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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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In Italien werden Kranke, die den Mitreisenden unangenehm werden können, in besonderen Abteilen befördert oder es wird ihnen ein besonderer Wagen angewiesen, wo sie im eigenen Bette Platz nehmen können. Geisteskranke werden nur in Sonderabteilen zu den tarifmäßigen Fahrpreisen der betreffenden Wagenklassen befördert; sie müssen immer begleitet sein.

In den Niederlanden und der Schweiz gelten hinsichtlich der K. ganz ähnliche Vorschriften wie die vorstehend angeführten.

Dasselbe gilt von Rußland. Hier hat die Eisenbahn das Recht, die Beförderung zu verweigern, wenn sich der Reisende in einem solchen Krankheitszustande befindet, daß er für die anderen Reisenden gefahrdrohend sein kann (Epilepsie oder eine ansteckende Krankheit, Geisteskranke u. s. w.), sofern für einen solchen Reisenden nicht eine besondere Abteilung genommen wird. Kranke dürfen nur, wenn sie begleitet sind, in Eisenbahnzügen befördert werden.

v. Garlik-Rinaldini.


Krankenfürsorge (Krankenkassen). Unter K. sind alle Einrichtungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Beseitigung der Gesundheitsstörungen und ihrer wirtschaftlichen Folgen im Interesse des Personals und des Dienstes getroffen sind. Darunter fallen vor allem die auf die Wiederherstellung des erkrankten Personals unmittelbar abzielenden Einrichtungen: Gewährung von ärztlicher Behandlung, von Heilmitteln und Heilkuren sowie von Bezügen, die während der Arbeitsunfähigkeit zum Lebensunterhalt dienen. Auch die Fürsorge für die erkrankten Familienangehörigen zählt hierher, weil die Befreiung von der Sorge für die Seinigen die Dienstfähigkeit des Personals günstig beeinflußt. Im weitesten Sinne fallen unter die K. auch alle vorbeugenden Maßnahmen, wie sie einem großen Teil der Wohlfahrtseinrichtungen neben anderen Zwecken zu grunde liegen: Wohnungsfürsorge, Regelung der Dienst- und Ruhezeiten und des Urlaubes, Schaffung guter Unterkunftsräume namentlich bei auswärtigen Aufenthalten und Übernachtungen, Badanstalten, Ausstattung mit einer der Jahreszeit und der Witterung angepaßten Kleidung, Versorgung mit wohlbekömmlichen, namentlich warmen Getränken bei Frost, Hitze und naßkaltem Wetter, Vorkehrungen zur Unfallverhütung, Unterricht in der ersten Hilfeleistung bei Unfällen, Belehrungen über eine gesunde Lebensweise, über Alkoholgenuß und Geschlechtskrankheiten, über Verhalten bei Epidemien u. s. w.

Die K. ist schon früh als der wichtigste, nächstliegende und wirtschaftlichste Zweig der Wohlfahrtspflege im Eisenbahndienst erkannt worden, denn die Gesundheit an Geist und Körper bildet eine wesentliche Voraussetzung für die geordnete und sichere Abwicklung des Betriebes. Neben den Rücksichten der Humanität waren daher namentlich auch die eigenen Interessen der Eisenbahnverwaltungen Ursache der Weiterbildung und des guten Standes der K.

Für die Angestellten bestand die K. ursprünglich meistens in der Fortbezahlung des Gehaltes, entweder im vollen Betrag bis zur Wiederherstellung oder mit Kürzung vom Beginn der Krankheit oder von einem späteren Zeitpunkt an auf 3/4, 2/3 u. s. w. Später trat die freie ärztliche Behandlung für die unteren und mittleren Dienstklassen hinzu. Für die Arbeiter und im Arbeitsverhältnis stehenden Personen war z. T. durch Krankenkassen an Stellen gesorgt, die eine große Zahl auf beschränktem Platze beschäftigten, so für die Erdarbeiter bei Neubauten und für die Werkstättenarbeiter. Die Eisenbahnverwaltung führte die Geschäfte kostenfrei und leistete auch einen Beitrag zu den Krankenkosten (1/4 bis 1/3 der Mitgliederanteile). Einen völligen Umschwung in der K. brachte die auf dem Beitrittszwang beruhende Sozialversicherung des Deutschen Reiches, deren erste Frucht gerade das Krankenversicherungsgesetz vom Jahre 1883 bildete. Damit waren mit einem Schlag sämtliche im Eisenbahndienst beschäftigten Personen, soweit sie nicht durch die Anstellung oder infolge anderer Bestimmungen ihren Verdienst im Krankheitsfall mindestens 13 Wochen, seit 1904 mindestens 26 Wochen lang fortbezogen, verpflichtet, einer Krankenkasse beizutreten. Österreich folgte im Jahre 1888 und seitdem gibt es keinen Staat, der sich nicht gesetzgeberisch mit dem Versicherungswesen befaßt hätte. Und wenn auch nur wenige Staaten, so 1911 England, zum Versicherungszwang bei der K. übergegangen sind, so haben doch die Angehörigen des Eisenbahndienstes aller Länder aus dieser allgemeinen Bewegung Vorteil gezogen. Denn fast überall ist seitdem die K. wenn nicht von gesetzes- so doch von verwaltungswegen weitgehend verbessert, verallgemeinert und vervollkommnet worden.

