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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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in kleinen Stationen dienen H. (Reservemaschinen) auch für andere Dienstleistungen (Verschieben, Vorspann, Nachschieben).

Die Standorte der H. sind meist in den Dienstfahrplanbüchern unter Angabe der Strecken verzeichnet, innerhalb der die betreffende H. zur Hilfeleistung verlangt werden kann (Hilfsrayon).

Zur schnellen Hilfeleistung und tunlichsten Vermeidung weiterer Verkehrsstörungen können die Lokomotiven von in. Verkehr befindlichen Zügen zur Fortschaffung liegengebliebener Züge herangezogen werden; insbesondere Lokomotiven von Zügen, deren Verkehr durch den liegengebliebenen Zug behindert ist. Wenn diese Züge jedoch von größerer Wichtigkeit sind als der hilfsbedürftige Zug, so dürfen die Zugslokomotiven dieser Züge nur bis zur Freimachung ihres Geleises verwendet (d. i. bis zur Förderung des liegengebliebenen Zugs in die nächste Station) werden. Die Lokomotiven von minderwichtigen Zügen können auch dann verwendet werden, wenn deren Verkehr durch den liegengebliebenen Zug nicht gestört wird und auch von entfernteren Stationen herbeigezogen werden.

Wenn als H. eines schneller verkehrenden Zuges eine minder leistungsfähige Lokomotive (solche mit geringerer Höchstgeschwindigkeit) verwendet wird, so muß diese H., um Verspätungen hintanzuhalten oder solche möglichst wieder auszugleichen, bei der nächsten Hilfsstation eine Lokomotive mit entsprechender Leistung angefordert werden, u. zw. auf telephonischem oder telegraphischem Wege.

Das Herbeirufen einer H. für einen auf der Strecke befindlichen Zug erfolgt entweder auf telegraphischem oder telephonischem Wege oder durch die in den Signalordnungen festgesetzten elektrischen Glockenschlagsignale (s. Durchlaufende Liniensignale), wobei zuerst das Absage- und dann das Hilfssignal zu geben ist, oder wenn die Herbeirufung der H. auf diese Weise nicht tunlich ist, auf schriftlichem Weg, wobei in der schriftlichen Anforderung die Nummer und der Standort des Zuges, sowie eine kurze Angabe der Ursache der Fahrtunterbrechung, sowie die nötigen Hilfsmittel angegeben sein müssen. Außerdem ist anzuführen, ob die H. an die Spitze oder an das Ende des Zuges zu fahren hat.

Die Zustellung der schriftlichen Anzeige erfolgt, wenn dies möglich ist, durch die Zugslokomotive, sonst durch einen Zugbegleiter oder einen anderen Bediensteten. Auf zweigleisigen Strecken kann diese Besorgung auch durch einen auf dem zweiten Gleis verkehrenden Zug, der zu dem Zwecke anzuhalten ist, stattfinden. Die Station, in der das Verlangen um Hilfeleistung einlangt, hat sich sofort mit der jenseits des hilfsbedürftigen Zugs liegenden Station wegen Herbeischaffung der Hilfe telegraphisch ins Einvernehmen zu setzen. Ist die telegraphische Verständigung nicht möglich, so wird jene Station für die Herbeischaffung der H. sorgen, die in der Richtung liegt, aus der nach den hierfür bekanntgegebenen Vorschriften die Hilfe für die betreffende Strecke zu beschaffen ist.

Ist die H. verlangt, so darf der hilfsbedürftige Zug, wenn er der H. nicht mehr bedürfte, vor ihrem Eintreffen entweder nicht oder nur unter bestimmten Vorsichten weiterfahren (Verständigung der Nachbarstation, Voraussendung einer mit Signalmitteln versehenen Person, bei Hauptbahnen auf 700 m, bei Lokalbahnen auf 400 m u. s. w.). Auf doppelgleisiger Bahn darf die Voraussendung eines Boten im Falle der Weiterfahrt des hilfsbedürftigen Zuges nur dann entfallen, wenn es gewiß ist, daß die H. nicht auf dem unrichtigen Gleis entgegenkommt.

