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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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1890 nebst Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906 anzuführen (vgl. Frachtrecht, Internationales).

Auch für den Personen- und Gepäcktransport dürfte in Bälde ein internationales Übereinkommen in Wirksamkeit treten. Diesbezüglich hat im Mai 1911 eine vom Schweizer Bundesrat einberufene Internationale Konferenz getagt, die den Entwurf eines solchen Übereinkommens vereinbart hat.

In einem anderen Sinne ist E. (Bahneinheit) die Zusammenfassung aller Vermögenswerte, die dem Unternehmen einer Privateisenbahn gewidmet sind - Grundstücke, Fonds, Schuldforderungen, Rollmaterial, Inventar u. s. w. - zu einem Rechtsganzen, das unter bestimmten Voraussetzungen als Ganzes veräußert oder verpfändet werden kann. (Preuß. Gesetz über die Bahneinheiten vom 11. Juni 1902, vgl. den Artikel Eisenbahnbücher.)

v. Röll.


Eisenbahnfieber. Bezeichnung für den Aufregungszustand, der manche Personen schon vor Antritt einer Eisenbahnfahrt oder während derselben befällt. Im übertragenen Sinne Bezeichnung der krankhaften Überspekulation, die zu Zeiten wirtschaftlichen Aufschwungs auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens sich geltend macht.


Eisenbahngarantiegesetz. Als solches wird das preußische Gesetz vom 27. März 1882, betreffend die Verwendung der Jahresüberschüsse der Eisenbahnverwaltung bezeichnet (s. Anleihen.)


Eisenbahngeld. Von oder für Eisenbahnen sind Wertzeichen (Papiergeld, auch Scheidemünze) mit allen Eigenschaften des "Geldes" - d. i. öffentlicher Umlauf zu Zahlungen in bestimmter Höhe und Währung - nicht selten ausgegeben worden, z. B. in Deutschland von der Leipzig-Dresdener (500.000 Taler, 6. Mai 1835) und der Anhalt-Köthen-Bernburger Eisenbahn (Bernburg, 2. März 1846) als Kassenscheine nach einer Idee des Nationalökonomen Fr. List. Dieses Papiergeld war in unbeschränktem öffentlichen Umlauf; die Scheine wurden später umgetauscht und im Laufe der Zeit eingelöst.

Ebenso wurden amerikanische, peruvianische, chinesische Eisenbahnen zum Teil auf Papiergeldausgabe begründet. Andere Papiergeldarten von beschränktem Umlaufe betreffen Eisenbahnlohnmarken, Konsumverein- und Speisemarken, Warenkassenscheine, auch Notpapiergeld während des Amerikanischen Krieges u. s. w.

Geprägte Eisenbahngeldzeichen von allgemeinem Umlaufe kommen in Bolivia, Chile, Costarica, Cuba, Guatemala, Peru, Venezuela u. s. f. als Scheidemünzen vor. Sie sind teilweise durch das Material (Hartkautschuk u. dgl.) auffallend. Nicht ganz unter den Begriff "Geld" fallen die zahlreichen geprägten Wertzeichen für Lohn, Kantinen, Eisenbahnvereine, Fahrkarten u. s. f.

Von letzteren gibt es namentlich in England, Rußland, Australien viele Arten von geprägten Freipässen oder auch Abonnements.

Österr. Eisenbahnztg., Wien, 26. Juni 1892, 20. April 1897, und Mitt. d. Klubs d. Münz- u. Medaillenfreunde, Wien, Jahrgänge 1892 bis 1894, 1896-1897.

v. Loehr.


Eisenbahngemeinschaften (s. Betriebsgemeinschaften).


Eisenbahngendarmeriepolizei, staatliche Organe, denen nach Punkt 180 und 183 des russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 die Aufsicht über die Einhaltung der bahnpolizeilichen Vorschriften seitens der Eisenbahnen, soweit diese Aufsicht nicht der Regierungsinspektion überwiesen ist, sowie die Bewahrung der äußeren Ordnung und der öffentlichen Sicherheit im Bereiche der Eisenbahnen obliegt. Sie sind ein Teil der sog. 3. Abteilung und haben in hervorragendem Maße auch die Überwachung der Eisenbahnen und ihrer Angestellten in politischer Hinsicht, sowie den gesamten äußeren Polizeidienst innerhalb des Bahngebiets auszuüben. Es bestehen in Rußland 15 Eisenbahngendarmerieverwaltungen mit örtlich abgegrenzten Bezirken und je einem Gendarmeriechef an der Spitze. Innerhalb ihres Dienstbezirkes hat sich ihre Tätigkeit auf das gesamte, für Zwecke der Eisenbahnen enteignete Land einschließlich aller darauf errichteten Gebäude und Bauwerke zu erstrecken.