Über das Maß der gewöhnlichen K. geht fast durchweg die Fürsorge für die durch einen Betriebsunfall verletzten Personen hinaus. Das Nähere hierüber s. im Art. Unfallfürsorge.

In Deutschland bestimmt die Reichsversicherungsordnung von 1911, daß sämtliche Arbeiter, Gehilfen, Lehrlinge allgemein, ferner die Betriebsbeamten, Werkmeister und andere Angestellten, soweit ihr Jahresverdienst 2500 M. nicht übersteigt, einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Krankenkasse angehören müssen. Versicherungsfrei sind diese Personen nur, wenn sie im öffentlichen Dienste

In Italien werden Kranke, die den Mitreisenden unangenehm werden können, in besonderen Abteilen befördert oder es wird ihnen ein besonderer Wagen angewiesen, wo sie im eigenen Bette Platz nehmen können. Geisteskranke werden nur in Sonderabteilen zu den tarifmäßigen Fahrpreisen der betreffenden Wagenklassen befördert; sie müssen immer begleitet sein.

In den Niederlanden und der Schweiz gelten hinsichtlich der K. ganz ähnliche Vorschriften wie die vorstehend angeführten.

Dasselbe gilt von Rußland. Hier hat die Eisenbahn das Recht, die Beförderung zu verweigern, wenn sich der Reisende in einem solchen Krankheitszustande befindet, daß er für die anderen Reisenden gefahrdrohend sein kann (Epilepsie oder eine ansteckende Krankheit, Geisteskranke u. s. w.), sofern für einen solchen Reisenden nicht eine besondere Abteilung genommen wird. Kranke dürfen nur, wenn sie begleitet sind, in Eisenbahnzügen befördert werden.

v. Garlik-Rinaldini.


Krankenfürsorge (Krankenkassen). Unter K. sind alle Einrichtungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Beseitigung der Gesundheitsstörungen und ihrer wirtschaftlichen Folgen im Interesse des Personals und des Dienstes getroffen sind. Darunter fallen vor allem die auf die Wiederherstellung des erkrankten Personals unmittelbar abzielenden Einrichtungen: Gewährung von ärztlicher Behandlung, von Heilmitteln und Heilkuren sowie von Bezügen, die während der Arbeitsunfähigkeit zum Lebensunterhalt dienen. Auch die Fürsorge für die erkrankten Familienangehörigen zählt hierher, weil die Befreiung von der Sorge für die Seinigen die Dienstfähigkeit des Personals günstig beeinflußt. Im weitesten Sinne fallen unter die K. auch alle vorbeugenden Maßnahmen, wie sie einem großen Teil der Wohlfahrtseinrichtungen neben anderen Zwecken zu grunde liegen: Wohnungsfürsorge, Regelung der Dienst- und Ruhezeiten und des Urlaubes, Schaffung guter Unterkunftsräume namentlich bei auswärtigen Aufenthalten und Übernachtungen, Badanstalten, Ausstattung mit einer der Jahreszeit und der Witterung angepaßten Kleidung, Versorgung mit wohlbekömmlichen, namentlich warmen Getränken bei Frost, Hitze und naßkaltem Wetter, Vorkehrungen zur Unfallverhütung, Unterricht in der ersten Hilfeleistung bei Unfällen, Belehrungen über eine gesunde Lebensweise, über Alkoholgenuß und Geschlechtskrankheiten, über Verhalten bei Epidemien u. s. w.

