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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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internationales Übereinkommen in seinem Wortlaute festgesetzt. Die Einführung steht unmittelbar bevor. Dem D. wird dieses neue Übereinkommen, durch das die wichtigsten Bestimmungen für den Reiseverkehr in allen Vertragstaaten einheitlich, u. zw. im wesentlichen nach den Bestimmungen der deutschen EVO. und der österreichisch-ungarischen BO. geregelt werden, erhebliche Erleichterung und Förderung bringen.

Über die Art und Ausführung der Abrechnung des D. wird in den Eisenbahnverbänden Bestimmung getroffen. Mustergültig waren von jeher die hierfür in England bestehenden Einrichtungen (s. Abrechnung).

Verhältnis zwischen D. und Binnenverkehr. Dieses ist auf den einzelnen Bahnen sehr verschieden. Manche Bahnstrecken haben überhaupt keinen D., für andere ist er die Haupteinnahmequelle. Die Tabellen S. 377 geben für die größeren deutschen Staatsbahnen und für Österreich Aufschluß über die Entwicklung des D. und über sein Verhältnis zum Binnenverkehr. Abgesehen von den Alpenbahnen (s. d.) und den großen amerikanischen Überlandbahnen bildet die sibirische Eisenbahn (s. d.) ein Beispiel der Entwicklung einer Bahn mit vorwiegendem D., dessen lebhafte Steigerung fortwährende Ergänzungsbauten, neuerdings auch die Herstellung des zweiten Gleises und den Bau von Abkürzungslinien nötig macht.

Breusing.


Direktorenkonferenzen, fallweise oder wiederkehrende Zusammentretungen der Leiter von Eisenbahnunternehmungen zur Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten der Verwaltung, des Betriebs u. s. w., soweit diese die an den D. beteiligten Verwaltungen gemeinsam berühren, Gegenstand der Beratungen in D. sind insbesonders, Fragen des direkten Verkehrs, Fahrplanangelegenheiten, Reklamationsangelegenheiten, Tarife u. s. w.

In Ländern, in denen das reine Privatbahnsystem oder ein gemischtes Eisenbahnsystem (Staats- und Privatbahnen) herrscht, ist die Einrichtung der D. vielfach besonders geregelt. Derartige organisierte D. pflegen sich häufig auch mit der Beratung allgemeiner, das Eisenbahnwesen betreffender Erlasse und Verfügungen der Regierung, einschlägiger Gesetzentwürfe u. s. w. zu befassen.

In Österreich und Ungarn bestehen einerseits österreichische, anderseits ungarische, dann gemeinsame österreichische und ungarische D., den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bilden Angelegenheiten, die ein gemeinsames Interesse der Bahnen betreffen. Die Geschäftsführung in der österreichischen D. führt eine der in Wien befindlichen Eisenbahndirektionen, die mit Schluß jeden Jahres von der D. neu zu wählen ist. Den Vorsitz führt das Eisenbahnministerium. Die D. finden nach Bedarf in der Regel 5-6mal im Jahr statt.

Die D. behandeln die zur Beratung gelangenden Gegenstände entweder sofort oder sie weisen sie zur Vorberatung und Antragstellung einem ständigen oder einem besonders einzusetzenden Komitee zu.

Ständige Komitees sind bestellt:

a) für Tarifangelegenheiten das "Tarifkomitee";

b) für Transportangelegenheiten das "Komitee für das Übereinkommen rücksichtlich des Güterverkehrs";

c) für Wagenangelegenheiten das "Wagenregulativkomitee";

d) für Verkehrsangelegenheiten und Unfallevidenz das "Verkehrskomitee";
e) für technische Angelegenheiten das "Technische Komitee";
f) für Kontrollangelegenheiten das "Kontrollkomitee";
g) für Rückvergütungsangelegenheiten das "Rückvergütungskomitee";
h) für nicht tarifmäßige Fahrbegünstigungen das "Fahrbegünstigungskomitee".

Bei Abstimmungen gebührt jeder der vertretenen Direktionen nach Maßgabe der Länge der ihrem Betriebe unterstellten Linien ein Stimmrecht in der Art, daß ihr bei einer Gesamtlänge


bis zu 100 km1 Stimme,
über 100 bis 250 km2 Stimmen,
über 250 bis 500 km3 Stimmen

und für je angefangene weitere 250 km eine Stimme mehr zusteht.

Angenommene Anträge gelangen unter der Voraussetzung, daß in der Einspruchsfrist von keiner der der D. als Mitglied angehörenden Direktionen Widerspruch erhoben worden ist, zur Durchführung.

