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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Bei Einberufungen zu militärischen Übungen erhalten die Eisenbahnangestellten ihr Diensteinkommen fortbezahlt bis zur Dauer von zwei Monaten.

In den Niederlanden ist das Personal der Eisenbahnen in Friedenszeiten nicht vom Militärdienst befreit; im Mobilisierungsfall tritt eine Befreiung vom Einrücken zur Fahne nur bei einigen Beamten wegen Unentbehrlichkeit ein. Während der Dauer des Militärdienstes werden die Bezüge eingestellt.

In der Schweiz (Art. 13 und 14 der Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. April 1907 und Verordnung des Bundesrates vom 29. März 1913) haben die im Kriegsfalle unentbehrlichen Beamten und Angestellten der einem allgemeinen Interesse dienenden öffentlichen Verkehrsanstalten während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung mit Ausnahme der Rekrutenschule (Infanterie und Genie 65 Tage) keinen Militärdienst zu leisten, sofern sie in einem festen Anstellungsverhältnis von wenigstens Jahresdauer stehen. Als einem allgemeinen Interesse dienende Verkehrsanstalten gelten außer den schweizerischen Bundesbahnen alle größeren Normalbahnen sowie die wichtigsten Schmalspurbahnen und als im Kriegsfall unentbehrliche Beamte und Angestellte werden im wesentlichen das Personal des Bahnunterhaltungs- und Bewachungsdienstes, sowie des Stations-, Zug- und Fahrdienstes betrachtet. Der Bundesrat oder nach erfolgter Wahl der General sind in Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr berechtigt, den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen zu verfügen. Damit geht das Verfügungsrecht über die Eisenbahnen, ihr Material und Personal und die Leitung des gesamten Betriebs an die Militärbehörden über. Das Personal darf seinen Dienst nicht mehr verlassen und ist den Militärgesetzen unterstellt.

Für die Jahre, in denen sie innerhalb des 20. - 40. Lebensjahres nicht etwa gemäß Art. 217 der Militärorganisation für den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen und Dampfschiffe zur Dienstleistung herangezogen werden, haben die vom persönlichen Dienst befreiten Eisenbahn- und Dampfschiffangestellten den Militärpflichtersatz zu bezahlen.

Den Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen wird während der Dauer des obligatorischen Militärdienstes ihr volles Gehalt weiterbezahlt, u. zw. ohne Unterschied, ob sie den Militärdienst als Rekruten, Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere leisten. Es bleibt jedoch der vorgesetzten Direktion vorbehalten, die Nichtauszahlung oder die Reduktion des Gehalts zu verfügen, wenn der Militärdienst freiwillig erfolgt oder als Strafdienst gemacht werden muß, oder wenn sich aus den Umständen ergibt, daß seitens des Beamten oder Angestellten eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bundesbahnen vorliegt. Die im Tagelohn angestellten Arbeiter, sowie die dem Fabriksgesetz unterstellten Werkstättenarbeiter der Bundesbahnen erhalten während des Militärdienstes im Friedensverhältnis, wenn sie mehr als 1 Jahr ununterbrochen im Dienst der Bahn gestanden haben, mit Ausnahme der Rekrutenschule, für die ihnen nur die Hälfte vergütet wird, unter Vorbehalt der gleichen Ausnahmen, wie gegenüber den Beamten und Angestellten, den vollen Lohn weiterbezahlt. Wegen obligatorischer Wiederholungskurse oder an deren Stelle anderen Militärdienstes von gleicher Dauer (13 Tage) wird der Erholungsurlaub nicht verkürzt. Bei anderweitigem Militärdienst, zu dem der Beamte oder Angestellte nach seiner militärischen Einteilung und gemäß den Beförderungsvorschriften verpflichtet ist, tritt je nach der Länge des Dienstes eine Beschränkung des Urlaubs ein. Freiwillig geleisteter Militärdienst wird in seiner ganzen Dauer vom Erholungsurlaub abgezogen.

Matibel.


Militärrampen (military ramps or wharfs; rampes militaires; piani caricatori militari), Rampen zur Ver- und Entladung von Militärmannschaften, Pferden, Geschützen, Munitions- und Proviantwagen und sonstigem Kriegsgerät sowie Kriegsmaterial. S. Rampen.

Cauer.


