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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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hinausragen, dabei muß der Raum zwischen den Buffern so bemessen sein, daß eine zwischen diese tretende Person nicht gefährdet wird.

Bei den offenen B. darf ebenso wie bei Bremsplattformen das Fußtrittbrett nur so hoch über der Schienenoberkante liegen, daß beim Durchfahren von Tunneln, Unterfahren oder Passieren anderer Objekte ein Mann ungehindert noch aufrecht stehen kann.

Für den Bereich des VDEV. sind über B. in den T. V. Auflage 1909, die entsprechenden Vorschriften enthalten.

Nach § 78 der TV. müssen die außerhalb des für die Stirnseiten der Fahrzeuge vorgeschriebenen freien Raumes (die Abmessungen dieses Raumes sind in der Breite mit "mindestens 400 mm zu beiden Seiten der äußersten Teile der Zugvorrichtung", in der Höhe "mit 2000 mm über Schienenoberkante" und in der Längsrichtung der Fahrzeuge, von der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer ab gemessen, "mit 300 mm, vermehrt um das Maß der Buffereindrückung [Bufferspiel]" festgesetzt) vorspringenden Teile der B. sowie der Bremserhütten, ausschließlich der Fußtrittbretter, hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer mindestens 40 mm, vermehrt um das Maß der Buffereindrückung zurückstehen.

Nach § 135 der TV. müssen Fußtritte an den Langseiten der Wagen mindestens 300 mm hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer zurückstehen.

Durch § 116, al. 1 der TV. sind die Auslademaße für Breite und Höhe bestimmt; desgleichen ist in al. 4 besonders angegeben, daß die Fußbretter der B. höchstens 2850 mm über Schienenoberkante liegen dürfen.

Nach § 131 der TV. müssen nicht vollständig geschlossene B. mit Schutzgeländern versehen werden; ferner sollen die B. der mit Handbremsen ausgerüsteten Wagen, die in Schnellzügen Verwendung finden, vollständig geschlossen sein, und Güterwagen mit Handbremse, aber ohne vollständig geschlossenes Bremserhaus, mit gedeckten und von 3 Seiten geschlossenen Bremserhütten oder mit überdachten Bremserständen versehen sein.

Schützenhofer jun.


Bremsklotznachstellvorrichtungen (brake block adjusting gears; dispositifs de reglage du sabot de frein; apparecchi di registrazione del ceppo).

Durch den andauernden Gebrauch der Bremse ergibt sich eine fortschreitende Abnutzung der Klötze, so daß von Zeit zu Zeit ein Nachstellen derselben und schließlich der vollständige Ersatz durch neue vorgenommen werden muß.

Das Nachsetzen der Bremsklötze kann von Hand oder selbsttätig erfolgen. Es wird bei Druckstangen durch die Verlängerung eines Gestängeteiles, bei Zugstangen durch die Verkürzung eines solchen bewirkt.

Diese Längenänderung kann von Hand entweder durch versteckbare Bolzen oder Schraubenspindeln bewerkstelligt werden.

Die selbsttätige Nachstellung kann stetig oder periodisch wirkend sein. Sie ist stetig, wenn der Bremsklotzabstand annähernd gleich erhalten wird (Schraubenspindel und Sperrad) oder zeitweilig, wenn sich der Abstand zwischen zwei Grenzen bewegt (Zahnstange oder Zahnsegment).

Der kleinste Bremsklotzabstand darf ein gewisses, praktisch ermitteltes Maß nicht unterschreiten. Die Gründe sind aus nachfolgendem zu ersehen.


Abb. 56.

Abb. 56. Sinkt bei Belastung des Wagens der Punkt a um 50 mm, so wird der Bremsklotzabstand um etwa 3 mm vergrößert. Nach Entladung des Wagens verkleinert sich der Bremsklotzabstand wieder um 3 mm, hat zufällig die Vorrichtung vorher auf den Mindestabstand, z. B. 10 mm, nachgestellt, so wird dieser nunmehr auf 7 mm verringert. Ist demnach der Mindestabstand zu klein gewählt, so kann in dem gegebenen Falle, besonders in Bahnkrümmungen, ein Schleifen der Bremsklötze eintreten. Je tiefer die Bremsklötze unter Radmitte aufgehängt werden, desto ungünstiger wird sich dieser Übelstand bemerkbar machen.

A. Von Hand zu betätigende B.

Abb. 57 zeigt eine Einrichtung, die ermöglicht, die wirksame Länge der Hauptzugstange wh zu regeln, indem man das Auge des großen Bremswellenhebels mit einem solchen nach rechts folgenden der Hauptzugstange verbindet. Hierdurch werden die sämtlichen an dem Bremsgestänge befestigten Bremsklötze den Radumfängen genähert.

Eine andere B. zeigt die Abb. 58. Hierbei erhalten die Zugstangen auf der Seite der Bremstraverse ein Schraubengewinde. Die Traverse hat zwei Bohrungen durch die die Zugstangen z1 und z2 leicht hindurchgesteckt

hinausragen, dabei muß der Raum zwischen den Buffern so bemessen sein, daß eine zwischen diese tretende Person nicht gefährdet wird.