In ähnlicher Weise ist die ungarische D. organisiert. Jedoch führt hier nicht ein Vertreter des Handelsministeriums, sondern die Direktion der Staatsbahnen den Vorsitz.

Die Gliederung der ständigen Komitees, die Abstimmung, die Durchführung der Beschlüsse u. s. w. ist ganz gleich wie in der österreichischen D. geregelt.

Die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen D. besorgt die jeweilige geschäftsführende Direktion der österreichischen und ungarischen D. Den Vorsitz führt, je nachdem die gemeinschaftlichen Konferenzen auf österreichischem oder auf ungarischem Gebiete stattfinden, die jeweilige geschäftsführende Direktion der österreichischen oder ungarischen D.

Wiederkehrende D. werden auch in anderen Ländern, so z. B. in Frankreich, in der Schweiz (vom Verband der Schweizer Eisenbahnen und dem Verband der Sekundärbahnen), in Rußland, in England (von der Railway Association), in den Vereinigten Staaten von Amerika (von der American Railway Association) u. s. w. abgehalten.


Dispositionsgüter, Güter, deren Ab- oder Annahme seitens des Empfängers verweigert wird, ferner solche, die nicht rechtzeitig abgenommen werden, sowie jene, deren Abgabe die Bestimmungsstation nicht zu bewirken vermag, endlich Güter, die unter der Adresse "bahnlagernd" ohne Meldung des Empfängers längere Zeit auf der Bestimmungsstation

internationales Übereinkommen in seinem Wortlaute festgesetzt. Die Einführung steht unmittelbar bevor. Dem D. wird dieses neue Übereinkommen, durch das die wichtigsten Bestimmungen für den Reiseverkehr in allen Vertragstaaten einheitlich, u. zw. im wesentlichen nach den Bestimmungen der deutschen EVO. und der österreichisch-ungarischen BO. geregelt werden, erhebliche Erleichterung und Förderung bringen.

Über die Art und Ausführung der Abrechnung des D. wird in den Eisenbahnverbänden Bestimmung getroffen. Mustergültig waren von jeher die hierfür in England bestehenden Einrichtungen (s. Abrechnung).

Verhältnis zwischen D. und Binnenverkehr. Dieses ist auf den einzelnen Bahnen sehr verschieden. Manche Bahnstrecken haben überhaupt keinen D., für andere ist er die Haupteinnahmequelle. Die Tabellen S. 377 geben für die größeren deutschen Staatsbahnen und für Österreich Aufschluß über die Entwicklung des D. und über sein Verhältnis zum Binnenverkehr. Abgesehen von den Alpenbahnen (s. d.) und den großen amerikanischen Überlandbahnen bildet die sibirische Eisenbahn (s. d.) ein Beispiel der Entwicklung einer Bahn mit vorwiegendem D., dessen lebhafte Steigerung fortwährende Ergänzungsbauten, neuerdings auch die Herstellung des zweiten Gleises und den Bau von Abkürzungslinien nötig macht.

Breusing.


Direktorenkonferenzen, fallweise oder wiederkehrende Zusammentretungen der Leiter von Eisenbahnunternehmungen zur Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten der Verwaltung, des Betriebs u. s. w., soweit diese die an den D. beteiligten Verwaltungen gemeinsam berühren, Gegenstand der Beratungen in D. sind insbesonders, Fragen des direkten Verkehrs, Fahrplanangelegenheiten, Reklamationsangelegenheiten, Tarife u. s. w.

In Ländern, in denen das reine Privatbahnsystem oder ein gemischtes Eisenbahnsystem (Staats- und Privatbahnen) herrscht, ist die Einrichtung der D. vielfach besonders geregelt. Derartige organisierte D. pflegen sich häufig auch mit der Beratung allgemeiner, das Eisenbahnwesen betreffender Erlasse und Verfügungen der Regierung, einschlägiger Gesetzentwürfe u. s. w. zu befassen.

In Österreich und Ungarn bestehen einerseits österreichische, anderseits ungarische, dann gemeinsame österreichische und ungarische D., den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bilden Angelegenheiten, die ein gemeinsames Interesse der Bahnen betreffen. Die Geschäftsführung in der österreichischen D. führt eine der in Wien befindlichen Eisenbahndirektionen, die mit Schluß jeden Jahres von der D. neu zu wählen ist. Den Vorsitz führt das Eisenbahnministerium. Die D. finden nach Bedarf in der Regel 5–6mal im Jahr statt.