Die Beamten der E. ergänzen sich aus ehemaligen Offizieren und Mannschaften des Heeres; sie sind nicht Eisenbahnbeamte, sondern stets Polizeibeamte, genießen aber Vergünstigungen, die sonst nur den Eisenbahnbeamten zugute kommen, wie freie Fahrt für sich und ihre Familie, sowie die Wohlfahrtseinrichtungen der Eisenbahnverwaltungen. Besonders zahlreich auf den Grenzübergangsstationen sind sie im übrigen auf allen Bahnhöfen mit etwas erheblicherem Verkehr stationiert. Auf größeren Bahnhöfen werden der Eisenbahngendarmerie bisweilen von den Eisenbahnen bezahlte, Eisenbahnuniform tragende, bewaffnete Bedienstete (sog. Straßniks) zur Unterstützung beigegeben. Ferner wird die E. bei Reisen der zur Zarenfamilie gehörenden Personen durch besonders befähigte

1890 nebst Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906 anzuführen (vgl. Frachtrecht, Internationales).

Auch für den Personen- und Gepäcktransport dürfte in Bälde ein internationales Übereinkommen in Wirksamkeit treten. Diesbezüglich hat im Mai 1911 eine vom Schweizer Bundesrat einberufene Internationale Konferenz getagt, die den Entwurf eines solchen Übereinkommens vereinbart hat.

In einem anderen Sinne ist E. (Bahneinheit) die Zusammenfassung aller Vermögenswerte, die dem Unternehmen einer Privateisenbahn gewidmet sind – Grundstücke, Fonds, Schuldforderungen, Rollmaterial, Inventar u. s. w. – zu einem Rechtsganzen, das unter bestimmten Voraussetzungen als Ganzes veräußert oder verpfändet werden kann. (Preuß. Gesetz über die Bahneinheiten vom 11. Juni 1902, vgl. den Artikel Eisenbahnbücher.)

v. Röll.


Eisenbahnfieber. Bezeichnung für den Aufregungszustand, der manche Personen schon vor Antritt einer Eisenbahnfahrt oder während derselben befällt. Im übertragenen Sinne Bezeichnung der krankhaften Überspekulation, die zu Zeiten wirtschaftlichen Aufschwungs auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens sich geltend macht.


Eisenbahngarantiegesetz. Als solches wird das preußische Gesetz vom 27. März 1882, betreffend die Verwendung der Jahresüberschüsse der Eisenbahnverwaltung bezeichnet (s. Anleihen.)


Eisenbahngeld. Von oder für Eisenbahnen sind Wertzeichen (Papiergeld, auch Scheidemünze) mit allen Eigenschaften des „Geldes“ – d. i. öffentlicher Umlauf zu Zahlungen in bestimmter Höhe und Währung – nicht selten ausgegeben worden, z. B. in Deutschland von der Leipzig-Dresdener (500.000 Taler, 6. Mai 1835) und der Anhalt-Köthen-Bernburger Eisenbahn (Bernburg, 2. März 1846) als Kassenscheine nach einer Idee des Nationalökonomen Fr. List. Dieses Papiergeld war in unbeschränktem öffentlichen Umlauf; die Scheine wurden später umgetauscht und im Laufe der Zeit eingelöst.

Ebenso wurden amerikanische, peruvianische, chinesische Eisenbahnen zum Teil auf Papiergeldausgabe begründet. Andere Papiergeldarten von beschränktem Umlaufe betreffen Eisenbahnlohnmarken, Konsumverein- und Speisemarken, Warenkassenscheine, auch Notpapiergeld während des Amerikanischen Krieges u. s. w.