Militärtarife (military tariffs; tarifs militaire; tariffe militari). In den Ländern mit Privateisenbahnen wird diesen bei Erteilung der Genehmigung die Verpflichtung auferlegt, alle Transporte für das Heer zu ermäßigten Sätzen auszuführen, und auch in den Ländern mit Staatsbahnen bestehen für das Heer besondere Tarifsätze, die niedriger sind als diejenigen für den Zivilverkehr.

In Deutschland ist der M. in der Militäreisenbahnordnung enthalten. (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Januar 1899.) Auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen und über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (s. Kriegsleistungen) hat der Bundesrat diesen Tarif festgesetzt, der für die Beförderung der bewaffneten Macht, der Schutztruppen und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres, der Marine und der Schutztruppen) im Frieden wie im Krieg gilt. Er wird auch auf die Angehörigen und die Sendungen der freiwilligen Krankenpflege angewendet. Er enthält außer den Fahrpreisen und Frachtsätzen Bestimmungen über die Vergütungen für die leihweise Hergabe von Betriebsmaterial an die Militärverwaltung im Krieg. Der Tarif gilt für alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben werden. Das Reichseisenbahnamt kann für einzelne Bahnen Erleichterungen gegenüber den Bestimmungen des M. oder gänzliche Befreiung davon zulassen. Der Fahrpreis beträgt bei der Beförderung von geschlossenen Truppen oder Marineteilen, sowie einzeln kommandierten, einberufenen oder

Bei Einberufungen zu militärischen Übungen erhalten die Eisenbahnangestellten ihr Diensteinkommen fortbezahlt bis zur Dauer von zwei Monaten.

In den Niederlanden ist das Personal der Eisenbahnen in Friedenszeiten nicht vom Militärdienst befreit; im Mobilisierungsfall tritt eine Befreiung vom Einrücken zur Fahne nur bei einigen Beamten wegen Unentbehrlichkeit ein. Während der Dauer des Militärdienstes werden die Bezüge eingestellt.

In der Schweiz (Art. 13 und 14 der Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. April 1907 und Verordnung des Bundesrates vom 29. März 1913) haben die im Kriegsfalle unentbehrlichen Beamten und Angestellten der einem allgemeinen Interesse dienenden öffentlichen Verkehrsanstalten während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung mit Ausnahme der Rekrutenschule (Infanterie und Genie 65 Tage) keinen Militärdienst zu leisten, sofern sie in einem festen Anstellungsverhältnis von wenigstens Jahresdauer stehen. Als einem allgemeinen Interesse dienende Verkehrsanstalten gelten außer den schweizerischen Bundesbahnen alle größeren Normalbahnen sowie die wichtigsten Schmalspurbahnen und als im Kriegsfall unentbehrliche Beamte und Angestellte werden im wesentlichen das Personal des Bahnunterhaltungs- und Bewachungsdienstes, sowie des Stations-, Zug- und Fahrdienstes betrachtet. Der Bundesrat oder nach erfolgter Wahl der General sind in Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr berechtigt, den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen zu verfügen. Damit geht das Verfügungsrecht über die Eisenbahnen, ihr Material und Personal und die Leitung des gesamten Betriebs an die Militärbehörden über. Das Personal darf seinen Dienst nicht mehr verlassen und ist den Militärgesetzen unterstellt.

Für die Jahre, in denen sie innerhalb des 20. – 40. Lebensjahres nicht etwa gemäß Art. 217 der Militärorganisation für den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen und Dampfschiffe zur Dienstleistung herangezogen werden, haben die vom persönlichen Dienst befreiten Eisenbahn- und Dampfschiffangestellten den Militärpflichtersatz zu bezahlen.