Die D. behandeln die zur Beratung gelangenden Gegenstände entweder sofort oder sie weisen sie zur Vorberatung und Antragstellung einem ständigen oder einem besonders einzusetzenden Komitee zu.

Ständige Komitees sind bestellt:

a) für Tarifangelegenheiten das „Tarifkomitee“;

b) für Transportangelegenheiten das „Komitee für das Übereinkommen rücksichtlich des Güterverkehrs“;

c) für Wagenangelegenheiten das „Wagenregulativkomitee“;

d) für Verkehrsangelegenheiten und Unfallevidenz das „Verkehrskomitee“;
e) für technische Angelegenheiten das „Technische Komitee“;
f) für Kontrollangelegenheiten das „Kontrollkomitee“;
g) für Rückvergütungsangelegenheiten das „Rückvergütungskomitee“;
h) für nicht tarifmäßige Fahrbegünstigungen das „Fahrbegünstigungskomitee“.

Bei Abstimmungen gebührt jeder der vertretenen Direktionen nach Maßgabe der Länge der ihrem Betriebe unterstellten Linien ein Stimmrecht in der Art, daß ihr bei einer Gesamtlänge


bis zu 100 km1 Stimme,
über 100 bis 250 km2 Stimmen,
über 250 bis 500 km3 Stimmen

und für je angefangene weitere 250 km eine Stimme mehr zusteht.

Angenommene Anträge gelangen unter der Voraussetzung, daß in der Einspruchsfrist von keiner der der D. als Mitglied angehörenden Direktionen Widerspruch erhoben worden ist, zur Durchführung.

In ähnlicher Weise ist die ungarische D. organisiert. Jedoch führt hier nicht ein Vertreter des Handelsministeriums, sondern die Direktion der Staatsbahnen den Vorsitz.

Die Gliederung der ständigen Komitees, die Abstimmung, die Durchführung der Beschlüsse u. s. w. ist ganz gleich wie in der österreichischen D. geregelt.

Die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen D. besorgt die jeweilige geschäftsführende Direktion der österreichischen und ungarischen D. Den Vorsitz führt, je nachdem die gemeinschaftlichen Konferenzen auf österreichischem oder auf ungarischem Gebiete stattfinden, die jeweilige geschäftsführende Direktion der österreichischen oder ungarischen D.

Wiederkehrende D. werden auch in anderen Ländern, so z. B. in Frankreich, in der Schweiz (vom Verband der Schweizer Eisenbahnen und dem Verband der Sekundärbahnen), in Rußland, in England (von der Railway Association), in den Vereinigten Staaten von Amerika (von der American Railway Association) u. s. w. abgehalten.


Dispositionsgüter, Güter, deren Ab- oder Annahme seitens des Empfängers verweigert wird, ferner solche, die nicht rechtzeitig abgenommen werden, sowie jene, deren Abgabe die Bestimmungsstation nicht zu bewirken vermag, endlich Güter, die unter der Adresse „bahnlagernd“ ohne Meldung des Empfängers längere Zeit auf der Bestimmungsstation