Geprägte Eisenbahngeldzeichen von allgemeinem Umlaufe kommen in Bolivia, Chile, Costarica, Cuba, Guatemala, Peru, Venezuela u. s. f. als Scheidemünzen vor. Sie sind teilweise durch das Material (Hartkautschuk u. dgl.) auffallend. Nicht ganz unter den Begriff „Geld“ fallen die zahlreichen geprägten Wertzeichen für Lohn, Kantinen, Eisenbahnvereine, Fahrkarten u. s. f.

Von letzteren gibt es namentlich in England, Rußland, Australien viele Arten von geprägten Freipässen oder auch Abonnements.

Österr. Eisenbahnztg., Wien, 26. Juni 1892, 20. April 1897, und Mitt. d. Klubs d. Münz- u. Medaillenfreunde, Wien, Jahrgänge 1892 bis 1894, 1896–1897.

v. Loehr.


Eisenbahngemeinschaften (s. Betriebsgemeinschaften).


Eisenbahngendarmeriepolizei, staatliche Organe, denen nach Punkt 180 und 183 des russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 die Aufsicht über die Einhaltung der bahnpolizeilichen Vorschriften seitens der Eisenbahnen, soweit diese Aufsicht nicht der Regierungsinspektion überwiesen ist, sowie die Bewahrung der äußeren Ordnung und der öffentlichen Sicherheit im Bereiche der Eisenbahnen obliegt. Sie sind ein Teil der sog. 3. Abteilung und haben in hervorragendem Maße auch die Überwachung der Eisenbahnen und ihrer Angestellten in politischer Hinsicht, sowie den gesamten äußeren Polizeidienst innerhalb des Bahngebiets auszuüben. Es bestehen in Rußland 15 Eisenbahngendarmerieverwaltungen mit örtlich abgegrenzten Bezirken und je einem Gendarmeriechef an der Spitze. Innerhalb ihres Dienstbezirkes hat sich ihre Tätigkeit auf das gesamte, für Zwecke der Eisenbahnen enteignete Land einschließlich aller darauf errichteten Gebäude und Bauwerke zu erstrecken.

Die Beamten der E. ergänzen sich aus ehemaligen Offizieren und Mannschaften des Heeres; sie sind nicht Eisenbahnbeamte, sondern stets Polizeibeamte, genießen aber Vergünstigungen, die sonst nur den Eisenbahnbeamten zugute kommen, wie freie Fahrt für sich und ihre Familie, sowie die Wohlfahrtseinrichtungen der Eisenbahnverwaltungen. Besonders zahlreich auf den Grenzübergangsstationen sind sie im übrigen auf allen Bahnhöfen mit etwas erheblicherem Verkehr stationiert. Auf größeren Bahnhöfen werden der Eisenbahngendarmerie bisweilen von den Eisenbahnen bezahlte, Eisenbahnuniform tragende, bewaffnete Bedienstete (sog. Straßniks) zur Unterstützung beigegeben. Ferner wird die E. bei Reisen der zur Zarenfamilie gehörenden Personen durch besonders befähigte