Die K. ist schon früh als der wichtigste, nächstliegende und wirtschaftlichste Zweig der Wohlfahrtspflege im Eisenbahndienst erkannt worden, denn die Gesundheit an Geist und Körper bildet eine wesentliche Voraussetzung für die geordnete und sichere Abwicklung des Betriebes. Neben den Rücksichten der Humanität waren daher namentlich auch die eigenen Interessen der Eisenbahnverwaltungen Ursache der Weiterbildung und des guten Standes der K.

Für die Angestellten bestand die K. ursprünglich meistens in der Fortbezahlung des Gehaltes, entweder im vollen Betrag bis zur Wiederherstellung oder mit Kürzung vom Beginn der Krankheit oder von einem späteren Zeitpunkt an auf 3/4, 2/3 u. s. w. Später trat die freie ärztliche Behandlung für die unteren und mittleren Dienstklassen hinzu. Für die Arbeiter und im Arbeitsverhältnis stehenden Personen war z. T. durch Krankenkassen an Stellen gesorgt, die eine große Zahl auf beschränktem Platze beschäftigten, so für die Erdarbeiter bei Neubauten und für die Werkstättenarbeiter. Die Eisenbahnverwaltung führte die Geschäfte kostenfrei und leistete auch einen Beitrag zu den Krankenkosten (1/4 bis 1/3 der Mitgliederanteile). Einen völligen Umschwung in der K. brachte die auf dem Beitrittszwang beruhende Sozialversicherung des Deutschen Reiches, deren erste Frucht gerade das Krankenversicherungsgesetz vom Jahre 1883 bildete. Damit waren mit einem Schlag sämtliche im Eisenbahndienst beschäftigten Personen, soweit sie nicht durch die Anstellung oder infolge anderer Bestimmungen ihren Verdienst im Krankheitsfall mindestens 13 Wochen, seit 1904 mindestens 26 Wochen lang fortbezogen, verpflichtet, einer Krankenkasse beizutreten. Österreich folgte im Jahre 1888 und seitdem gibt es keinen Staat, der sich nicht gesetzgeberisch mit dem Versicherungswesen befaßt hätte. Und wenn auch nur wenige Staaten, so 1911 England, zum Versicherungszwang bei der K. übergegangen sind, so haben doch die Angehörigen des Eisenbahndienstes aller Länder aus dieser allgemeinen Bewegung Vorteil gezogen. Denn fast überall ist seitdem die K. wenn nicht von gesetzes- so doch von verwaltungswegen weitgehend verbessert, verallgemeinert und vervollkommnet worden.

Über das Maß der gewöhnlichen K. geht fast durchweg die Fürsorge für die durch einen Betriebsunfall verletzten Personen hinaus. Das Nähere hierüber s. im Art. Unfallfürsorge.

In Deutschland bestimmt die Reichsversicherungsordnung von 1911, daß sämtliche Arbeiter, Gehilfen, Lehrlinge allgemein, ferner die Betriebsbeamten, Werkmeister und andere Angestellten, soweit ihr Jahresverdienst 2500 M. nicht übersteigt, einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Krankenkasse angehören müssen. Versicherungsfrei sind diese Personen nur, wenn sie im öffentlichen Dienste

