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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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des Betriebs und die Ausübung der Bahnpolizei.

Giese.


Routenvorschrift s. Verkehrsleitung, Wegvorschrift.


Rückfahrkarten (return tickets; billets d'aller et retour; bigletti d'andare e ritorno), Fahrkarten, die zur einmaligen Fahrt von der Ausgabs- zur Zielstation und innerhalb gewisser Frist auch zur Fahrt in der Gegenrichtung berechtigen. R. im eigentlichen Sinn sind mit einer Fahrpreisermäßigung für die Hin- und Rückfahrt verbunden, erhalten eine unteilbare Form und werden erst bei der Beendigung der Rückfahrt abgegeben. Sie sind in Deutschland und Österreich zumeist aufgehoben. R. ohne Fahrpreisermäßigung werden in Deutschland als sog. Doppelkarten ausgegeben; es handelt sich hierbei um die Zusammenziehung von 2 teilbaren Fahrkarten, die gleichzeitig verkauft und in bezug auf die Gültigkeitsdauer wie 2 am gleichen Tag gelöste Karten behandelt werden. Nach Beendigung der Hinfahrt wird die für die letztere geltende untere Hälfte eingezogen, die obere Hälfte gilt für die Rückfahrt.

Über ermäßigte R. vgl. Personentarife.


Rückfrachtentarif, Rückladungstarif wird ein ermäßigter Ausnahmetarif dann genannt, wenn er dem Zweck dient, für einzelne Wagen oder ganze Züge, die in der einen Richtung beladen befördert wurden, in der Gegenrichtung Transporte zu gewinnen, die ohne Ermäßigung der regelmäßigen Frachtsätze gar nicht oder doch nicht in gleichem Umfang möglich wären (s. Gütertarife).


Rückkauf der Eisenbahnen (rachat des chemins de fer; riscatto dei strade ferrate), richtiger Rückkauf der Eisenbahnkonzession; als solchen bezeichnet man den vor Ablauf der Konzessionsdauer erfolgenden Erwerb einer Privateisenbahn durch den konzessionierenden Staat; im weiteren Sinne spricht man auch von einem R. durch andere öffentliche Verbände (Provinzen, Kantone, Kreise, Gemeinden), die eine Privateisenbahn konzessioniert haben.

Der R. erfolgt entweder auf Grund eines gesetzlichen oder konzessionsmäßigen Ankaufsrechts (s. d.) oder im Wege freier Übereinkunft. Letztere Art des R. kann auch dann als Regel gelten, wenn ein Ankaufsrecht vorliegt, da die dasselbe regelnden Bestimmungen meist nicht genügen, um die vielen beim Abschluß so schwieriger Geschäfte auftauchenden Zweifelsfragen zu lösen (vgl. auch Eisenbahnpolitik und Konzession).


Rücklicht (back light; feu d'arriere; luce posteriore), ein Signallicht, das die Stellung eines Signals bei Dunkelheit nach rückwärts erkennbar macht oder bloß anzeigt, ob eine Signallaterne brennt.

Wo die Stellung eines Hauptsignals bei Dunkelheit nach rückwärts erkennbar gemacht werden soll, zeigen nach der deutschen Signalordnung die dem Zug entgegen rot leuchtenden oder abgeblendeten Laternen nach rückwärts volles weißes oder volles mattweißes Licht, die dem Zug entgegen grün leuchtenden Laternen weißes oder mattweißes Sternlicht. Wo die Stellung eines Vorsignals nach rückwärts kenntlich gemacht werden soll, zeigt bei Warnstellung eine Laterne nach rückwärts volles weißes oder volles mattweißes Licht. Wo nach rückwärts nur kenntlich gemacht werden soll, daß die Signallaternen der Haupt- und Vorsignale brennen, zeigen sie nach rückwärts weißes oder mattweißes Sternlicht. Zur Darstellung von Sternlicht erhalten die undurchsichtigen Rückblenden eine kleine Öffnung.

Die österreichischen Signalvorschriften bestimmen, daß die Laternen der Vorsignale, der Raumabschluß-, Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale an der Rückwand mit einem kleinen kreisförmigen Ausschnitt (Sternlicht) zu versehen sind, um erforderlichenfalls auch von hinten wahrnehmen zu können, ob die Laterne brennt. Wo es notwendig erscheint, auch die jeweilige Stellung des Signals bei Dunkelheit nach hinten kenntlich zu machen, hat die Laterne bei Stellung des Signals auf "Halt" (bzw. "Langsam" bei Vorsignalen) nach hinten volles mattes weißes Licht, bei Stellung auf "Frei" Sternlicht zu zeigen.

