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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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4. Der Ausgleich der Güterwagen mit Ausnahme der Kohlen- und Kokswagen zwischen den Bezirken der Gruppe III.

5. Die Verteilung der offenen Wagen aller Gattungen mit Ausnahme der Arbeitswagen und der dazugehörigen Lademittel im mittleren Verteilungsgebiet.

6. Die Zusammenstellung der Wagengestellungsnachweise und der Wagenzählung.

7. Die Bearbeitung der Suchelisten.

8. Die Zusammenstellung der Nachweise über die Wagengestellung der Verbandsverwaltungen.

9. Die Zusammenstellung der Nachweise über den Ausbesserungsbestand an Güterwagen.

10. Die Veröffentlichung der Gestellungsleistungen für den ganzen Verband und für die Kohlengruppen des mittleren Verteilungsgebietes.

11. Die Zusammenstellung der bei Wagenüberfluß in den einzelnen Verbandsbezirken aufzustellenden Wagen.

Das Hauptwagenamt wird in der Erfüllung seiner Aufgaben durch die je für mehrere Eisenbahndirektionsbezirke gebildeten Wagenausgleichstellen und durch die Wagenbureaus der einzelnen Verwaltungen unterstützt; im Eisenbahndirektionsbezirk Essen führt die Dienststelle die Amtsbezeichnung: Wagenamt.

Für die Wahrnehmung des gleichen Geschäftszweigs bei den österreichischen Staateisenbahnen besteht das Zentralwagendirigierungsamt im Eisenbahnministerium.

Matibel.


Hauptwerkstätten (head or principal works; ateliers centraux; officine principali) heißen im allgemeinen die Eisenbahnwerkstätten größeren Umfanges, denen die regelmäßigen Untersuchungen und bedeutenderen Ausbesserungen an Lokomotiven und Wagen sowie maschinellen Einrichtungen obliegen. Die Werkstätten für kleinere Ausbesserungen führen vielfach die Bezeichnung: Betriebswerkstätten. Diese Scheidung ist jedoch nicht immer streng durchgeführt, indem bei einigen Bahnverwaltungen auch die Betriebswerkstätten zum Teil mit größeren Arbeiten an Fahrzeugen betraut und hierfür eingerichtet sind. Je nachdem in den H. Fahrzeuge aller Art oder nur Lokomotiven oder Wagen ausgebessert werden, unterscheidet man gemischte Werkstätten, Lokomotivwerkstätten und Wagenwerkstätten. Jede H. wird unmittelbar von einem Werkstättenamt oder einer Werkstätteninspektion geleitet; bei besonders großen H. mit mehreren Abteilungen besteht in der Regel für jede Abteilung eine besondere Leitung.

H. kleineren Umfanges, sonst aber mit den Aufgaben und Einrichtungen der H. ausgestattet, heißen in Preußen "Nebenwerkstätten"; ihre Arbeiterzahl beträgt in der Regel weniger als 300, während die H. der deutschen Eisenbahnen bis zu 2500 Arbeiter beschäftigen (vgl. Das Deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart, Bd. I, S. 274 ff.; s. a. Werkstätten und Werkstättendienst).

Matibel.


Hausbrandkohlen werden von einigen Eisenbahnverwaltungen, namentlich auch Privateisenbahnen, ihren Bediensteten, besonders den Inhabern von Dienstwohnungen frei, d. h. als ein Teil der der Verwaltung dem Angestellten gegenüber vertraglich obliegenden Gegenleistung geliefert. Andere Eisenbahnverwaltungen ermöglichen ihren Bediensteten den Bezug der H. zu den von der Verwaltung für ihre Betriebskohlen zu zahlenden Preisen. Diese zum Nutzen der Bediensteten getroffene Einrichtung besteht z. B. bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung, bei den österr. Eisenbahnen u. s. w. In den Verträgen über die Lieferung der Betriebskohlen wird von der Verwaltung auch die Lieferung der voraussichtlichen Bedarfsmengen an H. zu den Preisen der Betriebskohlen vereinbart. Diese Preise sind natürlich mit Rücksicht auf die große Menge, um die es sich jedesmal handelt, und da die Verträge meist für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden und so dem Einfluß der der Jahreszeit folgenden Schwankungen entzogen sind, erheblich niedriger als die für den einzelnen sonst in Betracht kommenden Preise des Kleinhandels. Im Etatsjahr 1912 sind auf Grund dieser Einrichtung von den Bediensteten der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung insgesamt rund 117.000 t H. durch Vermittlung der Eisenbahnverwaltung zu dem Preise der Dienstkohlen bezogen worden.