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[447/0464] In Italien werden Kranke, die den Mitreisenden unangenehm werden können, in besonderen Abteilen befördert oder es wird ihnen ein besonderer Wagen angewiesen, wo sie im eigenen Bette Platz nehmen können. Geisteskranke werden nur in Sonderabteilen zu den tarifmäßigen Fahrpreisen der betreffenden Wagenklassen befördert; sie müssen immer begleitet sein. In den Niederlanden und der Schweiz gelten hinsichtlich der K. ganz ähnliche Vorschriften wie die vorstehend angeführten. Dasselbe gilt von Rußland. Hier hat die Eisenbahn das Recht, die Beförderung zu verweigern, wenn sich der Reisende in einem solchen Krankheitszustande befindet, daß er für die anderen Reisenden gefahrdrohend sein kann (Epilepsie oder eine ansteckende Krankheit, Geisteskranke u. s. w.), sofern für einen solchen Reisenden nicht eine besondere Abteilung genommen wird. Kranke dürfen nur, wenn sie begleitet sind, in Eisenbahnzügen befördert werden. v. Garlik-Rinaldini. Krankenfürsorge (Krankenkassen). Unter K. sind alle Einrichtungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Beseitigung der Gesundheitsstörungen und ihrer wirtschaftlichen Folgen im Interesse des Personals und des Dienstes getroffen sind. Darunter fallen vor allem die auf die Wiederherstellung des erkrankten Personals unmittelbar abzielenden Einrichtungen: Gewährung von ärztlicher Behandlung, von Heilmitteln und Heilkuren sowie von Bezügen, die während der Arbeitsunfähigkeit zum Lebensunterhalt dienen. Auch die Fürsorge für die erkrankten Familienangehörigen zählt hierher, weil die Befreiung von der Sorge für die Seinigen die Dienstfähigkeit des Personals günstig beeinflußt. Im weitesten Sinne fallen unter die K. auch alle vorbeugenden Maßnahmen, wie sie einem großen Teil der Wohlfahrtseinrichtungen neben anderen Zwecken zu grunde liegen: Wohnungsfürsorge, Regelung der Dienst- und Ruhezeiten und des Urlaubes, Schaffung guter Unterkunftsräume namentlich bei auswärtigen Aufenthalten und Übernachtungen, Badanstalten, Ausstattung mit einer der Jahreszeit und der Witterung angepaßten Kleidung, Versorgung mit wohlbekömmlichen, namentlich warmen Getränken bei Frost, Hitze und naßkaltem Wetter, Vorkehrungen zur Unfallverhütung, Unterricht in der ersten Hilfeleistung bei Unfällen, Belehrungen über eine gesunde Lebensweise, über Alkoholgenuß und Geschlechtskrankheiten, über Verhalten bei Epidemien u. s. w. Die K. ist schon früh als der wichtigste, nächstliegende und wirtschaftlichste Zweig der Wohlfahrtspflege im Eisenbahndienst erkannt worden, denn die Gesundheit an Geist und Körper bildet eine wesentliche Voraussetzung für die geordnete und sichere Abwicklung des Betriebes. Neben den Rücksichten der Humanität waren daher namentlich auch die eigenen Interessen der Eisenbahnverwaltungen Ursache der Weiterbildung und des guten Standes der K. Für die Angestellten bestand die K. ursprünglich meistens in der Fortbezahlung des Gehaltes, entweder im vollen Betrag bis zur Wiederherstellung oder mit Kürzung vom Beginn der Krankheit oder von einem späteren Zeitpunkt an auf 3/4, 2/3 u. s. w. Später trat die freie ärztliche Behandlung für die unteren und mittleren Dienstklassen hinzu. Für die Arbeiter und im Arbeitsverhältnis stehenden Personen war z. T. durch Krankenkassen an Stellen gesorgt, die eine große Zahl auf beschränktem Platze beschäftigten, so für die Erdarbeiter bei Neubauten und für die Werkstättenarbeiter. Die Eisenbahnverwaltung führte die Geschäfte kostenfrei und leistete auch einen Beitrag zu den Krankenkosten (1/4 bis 1/3 der Mitgliederanteile). Einen völligen Umschwung in der K. brachte die auf dem Beitrittszwang beruhende Sozialversicherung des Deutschen Reiches, deren erste Frucht gerade das Krankenversicherungsgesetz vom Jahre 1883 bildete. Damit waren mit einem Schlag sämtliche im Eisenbahndienst beschäftigten Personen, soweit sie nicht durch die Anstellung oder infolge anderer Bestimmungen ihren Verdienst im Krankheitsfall mindestens 13 Wochen, seit 1904 mindestens 26 Wochen lang fortbezogen, verpflichtet, einer Krankenkasse beizutreten. Österreich folgte im Jahre 1888 und seitdem gibt es keinen Staat, der sich nicht gesetzgeberisch mit dem Versicherungswesen befaßt hätte. Und wenn auch nur wenige Staaten, so 1911 England, zum Versicherungszwang bei der K. übergegangen sind, so haben doch die Angehörigen des Eisenbahndienstes aller Länder aus dieser allgemeinen Bewegung Vorteil gezogen. Denn fast überall ist seitdem die K. wenn nicht von gesetzes- so doch von verwaltungswegen weitgehend verbessert, verallgemeinert und vervollkommnet worden. Über das Maß der gewöhnlichen K. geht fast durchweg die Fürsorge für die durch einen Betriebsunfall verletzten Personen hinaus. Das Nähere hierüber s. im Art. Unfallfürsorge. In Deutschland bestimmt die Reichsversicherungsordnung von 1911, daß sämtliche Arbeiter, Gehilfen, Lehrlinge allgemein, ferner die Betriebsbeamten, Werkmeister und andere Angestellten, soweit ihr Jahresverdienst 2500 M. nicht übersteigt, einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Krankenkasse angehören müssen. Versicherungsfrei sind diese Personen nur, wenn sie im öffentlichen Dienste

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/464>, abgerufen am 09.05.2024.