Auf den englischen Bahnen sollen Rücklichter weiß und nur bei der Haltstellung des Signals sichtbar sein.

Hoogen.


Rückmeldesignale s. Blockeinrichtungen.


Rückstellhebel, Einrückhebel, sind in den Stellwerken vorgehaltene Handhebel, die dazu dienen, ausgescheerte Stellrollen der Weichen- oder Riegelhebel wieder mit dem Weichen- oder Riegelhebel zu verbinden. Das Ausscheeren tritt bei Riegelhebeln bei Drahtbruch, bei Weichenhebeln bei Drahtbruch und beim Auffahren (Aufschneiden) der Weiche ein (s. Stellwerke).

Hoogen.


Rückvergütungsdienst s. Einnahmenkontrolle.


Rückvergütungstarif im weiteren Sinn ist jeder Tarif, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der für das Gut allgemein zur Erhebung kommenden Fracht vergütet. Das Verkehrsleben gestattet vielfach nicht sofort bei Aufgabe des Gutes die Erfüllung aller Bedingungen des für dieses geltenden Tarifs. Der Zweck, den der Tarif verfolgt, wird oft erst nach Ablauf längerer Zeit erreicht; ist z. B. der

des Betriebs und die Ausübung der Bahnpolizei.

Giese.


Routenvorschrift s. Verkehrsleitung, Wegvorschrift.


Rückfahrkarten (return tickets; billets d'aller et retour; bigletti d'andare e ritorno), Fahrkarten, die zur einmaligen Fahrt von der Ausgabs- zur Zielstation und innerhalb gewisser Frist auch zur Fahrt in der Gegenrichtung berechtigen. R. im eigentlichen Sinn sind mit einer Fahrpreisermäßigung für die Hin- und Rückfahrt verbunden, erhalten eine unteilbare Form und werden erst bei der Beendigung der Rückfahrt abgegeben. Sie sind in Deutschland und Österreich zumeist aufgehoben. R. ohne Fahrpreisermäßigung werden in Deutschland als sog. Doppelkarten ausgegeben; es handelt sich hierbei um die Zusammenziehung von 2 teilbaren Fahrkarten, die gleichzeitig verkauft und in bezug auf die Gültigkeitsdauer wie 2 am gleichen Tag gelöste Karten behandelt werden. Nach Beendigung der Hinfahrt wird die für die letztere geltende untere Hälfte eingezogen, die obere Hälfte gilt für die Rückfahrt.

Über ermäßigte R. vgl. Personentarife.


Rückfrachtentarif, Rückladungstarif wird ein ermäßigter Ausnahmetarif dann genannt, wenn er dem Zweck dient, für einzelne Wagen oder ganze Züge, die in der einen Richtung beladen befördert wurden, in der Gegenrichtung Transporte zu gewinnen, die ohne Ermäßigung der regelmäßigen Frachtsätze gar nicht oder doch nicht in gleichem Umfang möglich wären (s. Gütertarife).


Rückkauf der Eisenbahnen (rachat des chemins de fer; riscatto dei strade ferrate), richtiger Rückkauf der Eisenbahnkonzession; als solchen bezeichnet man den vor Ablauf der Konzessionsdauer erfolgenden Erwerb einer Privateisenbahn durch den konzessionierenden Staat; im weiteren Sinne spricht man auch von einem R. durch andere öffentliche Verbände (Provinzen, Kantone, Kreise, Gemeinden), die eine Privateisenbahn konzessioniert haben.

Der R. erfolgt entweder auf Grund eines gesetzlichen oder konzessionsmäßigen Ankaufsrechts (s. d.) oder im Wege freier Übereinkunft. Letztere Art des R. kann auch dann als Regel gelten, wenn ein Ankaufsrecht vorliegt, da die dasselbe regelnden Bestimmungen meist nicht genügen, um die vielen beim Abschluß so schwieriger Geschäfte auftauchenden Zweifelsfragen zu lösen (vgl. auch Eisenbahnpolitik und Konzession).


Rücklicht (back light; feu d'arrière; luce posteriore), ein Signallicht, das die Stellung eines Signals bei Dunkelheit nach rückwärts erkennbar macht oder bloß anzeigt, ob eine Signallaterne brennt.