Den Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen wird während der Dauer des obligatorischen Militärdienstes ihr volles Gehalt weiterbezahlt, u. zw. ohne Unterschied, ob sie den Militärdienst als Rekruten, Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere leisten. Es bleibt jedoch der vorgesetzten Direktion vorbehalten, die Nichtauszahlung oder die Reduktion des Gehalts zu verfügen, wenn der Militärdienst freiwillig erfolgt oder als Strafdienst gemacht werden muß, oder wenn sich aus den Umständen ergibt, daß seitens des Beamten oder Angestellten eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bundesbahnen vorliegt. Die im Tagelohn angestellten Arbeiter, sowie die dem Fabriksgesetz unterstellten Werkstättenarbeiter der Bundesbahnen erhalten während des Militärdienstes im Friedensverhältnis, wenn sie mehr als 1 Jahr ununterbrochen im Dienst der Bahn gestanden haben, mit Ausnahme der Rekrutenschule, für die ihnen nur die Hälfte vergütet wird, unter Vorbehalt der gleichen Ausnahmen, wie gegenüber den Beamten und Angestellten, den vollen Lohn weiterbezahlt. Wegen obligatorischer Wiederholungskurse oder an deren Stelle anderen Militärdienstes von gleicher Dauer (13 Tage) wird der Erholungsurlaub nicht verkürzt. Bei anderweitigem Militärdienst, zu dem der Beamte oder Angestellte nach seiner militärischen Einteilung und gemäß den Beförderungsvorschriften verpflichtet ist, tritt je nach der Länge des Dienstes eine Beschränkung des Urlaubs ein. Freiwillig geleisteter Militärdienst wird in seiner ganzen Dauer vom Erholungsurlaub abgezogen.

Matibel.


Militärrampen (military ramps or wharfs; rampes militaires; piani caricatori militari), Rampen zur Ver- und Entladung von Militärmannschaften, Pferden, Geschützen, Munitions- und Proviantwagen und sonstigem Kriegsgerät sowie Kriegsmaterial. S. Rampen.

Cauer.


Militärtarife (military tariffs; tarifs militaire; tariffe militari). In den Ländern mit Privateisenbahnen wird diesen bei Erteilung der Genehmigung die Verpflichtung auferlegt, alle Transporte für das Heer zu ermäßigten Sätzen auszuführen, und auch in den Ländern mit Staatsbahnen bestehen für das Heer besondere Tarifsätze, die niedriger sind als diejenigen für den Zivilverkehr.

In Deutschland ist der M. in der Militäreisenbahnordnung enthalten. (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Januar 1899.) Auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen und über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (s. Kriegsleistungen) hat der Bundesrat diesen Tarif festgesetzt, der für die Beförderung der bewaffneten Macht, der Schutztruppen und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres, der Marine und der Schutztruppen) im Frieden wie im Krieg gilt. Er wird auch auf die Angehörigen und die Sendungen der freiwilligen Krankenpflege angewendet. Er enthält außer den Fahrpreisen und Frachtsätzen Bestimmungen über die Vergütungen für die leihweise Hergabe von Betriebsmaterial an die Militärverwaltung im Krieg. Der Tarif gilt für alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben werden. Das Reichseisenbahnamt kann für einzelne Bahnen Erleichterungen gegenüber den Bestimmungen des M. oder gänzliche Befreiung davon zulassen. Der Fahrpreis beträgt bei der Beförderung von geschlossenen Truppen oder Marineteilen, sowie einzeln kommandierten, einberufenen oder