Matibel.


Hebebaum, s. Gleisheber.


Hebeböcke, s. Hebevorrichtungen.


Hebelsperre (lever lock; arret du levier; chiusura delle leve; elektrische H.: electric lever lock; blocage electrique du levier; blocco elettrico per levo), eine mechanische oder elektrische Sperre, die das Umlegen eines Weichen- oder Signalhebels aus einer Endstellung in die entgegengesetzte zeitweise verhindert.

Eine derartige mechanische Sperre ist bei der auf den preußischen Staatseisenbahnen üblichen elektrischen Streckenblockung für die Ausfahrsignale vorhanden. Sie sitzt unter dem Anfangsfeld der Blockendstelle und verhindert nach dem Zurücklegen des Ausfahrsignalhebels in die Grundstellung sein nochmaliges Umlegen solange, bis das Anfangsfeld geblockt und wieder freigegeben ist. Diese Sperre hält nicht nur den umgelegten Ausfahrsignalhebel für diese Zeit in der Grundstellung

4. Der Ausgleich der Güterwagen mit Ausnahme der Kohlen- und Kokswagen zwischen den Bezirken der Gruppe III.

5. Die Verteilung der offenen Wagen aller Gattungen mit Ausnahme der Arbeitswagen und der dazugehörigen Lademittel im mittleren Verteilungsgebiet.

6. Die Zusammenstellung der Wagengestellungsnachweise und der Wagenzählung.

7. Die Bearbeitung der Suchelisten.

8. Die Zusammenstellung der Nachweise über die Wagengestellung der Verbandsverwaltungen.

9. Die Zusammenstellung der Nachweise über den Ausbesserungsbestand an Güterwagen.

10. Die Veröffentlichung der Gestellungsleistungen für den ganzen Verband und für die Kohlengruppen des mittleren Verteilungsgebietes.

11. Die Zusammenstellung der bei Wagenüberfluß in den einzelnen Verbandsbezirken aufzustellenden Wagen.

Das Hauptwagenamt wird in der Erfüllung seiner Aufgaben durch die je für mehrere Eisenbahndirektionsbezirke gebildeten Wagenausgleichstellen und durch die Wagenbureaus der einzelnen Verwaltungen unterstützt; im Eisenbahndirektionsbezirk Essen führt die Dienststelle die Amtsbezeichnung: Wagenamt.

Für die Wahrnehmung des gleichen Geschäftszweigs bei den österreichischen Staateisenbahnen besteht das Zentralwagendirigierungsamt im Eisenbahnministerium.

Matibel.


Hauptwerkstätten (head or principal works; ateliers centraux; officine principali) heißen im allgemeinen die Eisenbahnwerkstätten größeren Umfanges, denen die regelmäßigen Untersuchungen und bedeutenderen Ausbesserungen an Lokomotiven und Wagen sowie maschinellen Einrichtungen obliegen. Die Werkstätten für kleinere Ausbesserungen führen vielfach die Bezeichnung: Betriebswerkstätten. Diese Scheidung ist jedoch nicht immer streng durchgeführt, indem bei einigen Bahnverwaltungen auch die Betriebswerkstätten zum Teil mit größeren Arbeiten an Fahrzeugen betraut und hierfür eingerichtet sind. Je nachdem in den H. Fahrzeuge aller Art oder nur Lokomotiven oder Wagen ausgebessert werden, unterscheidet man gemischte Werkstätten, Lokomotivwerkstätten und Wagenwerkstätten. Jede H. wird unmittelbar von einem Werkstättenamt oder einer Werkstätteninspektion geleitet; bei besonders großen H. mit mehreren Abteilungen besteht in der Regel für jede Abteilung eine besondere Leitung.