Wo die Stellung eines Hauptsignals bei Dunkelheit nach rückwärts erkennbar gemacht werden soll, zeigen nach der deutschen Signalordnung die dem Zug entgegen rot leuchtenden oder abgeblendeten Laternen nach rückwärts volles weißes oder volles mattweißes Licht, die dem Zug entgegen grün leuchtenden Laternen weißes oder mattweißes Sternlicht. Wo die Stellung eines Vorsignals nach rückwärts kenntlich gemacht werden soll, zeigt bei Warnstellung eine Laterne nach rückwärts volles weißes oder volles mattweißes Licht. Wo nach rückwärts nur kenntlich gemacht werden soll, daß die Signallaternen der Haupt- und Vorsignale brennen, zeigen sie nach rückwärts weißes oder mattweißes Sternlicht. Zur Darstellung von Sternlicht erhalten die undurchsichtigen Rückblenden eine kleine Öffnung.

Die österreichischen Signalvorschriften bestimmen, daß die Laternen der Vorsignale, der Raumabschluß-, Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale an der Rückwand mit einem kleinen kreisförmigen Ausschnitt (Sternlicht) zu versehen sind, um erforderlichenfalls auch von hinten wahrnehmen zu können, ob die Laterne brennt. Wo es notwendig erscheint, auch die jeweilige Stellung des Signals bei Dunkelheit nach hinten kenntlich zu machen, hat die Laterne bei Stellung des Signals auf „Halt“ (bzw. „Langsam“ bei Vorsignalen) nach hinten volles mattes weißes Licht, bei Stellung auf „Frei“ Sternlicht zu zeigen.

Auf den englischen Bahnen sollen Rücklichter weiß und nur bei der Haltstellung des Signals sichtbar sein.

Hoogen.


Rückmeldesignale s. Blockeinrichtungen.


Rückstellhebel, Einrückhebel, sind in den Stellwerken vorgehaltene Handhebel, die dazu dienen, ausgescheerte Stellrollen der Weichen- oder Riegelhebel wieder mit dem Weichen- oder Riegelhebel zu verbinden. Das Ausscheeren tritt bei Riegelhebeln bei Drahtbruch, bei Weichenhebeln bei Drahtbruch und beim Auffahren (Aufschneiden) der Weiche ein (s. Stellwerke).

Hoogen.


Rückvergütungsdienst s. Einnahmenkontrolle.


Rückvergütungstarif im weiteren Sinn ist jeder Tarif, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der für das Gut allgemein zur Erhebung kommenden Fracht vergütet. Das Verkehrsleben gestattet vielfach nicht sofort bei Aufgabe des Gutes die Erfüllung aller Bedingungen des für dieses geltenden Tarifs. Der Zweck, den der Tarif verfolgt, wird oft erst nach Ablauf längerer Zeit erreicht; ist z. B. der