Bei den offenen B. darf ebenso wie bei Bremsplattformen das Fußtrittbrett nur so hoch über der Schienenoberkante liegen, daß beim Durchfahren von Tunneln, Unterfahren oder Passieren anderer Objekte ein Mann ungehindert noch aufrecht stehen kann.

Für den Bereich des VDEV. sind über B. in den T. V. Auflage 1909, die entsprechenden Vorschriften enthalten.

Nach § 78 der TV. müssen die außerhalb des für die Stirnseiten der Fahrzeuge vorgeschriebenen freien Raumes (die Abmessungen dieses Raumes sind in der Breite mit „mindestens 400 mm zu beiden Seiten der äußersten Teile der Zugvorrichtung“, in der Höhe „mit 2000 mm über Schienenoberkante“ und in der Längsrichtung der Fahrzeuge, von der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer ab gemessen, „mit 300 mm, vermehrt um das Maß der Buffereindrückung [Bufferspiel]“ festgesetzt) vorspringenden Teile der B. sowie der Bremserhütten, ausschließlich der Fußtrittbretter, hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer mindestens 40 mm, vermehrt um das Maß der Buffereindrückung zurückstehen.

Nach § 135 der TV. müssen Fußtritte an den Langseiten der Wagen mindestens 300 mm hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer zurückstehen.

Durch § 116, al. 1 der TV. sind die Auslademaße für Breite und Höhe bestimmt; desgleichen ist in al. 4 besonders angegeben, daß die Fußbretter der B. höchstens 2850 mm über Schienenoberkante liegen dürfen.

Nach § 131 der TV. müssen nicht vollständig geschlossene B. mit Schutzgeländern versehen werden; ferner sollen die B. der mit Handbremsen ausgerüsteten Wagen, die in Schnellzügen Verwendung finden, vollständig geschlossen sein, und Güterwagen mit Handbremse, aber ohne vollständig geschlossenes Bremserhaus, mit gedeckten und von 3 Seiten geschlossenen Bremserhütten oder mit überdachten Bremserständen versehen sein.

Schützenhofer jun.


Bremsklotznachstellvorrichtungen (brake block adjusting gears; dispositifs de réglage du sabot de frein; apparecchi di registrazione del ceppo).

Durch den andauernden Gebrauch der Bremse ergibt sich eine fortschreitende Abnutzung der Klötze, so daß von Zeit zu Zeit ein Nachstellen derselben und schließlich der vollständige Ersatz durch neue vorgenommen werden muß.

Das Nachsetzen der Bremsklötze kann von Hand oder selbsttätig erfolgen. Es wird bei Druckstangen durch die Verlängerung eines Gestängeteiles, bei Zugstangen durch die Verkürzung eines solchen bewirkt.

Diese Längenänderung kann von Hand entweder durch versteckbare Bolzen oder Schraubenspindeln bewerkstelligt werden.

Die selbsttätige Nachstellung kann stetig oder periodisch wirkend sein. Sie ist stetig, wenn der Bremsklotzabstand annähernd gleich erhalten wird (Schraubenspindel und Sperrad) oder zeitweilig, wenn sich der Abstand zwischen zwei Grenzen bewegt (Zahnstange oder Zahnsegment).

Der kleinste Bremsklotzabstand darf ein gewisses, praktisch ermitteltes Maß nicht unterschreiten. Die Gründe sind aus nachfolgendem zu ersehen.


Abb. 56.

Abb. 56. Sinkt bei Belastung des Wagens der Punkt a um 50 mm, so wird der Bremsklotzabstand um etwa 3 mm vergrößert. Nach Entladung des Wagens verkleinert sich der Bremsklotzabstand wieder um 3 mm, hat zufällig die Vorrichtung vorher auf den Mindestabstand, z. B. 10 mm, nachgestellt, so wird dieser nunmehr auf 7 mm verringert. Ist demnach der Mindestabstand zu klein gewählt, so kann in dem gegebenen Falle, besonders in Bahnkrümmungen, ein Schleifen der Bremsklötze eintreten. Je tiefer die Bremsklötze unter Radmitte aufgehängt werden, desto ungünstiger wird sich dieser Übelstand bemerkbar machen.

A. Von Hand zu betätigende B.

Abb. 57 zeigt eine Einrichtung, die ermöglicht, die wirksame Länge der Hauptzugstange wh zu regeln, indem man das Auge des großen Bremswellenhebels mit einem solchen nach rechts folgenden der Hauptzugstange verbindet. Hierdurch werden die sämtlichen an dem Bremsgestänge befestigten Bremsklötze den Radumfängen genähert.