Die Abfahrt der H. von der Ausgangsstation ist allen beteiligten Stationen anzuzeigen. Die H. hat in jeder Station anzuhalten und ist vor der Weiterfahrt festzustellen, ob gegen diese kein Hindernis obwaltet oder ob sonstige Weisungen entgegenzunehmen sind. Bei Abfahrt von der letzten vor dem hilfsbedürftigen Zuge gelegenen Station ist vom Zugsexpedienten auch die hinter dem Zuge gelegene Station hiervon zu verständigen. Auch dem hilfsbedürftigen Zuge selbst ist Nachricht hiervon zu geben. Bei der Fahrt von der letzten Station bis zum hilfsbedürftigen Zuge ist bei jedem Bahnwärter anzuhalten und anzufragen. Den auf der Strecke gegebenen Signalen ist naturgemäß die größte Aufmerksamkeit zu widmen.

Die H. werden durch erfahrene Verkehrsbeamte, unter Umständen auch durch Zugförderungs- und Bahnerhaltungsbeamte begleitet.

Die Regelung der Fahrt der H. wird, falls die telegraphische Verständigung möglich ist, den Organen der Stationen überlassen.


Hilfssignale sind die in den österreichischen Signalvorschriften bei den durchlaufenden hörbaren Liniensignalen unter 10 bis 12 aufgeführten Signale.

Signal 10 (die Gruppe von fünf Glockenschlägen zweimal gegeben) bedeutet: "Lokomotive soll kommen". Signal 11 (die Gruppen von fünf Glockenschlägen und einem Glockenschlage zweimal gegeben) heißt: "Lokomotive mit Arbeitern soll kommen". Signal 12 (die

in kleinen Stationen dienen H. (Reservemaschinen) auch für andere Dienstleistungen (Verschieben, Vorspann, Nachschieben).

Die Standorte der H. sind meist in den Dienstfahrplanbüchern unter Angabe der Strecken verzeichnet, innerhalb der die betreffende H. zur Hilfeleistung verlangt werden kann (Hilfsrayon).

Zur schnellen Hilfeleistung und tunlichsten Vermeidung weiterer Verkehrsstörungen können die Lokomotiven von in. Verkehr befindlichen Zügen zur Fortschaffung liegengebliebener Züge herangezogen werden; insbesondere Lokomotiven von Zügen, deren Verkehr durch den liegengebliebenen Zug behindert ist. Wenn diese Züge jedoch von größerer Wichtigkeit sind als der hilfsbedürftige Zug, so dürfen die Zugslokomotiven dieser Züge nur bis zur Freimachung ihres Geleises verwendet (d. i. bis zur Förderung des liegengebliebenen Zugs in die nächste Station) werden. Die Lokomotiven von minderwichtigen Zügen können auch dann verwendet werden, wenn deren Verkehr durch den liegengebliebenen Zug nicht gestört wird und auch von entfernteren Stationen herbeigezogen werden.

Wenn als H. eines schneller verkehrenden Zuges eine minder leistungsfähige Lokomotive (solche mit geringerer Höchstgeschwindigkeit) verwendet wird, so muß diese H., um Verspätungen hintanzuhalten oder solche möglichst wieder auszugleichen, bei der nächsten Hilfsstation eine Lokomotive mit entsprechender Leistung angefordert werden, u. zw. auf telephonischem oder telegraphischem Wege.

Das Herbeirufen einer H. für einen auf der Strecke befindlichen Zug erfolgt entweder auf telegraphischem oder telephonischem Wege oder durch die in den Signalordnungen festgesetzten elektrischen Glockenschlagsignale (s. Durchlaufende Liniensignale), wobei zuerst das Absage- und dann das Hilfssignal zu geben ist, oder wenn die Herbeirufung der H. auf diese Weise nicht tunlich ist, auf schriftlichem Weg, wobei in der schriftlichen Anforderung die Nummer und der Standort des Zuges, sowie eine kurze Angabe der Ursache der Fahrtunterbrechung, sowie die nötigen Hilfsmittel angegeben sein müssen. Außerdem ist anzuführen, ob die H. an die Spitze oder an das Ende des Zuges zu fahren hat.