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[246/0260] des Betriebs und die Ausübung der Bahnpolizei. Giese. Routenvorschrift s. Verkehrsleitung, Wegvorschrift. Rückfahrkarten (return tickets; billets d'aller et retour; bigletti d'andare e ritorno), Fahrkarten, die zur einmaligen Fahrt von der Ausgabs- zur Zielstation und innerhalb gewisser Frist auch zur Fahrt in der Gegenrichtung berechtigen. R. im eigentlichen Sinn sind mit einer Fahrpreisermäßigung für die Hin- und Rückfahrt verbunden, erhalten eine unteilbare Form und werden erst bei der Beendigung der Rückfahrt abgegeben. Sie sind in Deutschland und Österreich zumeist aufgehoben. R. ohne Fahrpreisermäßigung werden in Deutschland als sog. Doppelkarten ausgegeben; es handelt sich hierbei um die Zusammenziehung von 2 teilbaren Fahrkarten, die gleichzeitig verkauft und in bezug auf die Gültigkeitsdauer wie 2 am gleichen Tag gelöste Karten behandelt werden. Nach Beendigung der Hinfahrt wird die für die letztere geltende untere Hälfte eingezogen, die obere Hälfte gilt für die Rückfahrt. Über ermäßigte R. vgl. Personentarife. Rückfrachtentarif, Rückladungstarif wird ein ermäßigter Ausnahmetarif dann genannt, wenn er dem Zweck dient, für einzelne Wagen oder ganze Züge, die in der einen Richtung beladen befördert wurden, in der Gegenrichtung Transporte zu gewinnen, die ohne Ermäßigung der regelmäßigen Frachtsätze gar nicht oder doch nicht in gleichem Umfang möglich wären (s. Gütertarife). Rückkauf der Eisenbahnen (rachat des chemins de fer; riscatto dei strade ferrate), richtiger Rückkauf der Eisenbahnkonzession; als solchen bezeichnet man den vor Ablauf der Konzessionsdauer erfolgenden Erwerb einer Privateisenbahn durch den konzessionierenden Staat; im weiteren Sinne spricht man auch von einem R. durch andere öffentliche Verbände (Provinzen, Kantone, Kreise, Gemeinden), die eine Privateisenbahn konzessioniert haben. Der R. erfolgt entweder auf Grund eines gesetzlichen oder konzessionsmäßigen Ankaufsrechts (s. d.) oder im Wege freier Übereinkunft. Letztere Art des R. kann auch dann als Regel gelten, wenn ein Ankaufsrecht vorliegt, da die dasselbe regelnden Bestimmungen meist nicht genügen, um die vielen beim Abschluß so schwieriger Geschäfte auftauchenden Zweifelsfragen zu lösen (vgl. auch Eisenbahnpolitik und Konzession). Rücklicht (back light; feu d'arrière; luce posteriore), ein Signallicht, das die Stellung eines Signals bei Dunkelheit nach rückwärts erkennbar macht oder bloß anzeigt, ob eine Signallaterne brennt. Wo die Stellung eines Hauptsignals bei Dunkelheit nach rückwärts erkennbar gemacht werden soll, zeigen nach der deutschen Signalordnung die dem Zug entgegen rot leuchtenden oder abgeblendeten Laternen nach rückwärts volles weißes oder volles mattweißes Licht, die dem Zug entgegen grün leuchtenden Laternen weißes oder mattweißes Sternlicht. Wo die Stellung eines Vorsignals nach rückwärts kenntlich gemacht werden soll, zeigt bei Warnstellung eine Laterne nach rückwärts volles weißes oder volles mattweißes Licht. Wo nach rückwärts nur kenntlich gemacht werden soll, daß die Signallaternen der Haupt- und Vorsignale brennen, zeigen sie nach rückwärts weißes oder mattweißes Sternlicht. Zur Darstellung von Sternlicht erhalten die undurchsichtigen Rückblenden eine kleine Öffnung. Die österreichischen Signalvorschriften bestimmen, daß die Laternen der Vorsignale, der Raumabschluß-, Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale an der Rückwand mit einem kleinen kreisförmigen Ausschnitt (Sternlicht) zu versehen sind, um erforderlichenfalls auch von hinten wahrnehmen zu können, ob die Laterne brennt. Wo es notwendig erscheint, auch die jeweilige Stellung des Signals bei Dunkelheit nach hinten kenntlich zu machen, hat die Laterne bei Stellung des Signals auf „Halt“ (bzw. „Langsam“ bei Vorsignalen) nach hinten volles mattes weißes Licht, bei Stellung auf „Frei“ Sternlicht zu zeigen. Auf den englischen Bahnen sollen Rücklichter weiß und nur bei der Haltstellung des Signals sichtbar sein. Hoogen. Rückmeldesignale s. Blockeinrichtungen. Rückstellhebel, Einrückhebel, sind in den Stellwerken vorgehaltene Handhebel, die dazu dienen, ausgescheerte Stellrollen der Weichen- oder Riegelhebel wieder mit dem Weichen- oder Riegelhebel zu verbinden. Das Ausscheeren tritt bei Riegelhebeln bei Drahtbruch, bei Weichenhebeln bei Drahtbruch und beim Auffahren (Aufschneiden) der Weiche ein (s. Stellwerke). Hoogen. Rückvergütungsdienst s. Einnahmenkontrolle. Rückvergütungstarif im weiteren Sinn ist jeder Tarif, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der für das Gut allgemein zur Erhebung kommenden Fracht vergütet. Das Verkehrsleben gestattet vielfach nicht sofort bei Aufgabe des Gutes die Erfüllung aller Bedingungen des für dieses geltenden Tarifs. Der Zweck, den der Tarif verfolgt, wird oft erst nach Ablauf längerer Zeit erreicht; ist z. B. der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/260>, abgerufen am 08.05.2024.