Eine andere B. zeigt die Abb. 58. Hierbei erhalten die Zugstangen auf der Seite der Bremstraverse ein Schraubengewinde. Die Traverse hat zwei Bohrungen durch die die Zugstangen z1 und z2 leicht hindurchgesteckt

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[53/0064] hinausragen, dabei muß der Raum zwischen den Buffern so bemessen sein, daß eine zwischen diese tretende Person nicht gefährdet wird. Bei den offenen B. darf ebenso wie bei Bremsplattformen das Fußtrittbrett nur so hoch über der Schienenoberkante liegen, daß beim Durchfahren von Tunneln, Unterfahren oder Passieren anderer Objekte ein Mann ungehindert noch aufrecht stehen kann. Für den Bereich des VDEV. sind über B. in den T. V. Auflage 1909, die entsprechenden Vorschriften enthalten. Nach § 78 der TV. müssen die außerhalb des für die Stirnseiten der Fahrzeuge vorgeschriebenen freien Raumes (die Abmessungen dieses Raumes sind in der Breite mit „mindestens 400 mm zu beiden Seiten der äußersten Teile der Zugvorrichtung“, in der Höhe „mit 2000 mm über Schienenoberkante“ und in der Längsrichtung der Fahrzeuge, von der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer ab gemessen, „mit 300 mm, vermehrt um das Maß der Buffereindrückung [Bufferspiel]“ festgesetzt) vorspringenden Teile der B. sowie der Bremserhütten, ausschließlich der Fußtrittbretter, hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer mindestens 40 mm, vermehrt um das Maß der Buffereindrückung zurückstehen. Nach § 135 der TV. müssen Fußtritte an den Langseiten der Wagen mindestens 300 mm hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer zurückstehen. Durch § 116, al. 1 der TV. sind die Auslademaße für Breite und Höhe bestimmt; desgleichen ist in al. 4 besonders angegeben, daß die Fußbretter der B. höchstens 2850 mm über Schienenoberkante liegen dürfen. Nach § 131 der TV. müssen nicht vollständig geschlossene B. mit Schutzgeländern versehen werden; ferner sollen die B. der mit Handbremsen ausgerüsteten Wagen, die in Schnellzügen Verwendung finden, vollständig geschlossen sein, und Güterwagen mit Handbremse, aber ohne vollständig geschlossenes Bremserhaus, mit gedeckten und von 3 Seiten geschlossenen Bremserhütten oder mit überdachten Bremserständen versehen sein. Schützenhofer jun. Bremsklotznachstellvorrichtungen (brake block adjusting gears; dispositifs de réglage du sabot de frein; apparecchi di registrazione del ceppo). Durch den andauernden Gebrauch der Bremse ergibt sich eine fortschreitende Abnutzung der Klötze, so daß von Zeit zu Zeit ein Nachstellen derselben und schließlich der vollständige Ersatz durch neue vorgenommen werden muß. Das Nachsetzen der Bremsklötze kann von Hand oder selbsttätig erfolgen. Es wird bei Druckstangen durch die Verlängerung eines Gestängeteiles, bei Zugstangen durch die Verkürzung eines solchen bewirkt. Diese Längenänderung kann von Hand entweder durch versteckbare Bolzen oder Schraubenspindeln bewerkstelligt werden. Die selbsttätige Nachstellung kann stetig oder periodisch wirkend sein. Sie ist stetig, wenn der Bremsklotzabstand annähernd gleich erhalten wird (Schraubenspindel und Sperrad) oder zeitweilig, wenn sich der Abstand zwischen zwei Grenzen bewegt (Zahnstange oder Zahnsegment). Der kleinste Bremsklotzabstand darf ein gewisses, praktisch ermitteltes Maß nicht unterschreiten. Die Gründe sind aus nachfolgendem zu ersehen. [Abbildung Abb. 56. ] Abb. 56. Sinkt bei Belastung des Wagens der Punkt a um 50 mm, so wird der Bremsklotzabstand um etwa 3 mm vergrößert. Nach Entladung des Wagens verkleinert sich der Bremsklotzabstand wieder um 3 mm, hat zufällig die Vorrichtung vorher auf den Mindestabstand, z. B. 10 mm, nachgestellt, so wird dieser nunmehr auf 7 mm verringert. Ist demnach der Mindestabstand zu klein gewählt, so kann in dem gegebenen Falle, besonders in Bahnkrümmungen, ein Schleifen der Bremsklötze eintreten. Je tiefer die Bremsklötze unter Radmitte aufgehängt werden, desto ungünstiger wird sich dieser Übelstand bemerkbar machen. A. Von Hand zu betätigende B. Abb. 57 zeigt eine Einrichtung, die ermöglicht, die wirksame Länge der Hauptzugstange wh zu regeln, indem man das Auge des großen Bremswellenhebels mit einem solchen nach rechts folgenden der Hauptzugstange verbindet. Hierdurch werden die sämtlichen an dem Bremsgestänge befestigten Bremsklötze den Radumfängen genähert. Eine andere B. zeigt die Abb. 58. Hierbei erhalten die Zugstangen auf der Seite der Bremstraverse ein Schraubengewinde. Die Traverse hat zwei Bohrungen durch die die Zugstangen z1 und z2 leicht hindurchgesteckt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/64>, abgerufen am 15.05.2024.