Die Zustellung der schriftlichen Anzeige erfolgt, wenn dies möglich ist, durch die Zugslokomotive, sonst durch einen Zugbegleiter oder einen anderen Bediensteten. Auf zweigleisigen Strecken kann diese Besorgung auch durch einen auf dem zweiten Gleis verkehrenden Zug, der zu dem Zwecke anzuhalten ist, stattfinden. Die Station, in der das Verlangen um Hilfeleistung einlangt, hat sich sofort mit der jenseits des hilfsbedürftigen Zugs liegenden Station wegen Herbeischaffung der Hilfe telegraphisch ins Einvernehmen zu setzen. Ist die telegraphische Verständigung nicht möglich, so wird jene Station für die Herbeischaffung der H. sorgen, die in der Richtung liegt, aus der nach den hierfür bekanntgegebenen Vorschriften die Hilfe für die betreffende Strecke zu beschaffen ist.

Ist die H. verlangt, so darf der hilfsbedürftige Zug, wenn er der H. nicht mehr bedürfte, vor ihrem Eintreffen entweder nicht oder nur unter bestimmten Vorsichten weiterfahren (Verständigung der Nachbarstation, Voraussendung einer mit Signalmitteln versehenen Person, bei Hauptbahnen auf 700 m, bei Lokalbahnen auf 400 m u. s. w.). Auf doppelgleisiger Bahn darf die Voraussendung eines Boten im Falle der Weiterfahrt des hilfsbedürftigen Zuges nur dann entfallen, wenn es gewiß ist, daß die H. nicht auf dem unrichtigen Gleis entgegenkommt.

Die Abfahrt der H. von der Ausgangsstation ist allen beteiligten Stationen anzuzeigen. Die H. hat in jeder Station anzuhalten und ist vor der Weiterfahrt festzustellen, ob gegen diese kein Hindernis obwaltet oder ob sonstige Weisungen entgegenzunehmen sind. Bei Abfahrt von der letzten vor dem hilfsbedürftigen Zuge gelegenen Station ist vom Zugsexpedienten auch die hinter dem Zuge gelegene Station hiervon zu verständigen. Auch dem hilfsbedürftigen Zuge selbst ist Nachricht hiervon zu geben. Bei der Fahrt von der letzten Station bis zum hilfsbedürftigen Zuge ist bei jedem Bahnwärter anzuhalten und anzufragen. Den auf der Strecke gegebenen Signalen ist naturgemäß die größte Aufmerksamkeit zu widmen.

Die H. werden durch erfahrene Verkehrsbeamte, unter Umständen auch durch Zugförderungs- und Bahnerhaltungsbeamte begleitet.

Die Regelung der Fahrt der H. wird, falls die telegraphische Verständigung möglich ist, den Organen der Stationen überlassen.


Hilfssignale sind die in den österreichischen Signalvorschriften bei den durchlaufenden hörbaren Liniensignalen unter 10 bis 12 aufgeführten Signale.

Signal 10 (die Gruppe von fünf Glockenschlägen zweimal gegeben) bedeutet: „Lokomotive soll kommen“. Signal 11 (die Gruppen von fünf Glockenschlägen und einem Glockenschlage zweimal gegeben) heißt: „Lokomotive mit Arbeitern soll kommen“. Signal 12 (die