H. kleineren Umfanges, sonst aber mit den Aufgaben und Einrichtungen der H. ausgestattet, heißen in Preußen „Nebenwerkstätten“; ihre Arbeiterzahl beträgt in der Regel weniger als 300, während die H. der deutschen Eisenbahnen bis zu 2500 Arbeiter beschäftigen (vgl. Das Deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart, Bd. I, S. 274 ff.; s. a. Werkstätten und Werkstättendienst).

Matibel.


Hausbrandkohlen werden von einigen Eisenbahnverwaltungen, namentlich auch Privateisenbahnen, ihren Bediensteten, besonders den Inhabern von Dienstwohnungen frei, d. h. als ein Teil der der Verwaltung dem Angestellten gegenüber vertraglich obliegenden Gegenleistung geliefert. Andere Eisenbahnverwaltungen ermöglichen ihren Bediensteten den Bezug der H. zu den von der Verwaltung für ihre Betriebskohlen zu zahlenden Preisen. Diese zum Nutzen der Bediensteten getroffene Einrichtung besteht z. B. bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung, bei den österr. Eisenbahnen u. s. w. In den Verträgen über die Lieferung der Betriebskohlen wird von der Verwaltung auch die Lieferung der voraussichtlichen Bedarfsmengen an H. zu den Preisen der Betriebskohlen vereinbart. Diese Preise sind natürlich mit Rücksicht auf die große Menge, um die es sich jedesmal handelt, und da die Verträge meist für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden und so dem Einfluß der der Jahreszeit folgenden Schwankungen entzogen sind, erheblich niedriger als die für den einzelnen sonst in Betracht kommenden Preise des Kleinhandels. Im Etatsjahr 1912 sind auf Grund dieser Einrichtung von den Bediensteten der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung insgesamt rund 117.000 t H. durch Vermittlung der Eisenbahnverwaltung zu dem Preise der Dienstkohlen bezogen worden.

Matibel.


Hebebaum, s. Gleisheber.


Hebeböcke, s. Hebevorrichtungen.


Hebelsperre (lever lock; arrêt du levier; chiusura delle leve; elektrische H.: electric lever lock; blocage électrique du levier; blocco elettrico per levo), eine mechanische oder elektrische Sperre, die das Umlegen eines Weichen- oder Signalhebels aus einer Endstellung in die entgegengesetzte zeitweise verhindert.

Eine derartige mechanische Sperre ist bei der auf den preußischen Staatseisenbahnen üblichen elektrischen Streckenblockung für die Ausfahrsignale vorhanden. Sie sitzt unter dem Anfangsfeld der Blockendstelle und verhindert nach dem Zurücklegen des Ausfahrsignalhebels in die Grundstellung sein nochmaliges Umlegen solange, bis das Anfangsfeld geblockt und wieder freigegeben ist. Diese Sperre hält nicht nur den umgelegten Ausfahrsignalhebel für diese Zeit in der Grundstellung