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[290/0305] Bei Einberufungen zu militärischen Übungen erhalten die Eisenbahnangestellten ihr Diensteinkommen fortbezahlt bis zur Dauer von zwei Monaten. In den Niederlanden ist das Personal der Eisenbahnen in Friedenszeiten nicht vom Militärdienst befreit; im Mobilisierungsfall tritt eine Befreiung vom Einrücken zur Fahne nur bei einigen Beamten wegen Unentbehrlichkeit ein. Während der Dauer des Militärdienstes werden die Bezüge eingestellt. In der Schweiz (Art. 13 und 14 der Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. April 1907 und Verordnung des Bundesrates vom 29. März 1913) haben die im Kriegsfalle unentbehrlichen Beamten und Angestellten der einem allgemeinen Interesse dienenden öffentlichen Verkehrsanstalten während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung mit Ausnahme der Rekrutenschule (Infanterie und Genie 65 Tage) keinen Militärdienst zu leisten, sofern sie in einem festen Anstellungsverhältnis von wenigstens Jahresdauer stehen. Als einem allgemeinen Interesse dienende Verkehrsanstalten gelten außer den schweizerischen Bundesbahnen alle größeren Normalbahnen sowie die wichtigsten Schmalspurbahnen und als im Kriegsfall unentbehrliche Beamte und Angestellte werden im wesentlichen das Personal des Bahnunterhaltungs- und Bewachungsdienstes, sowie des Stations-, Zug- und Fahrdienstes betrachtet. Der Bundesrat oder nach erfolgter Wahl der General sind in Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr berechtigt, den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen zu verfügen. Damit geht das Verfügungsrecht über die Eisenbahnen, ihr Material und Personal und die Leitung des gesamten Betriebs an die Militärbehörden über. Das Personal darf seinen Dienst nicht mehr verlassen und ist den Militärgesetzen unterstellt. Für die Jahre, in denen sie innerhalb des 20. – 40. Lebensjahres nicht etwa gemäß Art. 217 der Militärorganisation für den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen und Dampfschiffe zur Dienstleistung herangezogen werden, haben die vom persönlichen Dienst befreiten Eisenbahn- und Dampfschiffangestellten den Militärpflichtersatz zu bezahlen. Den Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen wird während der Dauer des obligatorischen Militärdienstes ihr volles Gehalt weiterbezahlt, u. zw. ohne Unterschied, ob sie den Militärdienst als Rekruten, Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere leisten. Es bleibt jedoch der vorgesetzten Direktion vorbehalten, die Nichtauszahlung oder die Reduktion des Gehalts zu verfügen, wenn der Militärdienst freiwillig erfolgt oder als Strafdienst gemacht werden muß, oder wenn sich aus den Umständen ergibt, daß seitens des Beamten oder Angestellten eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bundesbahnen vorliegt. Die im Tagelohn angestellten Arbeiter, sowie die dem Fabriksgesetz unterstellten Werkstättenarbeiter der Bundesbahnen erhalten während des Militärdienstes im Friedensverhältnis, wenn sie mehr als 1 Jahr ununterbrochen im Dienst der Bahn gestanden haben, mit Ausnahme der Rekrutenschule, für die ihnen nur die Hälfte vergütet wird, unter Vorbehalt der gleichen Ausnahmen, wie gegenüber den Beamten und Angestellten, den vollen Lohn weiterbezahlt. Wegen obligatorischer Wiederholungskurse oder an deren Stelle anderen Militärdienstes von gleicher Dauer (13 Tage) wird der Erholungsurlaub nicht verkürzt. Bei anderweitigem Militärdienst, zu dem der Beamte oder Angestellte nach seiner militärischen Einteilung und gemäß den Beförderungsvorschriften verpflichtet ist, tritt je nach der Länge des Dienstes eine Beschränkung des Urlaubs ein. Freiwillig geleisteter Militärdienst wird in seiner ganzen Dauer vom Erholungsurlaub abgezogen. Matibel. Militärrampen (military ramps or wharfs; rampes militaires; piani caricatori militari), Rampen zur Ver- und Entladung von Militärmannschaften, Pferden, Geschützen, Munitions- und Proviantwagen und sonstigem Kriegsgerät sowie Kriegsmaterial. S. Rampen. Cauer. Militärtarife (military tariffs; tarifs militaire; tariffe militari). In den Ländern mit Privateisenbahnen wird diesen bei Erteilung der Genehmigung die Verpflichtung auferlegt, alle Transporte für das Heer zu ermäßigten Sätzen auszuführen, und auch in den Ländern mit Staatsbahnen bestehen für das Heer besondere Tarifsätze, die niedriger sind als diejenigen für den Zivilverkehr. In Deutschland ist der M. in der Militäreisenbahnordnung enthalten. (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Januar 1899.) Auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen und über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (s. Kriegsleistungen) hat der Bundesrat diesen Tarif festgesetzt, der für die Beförderung der bewaffneten Macht, der Schutztruppen und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres, der Marine und der Schutztruppen) im Frieden wie im Krieg gilt. Er wird auch auf die Angehörigen und die Sendungen der freiwilligen Krankenpflege angewendet. Er enthält außer den Fahrpreisen und Frachtsätzen Bestimmungen über die Vergütungen für die leihweise Hergabe von Betriebsmaterial an die Militärverwaltung im Krieg. Der Tarif gilt für alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben werden. Das Reichseisenbahnamt kann für einzelne Bahnen Erleichterungen gegenüber den Bestimmungen des M. oder gänzliche Befreiung davon zulassen. Der Fahrpreis beträgt bei der Beförderung von geschlossenen Truppen oder Marineteilen, sowie einzeln kommandierten, einberufenen oder

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/305>, abgerufen am 08.05.2024.