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[378/0392] internationales Übereinkommen in seinem Wortlaute festgesetzt. Die Einführung steht unmittelbar bevor. Dem D. wird dieses neue Übereinkommen, durch das die wichtigsten Bestimmungen für den Reiseverkehr in allen Vertragstaaten einheitlich, u. zw. im wesentlichen nach den Bestimmungen der deutschen EVO. und der österreichisch-ungarischen BO. geregelt werden, erhebliche Erleichterung und Förderung bringen. Über die Art und Ausführung der Abrechnung des D. wird in den Eisenbahnverbänden Bestimmung getroffen. Mustergültig waren von jeher die hierfür in England bestehenden Einrichtungen (s. Abrechnung). Verhältnis zwischen D. und Binnenverkehr. Dieses ist auf den einzelnen Bahnen sehr verschieden. Manche Bahnstrecken haben überhaupt keinen D., für andere ist er die Haupteinnahmequelle. Die Tabellen S. 377 geben für die größeren deutschen Staatsbahnen und für Österreich Aufschluß über die Entwicklung des D. und über sein Verhältnis zum Binnenverkehr. Abgesehen von den Alpenbahnen (s. d.) und den großen amerikanischen Überlandbahnen bildet die sibirische Eisenbahn (s. d.) ein Beispiel der Entwicklung einer Bahn mit vorwiegendem D., dessen lebhafte Steigerung fortwährende Ergänzungsbauten, neuerdings auch die Herstellung des zweiten Gleises und den Bau von Abkürzungslinien nötig macht. Breusing. Direktorenkonferenzen, fallweise oder wiederkehrende Zusammentretungen der Leiter von Eisenbahnunternehmungen zur Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten der Verwaltung, des Betriebs u. s. w., soweit diese die an den D. beteiligten Verwaltungen gemeinsam berühren, Gegenstand der Beratungen in D. sind insbesonders, Fragen des direkten Verkehrs, Fahrplanangelegenheiten, Reklamationsangelegenheiten, Tarife u. s. w. In Ländern, in denen das reine Privatbahnsystem oder ein gemischtes Eisenbahnsystem (Staats- und Privatbahnen) herrscht, ist die Einrichtung der D. vielfach besonders geregelt. Derartige organisierte D. pflegen sich häufig auch mit der Beratung allgemeiner, das Eisenbahnwesen betreffender Erlasse und Verfügungen der Regierung, einschlägiger Gesetzentwürfe u. s. w. zu befassen. In Österreich und Ungarn bestehen einerseits österreichische, anderseits ungarische, dann gemeinsame österreichische und ungarische D., den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bilden Angelegenheiten, die ein gemeinsames Interesse der Bahnen betreffen. Die Geschäftsführung in der österreichischen D. führt eine der in Wien befindlichen Eisenbahndirektionen, die mit Schluß jeden Jahres von der D. neu zu wählen ist. Den Vorsitz führt das Eisenbahnministerium. Die D. finden nach Bedarf in der Regel 5–6mal im Jahr statt. Die D. behandeln die zur Beratung gelangenden Gegenstände entweder sofort oder sie weisen sie zur Vorberatung und Antragstellung einem ständigen oder einem besonders einzusetzenden Komitee zu. Ständige Komitees sind bestellt: a) für Tarifangelegenheiten das „Tarifkomitee“; b) für Transportangelegenheiten das „Komitee für das Übereinkommen rücksichtlich des Güterverkehrs“; c) für Wagenangelegenheiten das „Wagenregulativkomitee“; d) für Verkehrsangelegenheiten und Unfallevidenz das „Verkehrskomitee“; e) für technische Angelegenheiten das „Technische Komitee“; f) für Kontrollangelegenheiten das „Kontrollkomitee“; g) für Rückvergütungsangelegenheiten das „Rückvergütungskomitee“; h) für nicht tarifmäßige Fahrbegünstigungen das „Fahrbegünstigungskomitee“. Bei Abstimmungen gebührt jeder der vertretenen Direktionen nach Maßgabe der Länge der ihrem Betriebe unterstellten Linien ein Stimmrecht in der Art, daß ihr bei einer Gesamtlänge bis zu 100 km 1 Stimme, über 100 bis 250 km 2 Stimmen, über 250 bis 500 km 3 Stimmen und für je angefangene weitere 250 km eine Stimme mehr zusteht. Angenommene Anträge gelangen unter der Voraussetzung, daß in der Einspruchsfrist von keiner der der D. als Mitglied angehörenden Direktionen Widerspruch erhoben worden ist, zur Durchführung. In ähnlicher Weise ist die ungarische D. organisiert. Jedoch führt hier nicht ein Vertreter des Handelsministeriums, sondern die Direktion der Staatsbahnen den Vorsitz. Die Gliederung der ständigen Komitees, die Abstimmung, die Durchführung der Beschlüsse u. s. w. ist ganz gleich wie in der österreichischen D. geregelt. Die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen D. besorgt die jeweilige geschäftsführende Direktion der österreichischen und ungarischen D. Den Vorsitz führt, je nachdem die gemeinschaftlichen Konferenzen auf österreichischem oder auf ungarischem Gebiete stattfinden, die jeweilige geschäftsführende Direktion der österreichischen oder ungarischen D. Wiederkehrende D. werden auch in anderen Ländern, so z. B. in Frankreich, in der Schweiz (vom Verband der Schweizer Eisenbahnen und dem Verband der Sekundärbahnen), in Rußland, in England (von der Railway Association), in den Vereinigten Staaten von Amerika (von der American Railway Association) u. s. w. abgehalten. Dispositionsgüter, Güter, deren Ab- oder Annahme seitens des Empfängers verweigert wird, ferner solche, die nicht rechtzeitig abgenommen werden, sowie jene, deren Abgabe die Bestimmungsstation nicht zu bewirken vermag, endlich Güter, die unter der Adresse „bahnlagernd“ ohne Meldung des Empfängers längere Zeit auf der Bestimmungsstation

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/392>, abgerufen am 15.05.2024.