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[57/0066] 1890 nebst Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906 anzuführen (vgl. Frachtrecht, Internationales). Auch für den Personen- und Gepäcktransport dürfte in Bälde ein internationales Übereinkommen in Wirksamkeit treten. Diesbezüglich hat im Mai 1911 eine vom Schweizer Bundesrat einberufene Internationale Konferenz getagt, die den Entwurf eines solchen Übereinkommens vereinbart hat. In einem anderen Sinne ist E. (Bahneinheit) die Zusammenfassung aller Vermögenswerte, die dem Unternehmen einer Privateisenbahn gewidmet sind – Grundstücke, Fonds, Schuldforderungen, Rollmaterial, Inventar u. s. w. – zu einem Rechtsganzen, das unter bestimmten Voraussetzungen als Ganzes veräußert oder verpfändet werden kann. (Preuß. Gesetz über die Bahneinheiten vom 11. Juni 1902, vgl. den Artikel Eisenbahnbücher.) v. Röll. Eisenbahnfieber. Bezeichnung für den Aufregungszustand, der manche Personen schon vor Antritt einer Eisenbahnfahrt oder während derselben befällt. Im übertragenen Sinne Bezeichnung der krankhaften Überspekulation, die zu Zeiten wirtschaftlichen Aufschwungs auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens sich geltend macht. Eisenbahngarantiegesetz. Als solches wird das preußische Gesetz vom 27. März 1882, betreffend die Verwendung der Jahresüberschüsse der Eisenbahnverwaltung bezeichnet (s. Anleihen.) Eisenbahngeld. Von oder für Eisenbahnen sind Wertzeichen (Papiergeld, auch Scheidemünze) mit allen Eigenschaften des „Geldes“ – d. i. öffentlicher Umlauf zu Zahlungen in bestimmter Höhe und Währung – nicht selten ausgegeben worden, z. B. in Deutschland von der Leipzig-Dresdener (500.000 Taler, 6. Mai 1835) und der Anhalt-Köthen-Bernburger Eisenbahn (Bernburg, 2. März 1846) als Kassenscheine nach einer Idee des Nationalökonomen Fr. List. Dieses Papiergeld war in unbeschränktem öffentlichen Umlauf; die Scheine wurden später umgetauscht und im Laufe der Zeit eingelöst. Ebenso wurden amerikanische, peruvianische, chinesische Eisenbahnen zum Teil auf Papiergeldausgabe begründet. Andere Papiergeldarten von beschränktem Umlaufe betreffen Eisenbahnlohnmarken, Konsumverein- und Speisemarken, Warenkassenscheine, auch Notpapiergeld während des Amerikanischen Krieges u. s. w. Geprägte Eisenbahngeldzeichen von allgemeinem Umlaufe kommen in Bolivia, Chile, Costarica, Cuba, Guatemala, Peru, Venezuela u. s. f. als Scheidemünzen vor. Sie sind teilweise durch das Material (Hartkautschuk u. dgl.) auffallend. Nicht ganz unter den Begriff „Geld“ fallen die zahlreichen geprägten Wertzeichen für Lohn, Kantinen, Eisenbahnvereine, Fahrkarten u. s. f. Von letzteren gibt es namentlich in England, Rußland, Australien viele Arten von geprägten Freipässen oder auch Abonnements. Österr. Eisenbahnztg., Wien, 26. Juni 1892, 20. April 1897, und Mitt. d. Klubs d. Münz- u. Medaillenfreunde, Wien, Jahrgänge 1892 bis 1894, 1896–1897. v. Loehr. Eisenbahngemeinschaften (s. Betriebsgemeinschaften). Eisenbahngendarmeriepolizei, staatliche Organe, denen nach Punkt 180 und 183 des russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 die Aufsicht über die Einhaltung der bahnpolizeilichen Vorschriften seitens der Eisenbahnen, soweit diese Aufsicht nicht der Regierungsinspektion überwiesen ist, sowie die Bewahrung der äußeren Ordnung und der öffentlichen Sicherheit im Bereiche der Eisenbahnen obliegt. Sie sind ein Teil der sog. 3. Abteilung und haben in hervorragendem Maße auch die Überwachung der Eisenbahnen und ihrer Angestellten in politischer Hinsicht, sowie den gesamten äußeren Polizeidienst innerhalb des Bahngebiets auszuüben. Es bestehen in Rußland 15 Eisenbahngendarmerieverwaltungen mit örtlich abgegrenzten Bezirken und je einem Gendarmeriechef an der Spitze. Innerhalb ihres Dienstbezirkes hat sich ihre Tätigkeit auf das gesamte, für Zwecke der Eisenbahnen enteignete Land einschließlich aller darauf errichteten Gebäude und Bauwerke zu erstrecken. Die Beamten der E. ergänzen sich aus ehemaligen Offizieren und Mannschaften des Heeres; sie sind nicht Eisenbahnbeamte, sondern stets Polizeibeamte, genießen aber Vergünstigungen, die sonst nur den Eisenbahnbeamten zugute kommen, wie freie Fahrt für sich und ihre Familie, sowie die Wohlfahrtseinrichtungen der Eisenbahnverwaltungen. Besonders zahlreich auf den Grenzübergangsstationen sind sie im übrigen auf allen Bahnhöfen mit etwas erheblicherem Verkehr stationiert. Auf größeren Bahnhöfen werden der Eisenbahngendarmerie bisweilen von den Eisenbahnen bezahlte, Eisenbahnuniform tragende, bewaffnete Bedienstete (sog. Straßniks) zur Unterstützung beigegeben. Ferner wird die E. bei Reisen der zur Zarenfamilie gehörenden Personen durch besonders befähigte

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/66>, abgerufen am 09.05.2024.