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[193/0207] in kleinen Stationen dienen H. (Reservemaschinen) auch für andere Dienstleistungen (Verschieben, Vorspann, Nachschieben). Die Standorte der H. sind meist in den Dienstfahrplanbüchern unter Angabe der Strecken verzeichnet, innerhalb der die betreffende H. zur Hilfeleistung verlangt werden kann (Hilfsrayon). Zur schnellen Hilfeleistung und tunlichsten Vermeidung weiterer Verkehrsstörungen können die Lokomotiven von in. Verkehr befindlichen Zügen zur Fortschaffung liegengebliebener Züge herangezogen werden; insbesondere Lokomotiven von Zügen, deren Verkehr durch den liegengebliebenen Zug behindert ist. Wenn diese Züge jedoch von größerer Wichtigkeit sind als der hilfsbedürftige Zug, so dürfen die Zugslokomotiven dieser Züge nur bis zur Freimachung ihres Geleises verwendet (d. i. bis zur Förderung des liegengebliebenen Zugs in die nächste Station) werden. Die Lokomotiven von minderwichtigen Zügen können auch dann verwendet werden, wenn deren Verkehr durch den liegengebliebenen Zug nicht gestört wird und auch von entfernteren Stationen herbeigezogen werden. Wenn als H. eines schneller verkehrenden Zuges eine minder leistungsfähige Lokomotive (solche mit geringerer Höchstgeschwindigkeit) verwendet wird, so muß diese H., um Verspätungen hintanzuhalten oder solche möglichst wieder auszugleichen, bei der nächsten Hilfsstation eine Lokomotive mit entsprechender Leistung angefordert werden, u. zw. auf telephonischem oder telegraphischem Wege. Das Herbeirufen einer H. für einen auf der Strecke befindlichen Zug erfolgt entweder auf telegraphischem oder telephonischem Wege oder durch die in den Signalordnungen festgesetzten elektrischen Glockenschlagsignale (s. Durchlaufende Liniensignale), wobei zuerst das Absage- und dann das Hilfssignal zu geben ist, oder wenn die Herbeirufung der H. auf diese Weise nicht tunlich ist, auf schriftlichem Weg, wobei in der schriftlichen Anforderung die Nummer und der Standort des Zuges, sowie eine kurze Angabe der Ursache der Fahrtunterbrechung, sowie die nötigen Hilfsmittel angegeben sein müssen. Außerdem ist anzuführen, ob die H. an die Spitze oder an das Ende des Zuges zu fahren hat. Die Zustellung der schriftlichen Anzeige erfolgt, wenn dies möglich ist, durch die Zugslokomotive, sonst durch einen Zugbegleiter oder einen anderen Bediensteten. Auf zweigleisigen Strecken kann diese Besorgung auch durch einen auf dem zweiten Gleis verkehrenden Zug, der zu dem Zwecke anzuhalten ist, stattfinden. Die Station, in der das Verlangen um Hilfeleistung einlangt, hat sich sofort mit der jenseits des hilfsbedürftigen Zugs liegenden Station wegen Herbeischaffung der Hilfe telegraphisch ins Einvernehmen zu setzen. Ist die telegraphische Verständigung nicht möglich, so wird jene Station für die Herbeischaffung der H. sorgen, die in der Richtung liegt, aus der nach den hierfür bekanntgegebenen Vorschriften die Hilfe für die betreffende Strecke zu beschaffen ist. Ist die H. verlangt, so darf der hilfsbedürftige Zug, wenn er der H. nicht mehr bedürfte, vor ihrem Eintreffen entweder nicht oder nur unter bestimmten Vorsichten weiterfahren (Verständigung der Nachbarstation, Voraussendung einer mit Signalmitteln versehenen Person, bei Hauptbahnen auf 700 m, bei Lokalbahnen auf 400 m u. s. w.). Auf doppelgleisiger Bahn darf die Voraussendung eines Boten im Falle der Weiterfahrt des hilfsbedürftigen Zuges nur dann entfallen, wenn es gewiß ist, daß die H. nicht auf dem unrichtigen Gleis entgegenkommt. Die Abfahrt der H. von der Ausgangsstation ist allen beteiligten Stationen anzuzeigen. Die H. hat in jeder Station anzuhalten und ist vor der Weiterfahrt festzustellen, ob gegen diese kein Hindernis obwaltet oder ob sonstige Weisungen entgegenzunehmen sind. Bei Abfahrt von der letzten vor dem hilfsbedürftigen Zuge gelegenen Station ist vom Zugsexpedienten auch die hinter dem Zuge gelegene Station hiervon zu verständigen. Auch dem hilfsbedürftigen Zuge selbst ist Nachricht hiervon zu geben. Bei der Fahrt von der letzten Station bis zum hilfsbedürftigen Zuge ist bei jedem Bahnwärter anzuhalten und anzufragen. Den auf der Strecke gegebenen Signalen ist naturgemäß die größte Aufmerksamkeit zu widmen. Die H. werden durch erfahrene Verkehrsbeamte, unter Umständen auch durch Zugförderungs- und Bahnerhaltungsbeamte begleitet. Die Regelung der Fahrt der H. wird, falls die telegraphische Verständigung möglich ist, den Organen der Stationen überlassen. Hilfssignale sind die in den österreichischen Signalvorschriften bei den durchlaufenden hörbaren Liniensignalen unter 10 bis 12 aufgeführten Signale. Signal 10 (die Gruppe von fünf Glockenschlägen zweimal gegeben) bedeutet: „Lokomotive soll kommen“. Signal 11 (die Gruppen von fünf Glockenschlägen und einem Glockenschlage zweimal gegeben) heißt: „Lokomotive mit Arbeitern soll kommen“. Signal 12 (die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/207>, abgerufen am 09.05.2024.