C. bildet das „mass department“, das sehr brauchbare Eisenbahnkarten von Großbritannien und Irland auflegt, Übersichtskarten und auch Sonderkarten einzelner Verkehrsgebiete.

Vom C. ist ferner die Herstellung einer einheitlichen Güterklassifikation für die beteiligten Bahnen ausgegangen. Für den Personen- und Güterverkehr hat das C. allgemeine Bestimmungen herausgegeben, die von den am C. beteiligten Bahnen angenommen wurden. Diese Anordnungen sind unter dem Titel „General Arrangements relating to Coaching Traffic, (agreed to and adopted by the compagnies parties to the clearing system)“ veröffentlicht worden. Sie enthalten Bestimmungen über den Personenverkehr (Fahrpreis, Fahrpreisermäßigungen, Fahrkarten, Reisegepäck, Militärtransporte), Bestimmungen über den Gepäck-, Pferde-, Equipagen-, Hundeverkehr und sonstigen Tiertransport nebst Muster der Drucksorten.

Die Regelung der Wettbewerbsverhältnisse und die Höhe der Tarifsätze bleibt den besonderen Verbänden und Spezialverhandlungen vorbehalten; doch ist für Gepäck und Parcels auch der Tarifsatz, sowie sonst vielfach der zulässige Mindestsatz im C. festgesetzt, ebenso die Versicherungsprämien für Vieh, Güter und Parcels.

In Verbindung mit dem C. ist weiters eine Zentralstelle für überzähliges oder fehlendes Gepäck, sowie in den Personenwagen, Warteräumen u. s. w. gefundene oder verlorene Gegenstände – das Lost luggage department – organisiert.

Beim C. wirken überdies besondere Schiedsrichterkollegien, von denen Streitigkeiten zwischen den einzelnen Bahnen bezüglich der Reklamationen aus Wagenbeschädigung, aus dem Personen- und Güterverkehr entschieden werden.

Auch werden allgemeine, betriebstechnische und sonstige, mit dem Durchgangsverkehr in Zusammenhang stehende Fragen durch Beschlüsse geregelt, die dann für alle Bahnen,

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[205/0218] sich nach Illinois. Ihre Hauptstrecke geht von Cincinnati nach Dayton (96 km), von wo aus sich die Bahn allmählich nach allen Richtungen ausgedehnt hat. v. der Leyen. Clearing House, Railway Clearing House (Abrechnungsbureau), organisierte Vereinigung der Bahnen Großbritanniens mit dem Sitz in London zur Schaffung von Erleichterungen für den durchgehenden Verkehr, insbesondere zur Abrechnung der wechselseitigen Forderungen aus dem Personen- und Güterverkehr. Dieser schon 1842 unter dem Namen „The Clearing System“ begründete Abrechnungsverband erhielt durch die Akte vom 25. Juni 1850, 13. 14. Vict. cap. 33, „An act for regulating legal Proceedings by or against the Commitee of Railway Compagnies associated under the Railway Clearing System and for other purposes“, die Rechte einer Korporation und die gesetzliche Genehmigung. Diese Akte bezeichnet es als Zweck des C., für den durchgehenden Verkehr dieselben Erleichterungen zu schaffen, wie wenn die Linien der verschiedenen Eisenbahnen einer und derselben Bahn gehörten. Nach dieser Akte kann jede Eisenbahngesellschaft nach einmonatlicher Anmeldung als Mitglied eintreten, und können auf Verlangen von zwei Drittel der im C. vereinten Bahnen aufgenommene Gesellschaften wieder ausgeschlossen werden. Die Akte setzt fest, daß die Entscheidungen des C. Rechtskraft haben und keine Berufung gegen sie zulässig ist. Bis zum Jahr 1853 ist das Institut noch wenig in den Vordergrund getreten, und war die Beteiligung seitens der Bahnen eine äußerst schwache; im Lauf der Zeiten hat sich jedoch der Verein zu großen Verhältnissen entwickelt, und gehören ihm gegenwärtig fast alle Bahnen Englands und Schottlands, sowie einige Eisenbahngesellschaften Irlands, die mit Großbritannien in enger Beziehung stehen, an. Die übrigen irischen Bahnen bilden ein besonderes C., das Irish Railway Clearing House in Dublin, dem 31 irische, 17 englische und 4 schottische Bahnen angehören. Durch Konzentrierung aller Verbandsabrechnungen in einem Zentralabrechnungshaus werden die Geschäfte der Abrechnung (s. d.) in rascher und einheitlicher Weise erledigt. So wird nicht nur die Abrechnung und Saldierung der Einnahmen aus dem direkten Verkehr, sowie der Wagenmieten, sondern auch die Ausgleichung der aus dem Übergangsverkehr herrührenden Entschädigungen in Reklamationsfällen und für Wagendefekte geregelt. Der Wagenübergang wird von einzelnen auf den Übergangsstationen aufgestellten Beamten (numbermen) notiert, die die bezüglichen Aufzeichnungen dem C. mitteilen. Für die Abrechnung sind vier Departements aufgestellt, u. zw. für die Abrechnung des Güterverkehrs (Güter und Vieh) das sog. Merchandise department; für die Abrechnung des Personenzugverkehrs (Personen, Gepäck, Pakete [parcels], Pferde, Hunde, Fahrzeuge u. s. w.) das sog. Coaching department; für die Abrechnung der Wagenmiete das Mileage department; für die Schlußsaldierung und Zahlungsvermittlung das Expenditure department. Eine Unterabteilung des C. bildet das „mass department“, das sehr brauchbare Eisenbahnkarten von Großbritannien und Irland auflegt, Übersichtskarten und auch Sonderkarten einzelner Verkehrsgebiete. Vom C. ist ferner die Herstellung einer einheitlichen Güterklassifikation für die beteiligten Bahnen ausgegangen. Für den Personen- und Güterverkehr hat das C. allgemeine Bestimmungen herausgegeben, die von den am C. beteiligten Bahnen angenommen wurden. Diese Anordnungen sind unter dem Titel „General Arrangements relating to Coaching Traffic, (agreed to and adopted by the compagnies parties to the clearing system)“ veröffentlicht worden. Sie enthalten Bestimmungen über den Personenverkehr (Fahrpreis, Fahrpreisermäßigungen, Fahrkarten, Reisegepäck, Militärtransporte), Bestimmungen über den Gepäck-, Pferde-, Equipagen-, Hundeverkehr und sonstigen Tiertransport nebst Muster der Drucksorten. Die Regelung der Wettbewerbsverhältnisse und die Höhe der Tarifsätze bleibt den besonderen Verbänden und Spezialverhandlungen vorbehalten; doch ist für Gepäck und Parcels auch der Tarifsatz, sowie sonst vielfach der zulässige Mindestsatz im C. festgesetzt, ebenso die Versicherungsprämien für Vieh, Güter und Parcels. In Verbindung mit dem C. ist weiters eine Zentralstelle für überzähliges oder fehlendes Gepäck, sowie in den Personenwagen, Warteräumen u. s. w. gefundene oder verlorene Gegenstände – das Lost luggage department – organisiert. Beim C. wirken überdies besondere Schiedsrichterkollegien, von denen Streitigkeiten zwischen den einzelnen Bahnen bezüglich der Reklamationen aus Wagenbeschädigung, aus dem Personen- und Güterverkehr entschieden werden. Auch werden allgemeine, betriebstechnische und sonstige, mit dem Durchgangsverkehr in Zusammenhang stehende Fragen durch Beschlüsse geregelt, die dann für alle Bahnen,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/218>, abgerufen am 16.05.2024.