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[121/0132] 4. Der Ausgleich der Güterwagen mit Ausnahme der Kohlen- und Kokswagen zwischen den Bezirken der Gruppe III. 5. Die Verteilung der offenen Wagen aller Gattungen mit Ausnahme der Arbeitswagen und der dazugehörigen Lademittel im mittleren Verteilungsgebiet. 6. Die Zusammenstellung der Wagengestellungsnachweise und der Wagenzählung. 7. Die Bearbeitung der Suchelisten. 8. Die Zusammenstellung der Nachweise über die Wagengestellung der Verbandsverwaltungen. 9. Die Zusammenstellung der Nachweise über den Ausbesserungsbestand an Güterwagen. 10. Die Veröffentlichung der Gestellungsleistungen für den ganzen Verband und für die Kohlengruppen des mittleren Verteilungsgebietes. 11. Die Zusammenstellung der bei Wagenüberfluß in den einzelnen Verbandsbezirken aufzustellenden Wagen. Das Hauptwagenamt wird in der Erfüllung seiner Aufgaben durch die je für mehrere Eisenbahndirektionsbezirke gebildeten Wagenausgleichstellen und durch die Wagenbureaus der einzelnen Verwaltungen unterstützt; im Eisenbahndirektionsbezirk Essen führt die Dienststelle die Amtsbezeichnung: Wagenamt. Für die Wahrnehmung des gleichen Geschäftszweigs bei den österreichischen Staateisenbahnen besteht das Zentralwagendirigierungsamt im Eisenbahnministerium. Matibel. Hauptwerkstätten (head or principal works; ateliers centraux; officine principali) heißen im allgemeinen die Eisenbahnwerkstätten größeren Umfanges, denen die regelmäßigen Untersuchungen und bedeutenderen Ausbesserungen an Lokomotiven und Wagen sowie maschinellen Einrichtungen obliegen. Die Werkstätten für kleinere Ausbesserungen führen vielfach die Bezeichnung: Betriebswerkstätten. Diese Scheidung ist jedoch nicht immer streng durchgeführt, indem bei einigen Bahnverwaltungen auch die Betriebswerkstätten zum Teil mit größeren Arbeiten an Fahrzeugen betraut und hierfür eingerichtet sind. Je nachdem in den H. Fahrzeuge aller Art oder nur Lokomotiven oder Wagen ausgebessert werden, unterscheidet man gemischte Werkstätten, Lokomotivwerkstätten und Wagenwerkstätten. Jede H. wird unmittelbar von einem Werkstättenamt oder einer Werkstätteninspektion geleitet; bei besonders großen H. mit mehreren Abteilungen besteht in der Regel für jede Abteilung eine besondere Leitung. H. kleineren Umfanges, sonst aber mit den Aufgaben und Einrichtungen der H. ausgestattet, heißen in Preußen „Nebenwerkstätten“; ihre Arbeiterzahl beträgt in der Regel weniger als 300, während die H. der deutschen Eisenbahnen bis zu 2500 Arbeiter beschäftigen (vgl. Das Deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart, Bd. I, S. 274 ff.; s. a. Werkstätten und Werkstättendienst). Matibel. Hausbrandkohlen werden von einigen Eisenbahnverwaltungen, namentlich auch Privateisenbahnen, ihren Bediensteten, besonders den Inhabern von Dienstwohnungen frei, d. h. als ein Teil der der Verwaltung dem Angestellten gegenüber vertraglich obliegenden Gegenleistung geliefert. Andere Eisenbahnverwaltungen ermöglichen ihren Bediensteten den Bezug der H. zu den von der Verwaltung für ihre Betriebskohlen zu zahlenden Preisen. Diese zum Nutzen der Bediensteten getroffene Einrichtung besteht z. B. bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung, bei den österr. Eisenbahnen u. s. w. In den Verträgen über die Lieferung der Betriebskohlen wird von der Verwaltung auch die Lieferung der voraussichtlichen Bedarfsmengen an H. zu den Preisen der Betriebskohlen vereinbart. Diese Preise sind natürlich mit Rücksicht auf die große Menge, um die es sich jedesmal handelt, und da die Verträge meist für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden und so dem Einfluß der der Jahreszeit folgenden Schwankungen entzogen sind, erheblich niedriger als die für den einzelnen sonst in Betracht kommenden Preise des Kleinhandels. Im Etatsjahr 1912 sind auf Grund dieser Einrichtung von den Bediensteten der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung insgesamt rund 117.000 t H. durch Vermittlung der Eisenbahnverwaltung zu dem Preise der Dienstkohlen bezogen worden. Matibel. Hebebaum, s. Gleisheber. Hebeböcke, s. Hebevorrichtungen. Hebelsperre (lever lock; arrêt du levier; chiusura delle leve; elektrische H.: electric lever lock; blocage électrique du levier; blocco elettrico per levo), eine mechanische oder elektrische Sperre, die das Umlegen eines Weichen- oder Signalhebels aus einer Endstellung in die entgegengesetzte zeitweise verhindert. Eine derartige mechanische Sperre ist bei der auf den preußischen Staatseisenbahnen üblichen elektrischen Streckenblockung für die Ausfahrsignale vorhanden. Sie sitzt unter dem Anfangsfeld der Blockendstelle und verhindert nach dem Zurücklegen des Ausfahrsignalhebels in die Grundstellung sein nochmaliges Umlegen solange, bis das Anfangsfeld geblockt und wieder freigegeben ist. Diese Sperre hält nicht nur den umgelegten Ausfahrsignalhebel für diese Zeit in der Grundstellung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/132>, abgerufen am 09.05.2024.